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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_16/2025  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Plattner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juni 2025 (2C_546/2024 (Urteil WBE.2023.418)). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geboren 1988) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Im Jahr 1999 wurde ihm im Rahmen eines Familiennachzugsgesuchs eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erteilt. Er trat mehrfach strafrechtlich in Erscheinung und hat Schulden.  
 
1.2. Mit Verfügung vom 21. Januar 2022 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau die Niederlassungsbewilligung von A.________ und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung). Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (letztinstanzlich das Bundesgericht in Urteil 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025).  
 
1.3. Mit Revisionsgesuch vom 25. August 2025 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei das Urteil 2C_546/2024 vom 12. Juni 2025 in Revision zu ziehen, ihm eine angemessene Frist zur Schuldenregulierung einzuräumen, die getroffene Abstufung des Aufenthaltstitels (von C auf B) im Lichte der Verhältnismässigkeit zu überprüfen und hilfweise eine Lösung mit Bewährung vorzusehen, um seine weiteren Integrations- und Verbesserungsbemühungen unter Beweis zu stellen.  
 
1.4. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.  
 
2.  
 
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche müssen den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll (Urteile 1F_1/2024 vom 11. Juni 2024 E. 1.1; 2F_7/2023 vom 11. Juli 2023 E. 2.1).  
 
2.2. Der Gesuchsteller nennt keinen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG. Er beschränkt sich darauf, zu behaupten, er bemühe sich seit längerer Zeit nachweislich, seine persönliche und finanzielle Situation zu verbessern. Er macht mit Verweis auf das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) geltend, ihm hätte eine Frist zur Rückzahlung der Schulden gewährt werden müssen; der Entscheid sei insofern unverhältnismässig. Damit wiederholt er im Wesentlichen seine Argumente aus der Beschwerdeschrift und erörtert seine Situation in freier Rede. Inwiefern damit ein Revisionsgrund erfüllt sein könnte, legt er nicht dar. Er zeigt mit der Darstellung seiner finanziellen Situation insbesondere nicht auf, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (Art. 121 lit. d BGG). Er genügt den Begründungsanforderungen insofern nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
3.  
 
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.  
 
3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner