Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_448/2017
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Urteil vom 16. Oktober 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Annegret Lautenbach-Koch,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung (Obhut),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Mai 2017 (LC160037-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die aus Kasachstan stammende A.________ (Ehefrau) und der italienische Staatsangehörige B.________ (Ehemann) ehelichten sich 2004. 2008 wurden die Eheleute Eltern eines Sohnes namens C.________.
A.b. Am 6. Februar 2014 reichte die Ehefrau (Klägerin) beim Bezirksgericht Bülach Scheidungsklage gegen ihren Ehemann (Beklagter) ein. Gemäss Scheidungskonvention vom 11. Juni 2015 beantragten die Parteien, die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn bei beiden Eltern zu belassen und die Obhut über den Sohn der Klägerin zuzuteilen. Ferner einigten sich die Parteien über das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten. Am 9. Januar 2015 ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Bülach für den Sohn eine Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB an und betraute die Beiständin mit bestimmten Aufgaben. Mit Urteil vom 16. Dezember 2015 schied das Bezirksgericht Bülach die Ehe der Parteien. Es stellte den gemeinsamen Sohn antragsgemäss unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien, genehmigte die Scheidungsvereinbarung vom 11. Juni 2015 bezüglich der Obhut über den Sohn sowie das Besuchs- und Ferienrecht. Ferner ordnete das Gericht die Weiterführung der für den Sohn errichteten Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) an.
B.
Mit Berufung vom 2. Juni 2016 beantragte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Zürich, die Obhut über den Sohn dem Beklagten zuzuteilen und die Erziehungsbeistandschaft für den Sohn "so auszugestalten", dass sie die Klägerin nicht betreffe. In seiner Anschlussberufung vom 29. August 2016 ersuchte der Beklagte, dem klägerischen Antrag bezüglich der Obhut zu entsprechen und die Obhut über den Sohn ihm zuzuteilen. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 änderte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil in teilweiser Gutheissung der Berufung und der Anschlussberufung ab, teilte die Obhut über den Sohn der Parteien dem Beklagten zu und regelte, dieser neuen Bestimmung entsprechend, das Besuchs- und Ferienrecht der Klägerin. Die für den Sohn errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB wurde bis auf Weiteres beibehalten und der Aufgabenbereich der Beiständin neu geordnet.
C.
Die Klägerin (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich sei die Obhut über den Sohn ihr zuzuteilen. Dem Beklagten (Beschwerdegegner) sei ein angemessenes Besuchsrecht einzuräumen. Die für den Sohn angeordnete Beistandschaft im Sinn von Art. 308 Abs. 1 ZGB sei aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig. Als neu gelten Begehren, die vor der letzten kantonalen Instanz nicht gestellt oder nicht mehr aufrecht erhalten worden sind (Urteile 8C_866/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1; 4A_272/2011 vom 22. August 2011 E. 6). Der in Art. 99 Abs. 2 BGG verankerte Grundsatz gilt auch für die - wie hier (Kinderbelange) - von der Offizialmaxime beherrschten Verfahren (Urteil 5A_329/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht den Antrag, die Obhut sei ihr zuzuteilen und das Besuchsrecht des Beschwerdegegners zu regeln. Überdies sei die Erziehungsbeistandschaft für ihren Sohn (Art. 308 Abs. 1 ZGB) aufzuheben. Entsprechende Begehren hat sie vor Obergericht des Kantons Zürich nicht erhoben bzw. nicht aufrecht erhalten. Die vor Bundesgericht gestellten Begehren sind daher neu und unzulässig.
2.
Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet, da keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind.
3.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und keine Gerichtskosten erhoben werden, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden