Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_549/2025
Urteil vom 16. Oktober 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, Prämienverbilligung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 14. August 2025 (ZL.2024.00071).
Erwägungen:
1.
Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 befand die Beschwerdegegnerin über Ergänzungsleistungs- und Prämienverbilligungsansprüche des Beschwerdeführers bzw. der Rückforderungsansprüche der Beschwerdegegnerin ab Januar 2021.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2025 in dem Sinne teilweise gut, als es den erwähnten Einspracheentscheid bezüglich der Rückforderung der Zusatzleistungen für das Jahr 2021 ersatzlos aufhob. Hinsichtlich der Zusatzleistungen ab Januar 2022 hob es den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit sie eine beweiswertige Schätzung über den Wert der Fahrzeuge des Beschwerdeführers einhole und danach über den Anspruch auf Zusatzleistungen seit Januar 2022 sowie über eine allfällige Rückforderung neu verfüge.
2.
Mit diesem Urteil ist der Leistungs- und Rückerstattungsstreit lediglich hinsichtlich der Periode Januar bis Dezember 2021 abgeschlossen. Für die weitere Zeit liegt ein Rückweisungsurteil vor. Die Beschwerdegegnerin hat nach durchgeführten Abklärungen in der Sache neu zu entscheiden.
2.1. Rückweisungsurteile stellen Zwischenentscheide auf dem Weg zum Entscheid in der Sache dar (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). Sie sind vor Bundesgericht nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig anfechtbar (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
2.2. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).
Ein solcher nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil ist weder dargetan noch ersichtlich (zur diesbezüglichen Begründungspflicht vgl. BGE 141 III 80 E. 1.2 und 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen. Dabei wird er insbesondere die vor Vorinstanz gerügten Punkte, soweit sich auf den Inhalt des verfahrensabschliessenden Entscheids auswirkend, thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG).
2.3. Ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist ebenso wenig angezeigt. Selbst wenn ein sofortiger Endentscheid möglich wäre, bliebe damit rechtsprechungsgemäss kein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung erspart (vgl. statt vieler: BGE 139 V 99 E. 2.4 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), was vom Beschwerdeführer denn auch gar nicht behauptet wird.
3.
Soweit das kantonale Gericht im Sinne eines Teilurteils (Art. 91 lit. a BGG) den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2024 hinsichtlich des Zeitraums Januar bis Dezember 2021 ersatzlos aufgehoben hat, stünde dagegen zwar grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen. Dies befreit indessen die beschwerdeführende Person nicht davon, eine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügende Beschwerde einzureichen.
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4).
3.2. Das kantonale Gericht erwog, zu den Ergänzungs- und Prämienverbilligungsleistungen für das Jahr 2021 existiere mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2022 bereits ein gerichtliches (Sach-) Urteil, weshalb die Verwaltung darüber erst gar nicht mehr neu hätte entscheiden dürfen. In diesem Umfang sei der Einspracheentscheid ersatzlos aufzuheben.
3.3. Inwieweit die Feststellung zur Existenz eines bereits diesen Zeitraum beurteilenden Entscheids offensichtlich unrichtig (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - mithin willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f. und 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) - oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig bringt er vor, weshalb die darauf beruhende Erwägung gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG ) gesetzt haben könnte. Insoweit vermag die Beschwerde den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht zu genügen.
4.
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig bzw. ungenügend begründet, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG .
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise nochmals (bereits so: Urteil 9C_36/2022 vom 1. März 2022) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. Indessen darf bei gleichbleibender Beschwerdeführung inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat gerechnet werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Oktober 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel