Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_527/2024
Urteil vom 16. Oktober 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Donzallaz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Hänni, Ryter,
Gerichtsschreiber Hongler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Aeberli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 4. September 2024 (VB.2024.00390).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1981) stammt aus Kolumbien. Er heiratete am 10. März 2018 die in Kolumbien geborene Schweizerin B.________ (geb. 1977). Am 4. Juli 2019 reiste er in die Schweiz ein und erhielt am 10. Oktober 2019 eine in der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Aufenthalt bei seiner Frau, letztmals gültig bis zum 3. Juli 2023.
Am 2. November 2022 teilte B.________ dem Migrationsamt per E-Mail mit, dass sie sich in einem Scheidungsverfahren befinde und der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer ausserehelicher Kontakte seit dem 7. Oktober 2022 nicht mehr bei ihr lebe. Zudem unterhalte er seit seiner Ankunft in der Schweiz eine Parallelbeziehung zu einer anderen Frau. Am 12. Januar 2023 liessen sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.
B.
Mit Verfügung vom 17. April 2024 verweigerte das Migrationsamt die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Juli 2024. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs lehnte die Sicherheitsdirektion am 31. Mai 2024 ab. Die hiergegen geführte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 4. September 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 4. September 2024 aufzuheben; das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Sache sei sodann zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen der kantonalen Rechtsmittelverfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Sicherheitsdirektion verweist auf den angefochtenen Enscheid und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht und das Staatssekretariat haben sich nicht vernehmen lassen.
Das präsidierende Mitglied hat der Beschwerde am 28. Oktober 2024 aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beruft sich für das Bestehen eines Bewilligungsanspruchs in vertretbarer Weise auf Art. 50 AIG, welcher den Fortbestand der Bewilligung nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt. Ob er dies zu Recht tut, bildet eine Frage der materiellen Prüfung und nicht eine solche des Eintretens (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da alle weiteren Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist die frist- und formgerecht erhobene (vgl. Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG ) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen (vgl. Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ).
2.
Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch bzw. unvollständig oder sei in einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG erstellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6), was die Rechtsprechung mit Willkür gleichsetzt (BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 IV 35 E. 2.3.3). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 147 I 73 E. 2.2; 144 V 50 E. 4.2).
3.
Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, welche er aufgrund der Ehe mit seiner früheren Ehefrau erhalten hat (Art. 42 Abs. 1 lit. a AIG).
3.1. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind. Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (BGE 140 II 345 E. 4.1; 140 II 289 E. 3.5.1; 136 II 113 E. 3.3; Urteil 2C_511/2024 vom 23. Mai 2025 E. 3.1 mit Hinweisen); ein im Ausland verbrachtes Zusammenleben wird bei der Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGE 137 I 345 E. 3.1.3; Urteil 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_318/2023 vom 2. August 2023 E. 3.2; 2C_888/2022 vom 10. März 2023 E. 3.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteil 2C_301/2020 vom 8. Juni 2020 E. 4.2.1).
3.2. Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG steht insofern unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe
nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a; Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.2; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.1). Von einer tatsächlich gelebten Ehegemeinschaft ist auszugehen, wenn bei beiden Ehegatten der Wille zur Führung einer Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten spirituellen, körperlichen und wirtschaftlichen Verbindung vorhanden ist (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b; vgl. die Urteile 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.5; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.3). Fehlt bei einem der Eheleute der Ehewille, ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände und in Würdigung aller Indizien im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; Urteile 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_827/2017 vom 17. April 2018 E. 3.2).
4.
Vorliegend besteht nach der einvernehmlichen Scheidung am 12. Januar 2023 kein abgeleiteter Aufenthaltsanspruch mehr (Art. 42 Abs. 1 AIG). Unbestritten ist auch, dass die Ehe zumindest formell über die erforderlichen drei Jahre Bestand hatte (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG). Zu prüfen bleibt einzig, ob die Ehe über diese drei Jahre tatsächlich und nicht nur formell gelebt wurde, sodass sie dem Beschwerdeführer einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch zu vermitteln vermag.
4.1. Indizien für das Fehlen eines ernsthaften Ehewillens lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Scheinehe kann sodann der Umstand, dass einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt, sprechen (Urteile 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 5.2; 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.3; 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.2; 2C_855/2020 vom 6. April 2021 E. 4.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.2). Hinsichtlich des Führens einer Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer Ehegemeinschaft einzeln betrachtet noch nicht in Frage, indes kann der Nachweis einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGE 142 II 265 E. 3.2; Urteile 2C_584/2024 vom 12. Juni 2025 E. 5.2; 2C_106/2023 vom 19. Januar 2024 E. 3.3 2C_482/2022 vom 29. September 2023 E. 4.2; 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017 E. 2.2).
Feststellungen über das Bestehen konkreter Hinweise für die Annahme einer Scheinehe betreffen den Sachverhalt und werden vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Willkür hin geprüft (vorne E. 2; vgl. das Urteil 2C_626/2022 vom 5. April 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu C.________ über eine lange Zeit eine aussereheliche Beziehung gepflegt hatte. Die Parallelbeziehung habe seit Oktober 2020 und bis zur Trennung der Eheleute am 7. Oktober 2022 bestanden. Die länger dauernde Beziehung sei virtuell ("Sexting" etc.) aber - anlässlich eines Besuchs von C.________ im Februar 2022 - auch physisch gepflegt worden. Angesichts dieser Parallelbeziehung geht die Vorinstanz davon aus, dass der Ehewille des Beschwerdeführers ab März 2022 als erloschen zu betrachten sei, auch wenn die eheliche Beziehung noch bis Oktober 2022 weitergeführt wurde. Folglich habe die Ehegemeinschaft nicht die für die Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erforderlichen drei Jahre bestanden.
Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe seine eheliche Situation offensichtlich unrichtig festgestellt: Die Ehe habe über den 7. Oktober 2022 hinaus - und damit mehr als 3 Jahre - Bestand gehabt. So habe er zwar Kontakte zu anderen Frauen gepflegt; diese seien jedoch nicht so zu verstehen, dass er seine Ehe habe aufgeben wollen. Er habe im Rahmen dieser Beziehungen für sexuelle Dienstleistungen auch Geld bezahlt. Gerade dies weise darauf hin, dass diese Beziehungen nicht die Qualität einer Parallelbeziehung im Sinne der Rechtsprechung gehabt hätten. Entsprechend hätten seine ausserehelichen Kontakte auch die eheliche Beziehung nicht ihres Sinnes entleert.
4.3. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist die Vorinstanz in ihrer Sachverhaltsfeststellung betreffend die Dauer und Intensität der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers zur spanischen Staatsangehörigen C.________ nicht in Willkür verfallen:
So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im sexuellen Kontakt anlässlich des Besuchsaufenthalts von C.________ im Februar 2022 keinen blossen Seitensprung sah, sondern stattdessen von einer länger andauernden intensiven Beziehung ausging, nachdem die beiden diese zuvor unbestrittenermassen bereits seit rund eineinhalb Jahren virtuell gepflegt hatten. Ferner ist vertretbar, dass die Vorinstanz es gestützt auf Hinweise der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer schon im Jahr 2020 für die gleiche Unternehmung wie C.________ gearbeitet habe, als zweifelhaft erachtete, dass die Beziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer abgesehen vom Besuch in der Schweiz im Februar 2022 ausschliesslich virtuell gepflegt worden ist. Ebensowenig erscheint willkürlich, dass die Vorinstanz in den bei den Akten liegenden Fotos - welche C.________ und den Beschwerdeführer in intimen Situationen zeigen - ein weiteres Indiz für eine (länger andauernde) innige emotionale Beziehung erkennt. Schliesslich durfte die Vorinstanz insbesondere auch einen zusätzlichen Hinweis für eine intensive aussereheliche Beziehung darin sehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu C.________ auch dann noch weiterführte, als seine Ehefrau im März 2022 von der Parallelbeziehung erfahren und sich die Eheleute darauf geeinigt hatten, die Ehe unter der impliziten Bedingung weiterzuführen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu C.________ beende.
Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer vorbringt, die ausserehelichen Kontakte hätten sich nicht auf eine einzige Partnerin beschränkt (C.________). Dass der Beschwerdeführer offenbar auch zu anderen Personen (wenigstens virtuelle) sexuelle Kontakte pflegte respektive pornographische Inhalte von ihnen erwarb, hat keinen ersichtlichen Einfluss auf die Art der Beziehung zu C.________.
Schliesslich liegt entgegen den Beschwerdevorbringen mit Blick auf die Beweiswürdigung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) darin, dass die Vorinstanz in ihrer Beurteilung die vorliegenden Indizien anders würdigte als der Beschwerdeführer.
4.4. Aus den genannten Indizien und deren Würdigung durfte die Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit C.________ eine eigentliche Parallelbeziehung im Sinn der Rechtsprechung (vorne E. 4.1) führte.
Ferner durfte das Verwaltungsgericht angesichts der Parallelbeziehung und den weiteren Begleitumständen davon ausgehen, der Ehewille des Beschwerdeführers sei trotz Fortführung des Zusammenlebens bis zum 7. Oktober 2022 (spätestens) im März 2022 erloschen. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass er an der Beziehung zu C.________ auch entgegen der (impliziten) Vereinbarung mit seiner Ehegattin weiterhin festhielt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte denn auch zu Protokoll, dass er die Ehe aus Aufenthaltsgründen habe aufrechterhalten wollen.
An diesem Schluss vermag entgegen den Beschwerdevorbringen auch nichts zu ändern, dass verschiedene Personen des öffentlichen Lebens eine Parallelbeziehung pflegten und ihre Ehe gleichwohl weiterführten. Insbesondere lässt sich daraus nichts für die konkrete Situation des Beschwerdeführers respektive das Weiterbestehen seines Ehewillens ableiten.
4.5. Ist der Ehewille eines Partners weggefallen und fehlt es damit am
gegenseitigen Ehewillen, ist rechtsprechungsgemäss nicht mehr von einer ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auszugehen (vgl. vorne E. 3.1). Dabei ist unbeachtlich, wie es sich mit dem Ehewillen der Ehefrau für die Zeitperiode März 2022 bis Oktober 2022 verhielt.
Infolge des Wegfalls des gegenseitigen Ehewillens im März 2022 ist die dreijährige Frist im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG vorliegend nicht erreicht worden. Damit liegen die Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht vor; es erübrigt sich, die Vorbringen zur Integration zu prüfen.
Eine Verletzung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 13 Abs. 1 BV oder Art. 8 EMRK wird nicht geltend gemacht. Es erübrigt sich auch die eventualiter beantragte Rückweisung an die Vorinstanz.
5.
Die Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1 u nd 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 16. Oktober 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Y. Donzallaz
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler