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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
I 381/04 
{T 7} 
 
Urteil vom 16. November 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Rüedi, Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
B.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Werdstrasse 36, 
8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 10. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1961 geborene, aus dem Kosovo stammende B.________ war seit 1986 in der Schweiz als Saisonnier in verschiedenen Branchen, zuletzt vom 1. Mai bis 17. Dezember 1994 als Gebäudereiniger bei der Firma H.________, tätig gewesen. Seit dem 8. Dezember 1994 geht er krankheitsbedingt keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen veranlasste, nachdem B.________ sich am 6. November 1995 zum Leistungsbezug angemeldet hatte, u.a. eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) (Expertise vom 27. November 1996). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Januar 1998 - in Aufhebung ihres Verwaltungsaktes vom 16. September 1997 auf Beschwerdeerhebung des Versicherten hin - auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 40 % eine halbe Härtefallrente rückwirkend für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 30. September 1996 zu. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hob in der Folge den bestätigenden Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. November 1999 insofern auf, als es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend (auch) über den Rentenanspruch des Versicherten ab 1. Oktober 1996 verfüge (Urteil vom 9. November 2000). 
A.b Nach Einholung eines Gutachtens des Dr. med. W.________, Chefarzt des Sozialpsychiatrischen Dienstes, vom 8. Juni 2001 (samt Ergänzungsschreiben vom 13. August 2001) ging die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland - B.________ weilt seit März 2001 wieder im Kosovo - von einer Invalidität ab Herbst 2000 in Höhe von 43 % aus, verneinte einen Rentenanspruch jedoch mangels Wohnsitzes in der Schweiz (Vorbescheid vom 28. Januar 2002, Verfügung vom 10. September 2002). 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen teilweise gut und änderte die Verfügung vom 10. September 2002 in dem Sinne ab, als sie B.________ - über den vom 1. Dezember 1995 bis 30. September 1996 hinaus bestehenden Rentenanspruch - für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1996 eine halbe (Härtefall-)Rente zusprach. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom 10. Mai 2004). 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren stellen, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm spätestens ab 1. Oktober 2001 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die - vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003 gültig gewesenen und nach den Regeln des intertemporalen Rechts sowie des zeitlich massgebenden Sachverhalts hier anwendbaren (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1 und 356 Erw. 1, je mit Hinweisen) - Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich in Bezug auf psychische Gesundheitsstörungen mit Krankheitswert (BGE 127 V 294), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c; vgl. auch BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen und AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner darin, dass Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG sowie Art. 8 lit. b und e des zur Beurteilung von invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüchen Angehöriger der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien) weiterhin anwendbaren (BGE 126 V 203 Erw. 2b, 119 V 101 Erw. 3) Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (in der Fassung des Zusatzabkommens vom 9. Juli 1982, gültig seit 1. Januar 1984) nur an Versicherte mit Wohnsitz in der Schweiz ausgerichtet werden, wobei diese Normen nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine Anspruchsvoraussetzung beinhalten (BGE 121 V 264). 
2. 
Es steht fest und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1996 eine halbe Härtefallrente zusteht. Angefochten - und damit Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren (zum Anfechtungs- und Streitgegenstand: vgl. BGE 125 V 413 ff.) - ist auf der Grundlage des in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des Dr. med. W.________ vom 8. Juni/13. August 2001, wonach zwischen Oktober 1996 und Ende September 2000 eine vollständige, vom 1. Oktober 2000 bis Ende März 2001 keine und ab Ende Mai 2001 wiederum eine 60 - 70 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden hat, zu Recht einzig der Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit ab 1. Oktober 2001 (Art. 29 Abs. 1 lit. b [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Abs. 2 IVG, wohingegen Art. 29bis IVV zufolge Zeitablaufs nicht zur Anwendung gelangt) bis längstens zum Erlass der Verwaltungsverfügung vom 10. September 2002, welcher rechtsprechungsgemäss die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Dies gilt es, wie die Rekurskommission zutreffend erkannt hat, anhand der für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen zu prüfen (Art. 41 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] und Art. 88a IVV), die bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b). 
3. 
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen der ab 1. Oktober 2000 festgestellten Arbeitsunfähigkeiten ist zu beachten, dass für den Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002) die Verhältnisse im Zeitpunkt des (frühestmöglichen) Rentenbeginns, d.h. hier des 1. Oktober 2001 massgebend und Validen- sowie Invalideneinkommen dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind; rentenwirksamen Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass wäre gegebenenfalls zusätzlich Rechnung zu tragen (BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen). 
3.1 Für die Bemessung des hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist die Vorinstanz zu Recht von dem zuletzt vom 1. Mai bis 17. Dezember 1994 während 7 ½ Monaten als Gebäudereiniger erzielten Verdienst von Fr. 43'096.- (einschliesslich 13. Monatslohn, Ferienentschädigung sowie Kinderzulagen) gemäss Arbeitgeberbericht vom 21. November 1995 (samt detaillierten Monatsabrechnungen) ausgegangen. Davon sind ausbezahlte Ferienentschädigungen in Höhe von insgesamt Fr. 2406.- (vgl. die Lohnabrechnungen Mai und Dezember 1994) sowie Kinderzulagen im Betrag von Fr. 300.- monatlich abzuziehen, woraus ein Einkommen von Fr. 38'290.- (Fr. 43'096.- ./. Fr. 2406.- ./. Fr. 2400.- [8 x Fr. 300.-]) resultiert. Umgerechnet auf einen Jahresverdienst (Fr. 38'290.- : 7,5 x 12) sowie in Berücksichtigung der bis 2001 eingetretenen Nominallohnentwicklung im Dienstleistungssektor (1995: 0,9 %; 1996: 0,3 %; 1997: 0,7 %; 1998: 1 %; 1999: -0,3 %; 2000: 0,7 %; 2001: 2,4 % [Lohnentwicklung 1997, Tabelle T1.2, Nominallohnindex, Männer, 1994-1997, Abschnitt M,N,O; Lohnentwicklung 2002, Tabelle T1.1.93, Nominallohnindex, Männer, 1997-2002, Abschnitt M,N,O]; BGE 129 V 408) ergibt sich daraus ein massgebliches Valideneinkommen von Fr. 64'829.53. 
3.1.1 Anzufügen bleibt, dass Überstundenentschädigungen der AHV-Beitragspflicht unterstehen (Art. 5 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 7 lit. a AHVV) und daher, wenn und soweit die versicherte Person effektiv weiterhin mit solchen Einkünften hätte rechnen können, zum mutmasslichen jährlichen Erwerbseinkommen nach Art. 28 Abs. 2 IVG ([in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002]; vgl. Art. 25 Abs. 1 IVV [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung]) gehören (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 180 f.; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 400 S. 381 ff. und AHI 2002 S. 155 ff.; Urteil L. vom 20. Juni 2003, I 590/02, Erw. 3.2.3). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ergeben sich auf Grund der Akten deutliche Hinweise, dass der Beschwerdeführer regelmässig in erheblichem Umfang Überstunden geleistet hat und dies bei guter Gesundheit auch weiterhin getan hätte, weshalb die entsprechenden Entschädigungen relevanten Validenverdienst darstellen. 
3.1.2 Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie eine Umrechnung der auf 45 Wochenstunden basierenden Lohnangaben auf 40 Wochenstunden vorgenommen hat. Als Valideneinkommen ist grundsätzlich das gesamte Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (vgl. ZAK 1980 S. 592 Erw. 3a; RKUV 1989 Nr. U 69 S. 181 Erw. 2c), was hier umso mehr Gültigkeit hat, als die in der Firma H._______ geleisteten Wochenstunden die normale Arbeitszeit bilden (Arbeitgeberbericht vom 21. November 1995, Arbeitsverträge vom 24. Januar 1994 und 29. Januar 1995) (BGE 126 V 76 Erw. 3a mit Hinweisen). 
3.2 
3.2.1 In Bezug auf das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Problemen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), sind - der Versicherte geht seit Auflösung seines Anstellungsverhältnisses bei der Firma H.________ keiner erwerblichen Beschäftigung mehr nach - die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer stehen verschiedene Hilfsarbeiterstellen offen, weshalb der Zentralwert und nicht eine branchenspezifische Zahl massgeblich ist. Nach Tabelle TA1 der LSE 2000 (S. 31) beträgt dieser für im privaten Sektor einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) verrichtende Männer bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden Fr. 4437.- monatlich oder Fr. 53'244.- jährlich. In Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (2001: 2,5 % [Die Volkwirtschaft, 10/2004., S. 91, Tabelle B10.2, Nominal Total]) sowie aufgerechnet auf die im Jahre 2001 betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 90, Tabelle B9.2, Total) ergibt sich daraus - bezogen auf ein ab Ende Mai 2001 durchschnittlich zumutbares Pensum von 65 % (vgl. Erw. 2 hievor) - ein Einkommen von Fr. 36'981.45. 
3.2.2 Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b/aa-cc; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc in fine). Vorliegend gilt es zu beachten - was die Vorinstanz unterlassen hat -, dass in dem in Betracht fallenden Arbeitssegment sowohl der Ausländerstatus wie auch der Umstand der Teilzeitbeschäftigung (65 %) die Möglichkeit des Beschwerdeführers, das durchschnittliche Lohnniveau von schweizerischen und ausländischen Hilfskräften (Total; vgl. LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12 [Anforderungsniveau 4/Männer]: Saisonnier: - 15,87 %; Jahresaufenthalter: - 9,86 %) bzw. von Vollzeitbeschäftigten (vgl. LSE 2000, S. 24, Tabelle 9 [Anforderungsniveau 4/Männer]: - 9,1 %) zu erreichen, erheblich schmälern. Der vorinstanzlich zugestandene Abzug von 10 % erscheint vor diesem Hintergrund als zu tief bemessen und ist auf 15 % zu erhöhen. Für eine darüber hinausgehende Reduktion des tabellarischen Ansatzes lässt sich in den Akten demgegenüber keine Stütze finden, da weder Anhaltspunkte für eine abzugeltende funktionell bedingte Leistungseinbusse ersichtlich sind, noch die Faktoren Dienstjahre, deren Bedeutungsgehalt im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen), und Alter (2001: 40 Jahre; vgl. LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9) lohnmindernd ins Gewicht fallen. Im Übrigen vermöchte, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abzug von 20 % keinen höheren Invaliditätsgrad herbeizuführen. Das Invalideneinkommen beläuft sich demnach auf Fr. 31'434.23. 
3.3 Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 64'829.53) und Invalideneinkommen (Fr. 31'434.23) resultiert eine Invalidität von 52 % oder - bei einem Abzug von 20 % - eine solche von 54 % (Fr. 64'829.53/Fr. 29'585.16) (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121), welche Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung gibt. Hinweise für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass vom 10. September 2002 sind sodann keine ersichtlich. Da aus den ärztlichen Unterlagen insbesondere nicht hervorgeht, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmass der Beschwerdeführer von seiner Ausweisung aus der Schweiz im März 2001 an bis zu seiner Untersuchung durch Dr. med. W.________ am 28./31. Mai 2001 arbeitsunfähig war, kann zur einjährigen Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31 Dezember 2002 geltenden Fassung), welche vermutungsweise im Oktober 2000 begonnen hat (vgl. Erw. 2 und 3 hievor), nicht abschliessend Stellung genommen werden. Namentlich bleibt unklar, ob allenfalls ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29ter IVV in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG vorliegt und die Wartezeit - ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (Urteil H. vom 26. Juni 2001, I 34/01, Erw. 1 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 236) - möglicherweise erst wieder ab Ende Mai 2001 zu laufen begonnen hat. Zur diesbezüglichen Abklärung und Festsetzung des Rentenbeginns ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. 
4. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 10. Mai 2004, soweit einen Rentenanspruch für die Zeit ab 1. Oktober 2001 verneinend, aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, den Beginn und die Höhe der dem Beschwerdeführer zuzusprechenden halben Invalidenrente festsetze. 
2. 
Es werden keinen Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 16. November 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Vorsitzende der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: