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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_706/2025  
 
 
Urteil vom 16. Oktober 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. Juni 2025 (UH240181-O/U/HEI>BEE). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschluss vom 19. Juni 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 3. Mai 2024 ab. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 22. Juli 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. 
 
2.  
 
2.1. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Insbesondere geht die Eingabe mit keinem Wort auf die Sachlegitimation der Beschwerdeführerin ein und legt einen dieser allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der sie zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte, nicht ansatzweise hinreichend dar (vgl. Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Ferner fehlt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Eventualbegründung (angefochtener Beschluss E. II.3.2 S. 15 ff.), wie sie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich wäre, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte (BGE 149 III 318 E. 3.1.3; 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführerin unbesehen von der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.  
 
2.3. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Oktober 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément