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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.299/2006/fco 
 
Urteil vom 16. November 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Monika Brenner, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Pia Trutmann Rüesch, 
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9, Art. 29 BV (Ergänzung des Scheidungsurteils), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, 
vom 30. Mai 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die im Jahre 1994 geschlossene Ehe von Y.________ und X.________ wurde mit Urteil des Zivilamtsgerichts von Bern vom 7. November 1995 geschieden. Der gemeinsame Sohn Z.________ wurde sechs Monate nach der Scheidung (im Jahre 1996) geboren und verblieb bei der Mutter (Y.________). Das Zivilamtsgericht Bern nahm (entgegen dem Ersuchen von Y.________ vom 19. April 1996) keine Ergänzung des Scheidungsurteils vor und verwies zur Regelung der Kinderbelange an die Vormundschaftsbehörden. Nachdem sich die Vormundschaftsbehörde zur Regelung der Kinderbelange unzuständig erklärt hatte, klagte Y.________ am 19. Juli 2004 beim Kreisgericht St. Gallen auf Ergänzung des Scheidungsurteils. Mit Entscheid vom 14. September 2005 stellte das Kreisgericht das Kind Z.________ in die elterliche Sorge der Mutter und bestätigte die Weiterführung der (von den Vormundschaftsbehörden) errichteten Beistandschaft. Dem Vater wurde das Recht eingeräumt, das Kind bis Ende 2005 jeden letzten Sonntag im Monat und ab Januar 2006 jeweils das letzte Wochenende (Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr) im Monat zu sich zu nehmen und ab dem Jahre 2007 zwei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Das Kreisgericht verpflichtete den Vater weiter, an den Unterhalt des Kindes (rückwirkend) seit 1. August 2003 Fr. 350.-- und nach Vollendung des 12. Altersjahres Fr. 500.--/Monat (indexiert, zuzüglich Kinderzulagen) zu leisten. 
B. 
Gegen den Entscheid des Kreisgerichts erhoben X.________ kantonale Berufung und Y.________ Anschlussberufung. Das Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, entschied nach Durchführung einer Kindesanhörung und einer Vergleichsverhandlung mit Entscheid vom 30. Mai 2006, dass der Vater (im Wesentlichen gemäss Antrag der Anschlussberufung) das Recht habe, das Kind am ersten Wochenende im Monat (bereits) von Freitag- bis Sonntagabend zu sich zu nehmen; im Übrigen wies es die Berufung ab. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 6. Juli 2006 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV und beantragt dem Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben. Weiter verlangt er unentgeltliche Rechtspflege. 
 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet. 
D. 
In der gleichen Sache gelangt X.________ auch mit Berufung an das Bundesgericht (Verfahren 5C.178/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Urteil des Obergerichts ist als letztinstanzlicher kantonaler Entscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde grundsätzlich anfechtbar (Art. 86 Abs. 1 OG). Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer die wesentlichen Tatsachen zu nennen und darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). 
2.2 Ein Entscheid verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Hingegen erweist sich ein Entscheid nicht bereits dann als willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar ist oder gar vorzuziehen wäre. Zudem muss jeweils nicht nur die Begründung des Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9). Im Zusammenhang mit Beweiswürdigung gilt ein Entscheid namentlich dann als willkürlich, wenn der Sachrichter aus dem Ergebnis des Beweisverfahrens voreilige Schlüsse zieht (BGE 101 Ia 545 E. 4d S. 551 f.; 118 Ia 28 E. 1b S. 30) oder wenn er einseitig einzelne Beweise berücksichtigt und andere, aus denen sich Gegenteiliges ergeben könnte, ausser Betracht lässt (BGE 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 118 Ia 28 E. 1b S. 30). 
3. 
Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen festgehalten, dass grundsätzlich beide Eltern dem Kind angemessene Lebensumstände bieten und es auch oft persönlich betreuen können. Allerdings würden sie einen fortwährenden Kampf auf Elternebene führen. Da das Kind seit der Geburt bei der Mutter lebe und es bei ihr zu bleiben wünsche, sei es der Mutter zuzuteilen, zumal einem Kind ohne Not kein Wechsel zuzumuten sei. Ein persönlicher Umgang von Vater und Kind im Rahmen eines vollen Wochenendes pro Monat sei angemessen, um nach den bisherigen begleiteten Besuchstagen Erfahrungen zu sammeln; zum heutigen Zeitpunkt lasse sich betreffend Besuchstage ein persönlicher Umgang von zwei ganzen Wochenenden mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren. Schliesslich sei dem Vater, der als selbständiger Therapeut Fr. 1'800.-- netto pro Monat verdiene, zuzumuten, seine Tätigkeit auszubauen oder einen Nebenverdienst anzunehmen, welcher ihm die Erfüllung von Unterhaltszahlungen für das Kind von Fr. 350.-- bzw. Fr. 500.-- pro Monat ermögliche; die (auf ein Jahr vor Klageerhebung) rückwirkende Verpflichtung sei rechtens, zumal die Unterhaltsbeiträge erstmals (zehn Jahre nach der Geburt des Kindes) festgesetzt würden. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst als offenkundig aktenwidrige tatsächliche bzw. willkürliche Feststellung, dass das Kantonsgericht angenommen habe, die Parteien hätten ursprünglich die sinngemässe Abmachung getroffen, dass das Kind bei der Mutter leben solle; in der vom Kantonsgericht erwähnten (privaten) Vereinbarung (vom 21. Oktober 1996) werde keine Aussage über Pflege und Erziehung gemacht. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er damals gemäss Vereinbarung - wie das Kantonsgericht festgehalten hat - ausdrücklich auf den Kontakt zum Kind verzichtet hatte. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme des Kantonsgerichts, es habe eine Vereinbarung der Eltern bzw. das Einverständnis des Beschwerdeführers vorgelegen, wonach das Kind nach der Geburt bei der Mutter bleiben soll, unhaltbar sei. Damit erübrigen sich Erörterungen, ob die betreffende Tatsache überhaupt entscheiderheblich ist. 
4.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach er sich "bis 2001 nicht um das Kind gekümmert" habe, sei willkürlich. Die Rüge geht fehl. Das Kantonsgericht hat (auf S. 4 des Entscheides) einzig festgestellt, dass bis zum Jahr 2001 "kein Kontakt" zwischen Vater und Kind bestanden habe. Ebenso geht die Rüge fehl, das Kantonsgericht halte zu Unrecht fest, dass das Kind jahrelang von den gleichen Pflegeeltern betreut worden sei. Im Urteil wird einzig festgehalten, dass das Kind während der beruflichen Abwesenheit der Mutter "von Pflegeeltern betreut wurde, welche offenbar die Rolle von 'Ersatzgrosseltern'" eingenommen hätten. Ob es sich dabei um mehrere oder immer die gleichen Pflegeeltern gehandelt habe, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, so dass von einer zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehenden Feststellung nicht gesprochen werden kann. Sodann hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Mutter ihr Arbeitspensum reduziert habe und das Kind mit Unterstützung ihres Lebenspartners selber betreue. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Akten geltend macht, das Kind sei "zum Teil schlecht oder gar nicht betreut worden", bezieht er sich auf die Vergangenheit, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die (tatsächliche) Schlussfolgerung, dass - im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides - beide Eltern, also auch die Mutter dem Kind angemessene Lebensumstände bieten und es oft persönlich betreuen könnten, unhaltbar sein soll. Im Weiteren ist die vom Kantonsgericht festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer (auch) als "Chi Gong"-Lehrer tätig sei, nicht entscheiderheblich, so dass insoweit der Vorwurf einer willkürlichen Tatsachenfeststellung ins Leere geht. 
4.3 Das Kantonsgericht hat eine fehlende Bindungstoleranz der Eltern und die Fortführung eines Kampfes auf Elternebene festgestellt. Soweit der Beschwerdeführer diese Tatsachenfeststellung mit dem Einwand in Frage stellen will, dass die Eltern einzig die elterliche Sorge für sich in Anspruch nähmen, vermag er einen Widerspruch zur tatsächlichen Situation nicht darzutun. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe den Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes falsch wahrgenommen, weil darin nicht ihm, sondern lediglich der Mutter mitgeteilt worden sei, dass die gegenseitige Akzeptanz und verbesserte Kommunikation für die Entwicklung des Kindes wichtig seien. Dieser Einwand ist unzulässig, da die Berichtigung von offensichtlich auf Versehen beruhenden Feststellungen (Art. 63 Abs. 2 OG; 109 II 159 E. 2b S. 162) in - wie hier - berufungsfähigen Fällen mit Berufung geltend zu machen ist (Art. 84 Abs. 2 OG). 
4.4 Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil seine Vorbringen betreffend die fehlende Betreuung und Zuwendung der Mutter und deren Verantwortung für die ungünstige Entwicklung des Kindes nicht berücksichtigt worden seien. Er nimmt damit offenbar Bezug auf die Feststellung des Kantonsgerichts, dass das Kind eine mangelhafte Fähigkeit zur Konzentration und ein langsames Arbeitstempo habe. Er übergeht indessen, dass dies - nach den Feststellungen im kantonalen Entscheid - gemäss ärztlichen Abklärungen in einem Geburtsgebrechen des Kindes begründet und das Kind in der Schule (seit März 2006 Rudolf Steiner Schule) gut aufgehoben sei, weshalb ein Wechsel nicht ohne Not vorzunehmen sei. Aus diesen und den weiteren Erwägungen im angefochtenen Entscheid gehen ohne Weiteres die Überlegungen hervor, von denen sich das Gericht betreffend Zuteilung der elterlichen Sorge leiten liess und auf welche sich sein Entscheid stützt, so dass von einer Verletzung der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540) keine Rede sein kann. Dass die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach es keine Anzeichen auf einen zunehmenden Entwicklungsrückstand oder Anhaltspunkte für eine Vernachlässigung des Kindes gebe, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, vermag der Beschwerdeführer, der die Schulwechsel (ohne Bezugnahme auf das Geburtsgebrechen des Kindes) "auch und vor allem" dem Unvermögen der Mutter anlastet, nicht darzutun. 
4.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht habe trotz Antrag beider Parteien zu Unrecht kein kinderpsychologisches Gutachten eingeholt. Das Kantonsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, die Parteien würden ein derartiges Gutachten verlangen, weil sie gegenseitig an der Erziehungsfähigkeit zweifelten; die Notwendigkeit nach einem derartigen Gutachten sei indessen nicht belegt und es könne darauf verzichtet werden, weil mögliche Gründe dafür auf der Kindesebene fehlten. Der sinngemässe Einwand, die Verweigerung des Gutachtens stelle eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar (vgl. dazu BGE 114 II 289 E. 2a S. 291; 122 III 219 E. 3c S. 223), dringt nicht durch. Das Kantonsgericht hat gestützt auf die Akten und die Kindesanhörung eine ganze Reihe von Feststellungen zu den Lebensverhältnissen und Bedürfnissen des Kindes getroffen (Beziehung zu den Eltern, Schule, Umfeld, Gesundheit, Entwicklung etc.). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht in unhaltbarer bzw. willkürlicher Weise angenommen habe, der Sachverhalt sei insoweit hinlänglich abgeklärt, so dass von einem kindespsychologischen Gutachten abgesehen werden könne. Der im Zusammenhang mit dieser antizipierten Beweiswürdigung erhobene Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. dazu BGE 114 II 289 E. 2a S. 291) geht fehl, da das Kantonsgericht dem beantragten Gutachten nicht von vornherein jede Tauglichkeit oder Erheblichkeit abgesprochen hat, sondern vielmehr bestimmte Gründe angeführt hat, deren fehlende Sachlichkeit der Beschwerdeführer indessen nicht zu belegen vermag. 
4.6 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht habe bei der Anwendung der für die Zuteilung der elterlichen Sorge massgeblichen Kriterien gewisse Umstände (wie Wohnsitz- und Schulwechsel, neuer Lebenspartner der Mutter) nicht berücksichtigt oder nicht auf die massgeblichen Bestimmungen abgestellt, kritisiert er die Anwendung von Bundesrecht, was in der vorliegenden - berufungsfähigen - Sache nicht zulässig ist (Art. 84 Abs. 2 OG). Der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, das Kantonsgericht habe die Pflicht zur Entscheidbegründung bzw. Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, ist haltlos. 
4.7 In Bezug auf das Besuchsrecht macht der Beschwerdeführer weiter im Wesentlichen geltend, das Kantonsgericht sei "ohne Begründung weder auf den [beantragten] zweiten Wochenendbesuch noch die weiter beantragten Besuche über Weihnachten und Ostern/Auffahrt eingetreten". Dies trifft nicht zu. Das Kantonsgericht hat gestützt auf die Umstände (Verlauf der Besuchstage, Beziehung des Kindes zu den Eltern usw.) erwogen, dass sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit dem Kindeswohl nicht vereinbaren lasse, ein verbindliches Besuchsrecht, das ein ganzes Wochenende pro Monat übersteigt, anzuordnen. Von einer Verletzung der Pflicht zur Entscheidbegründung bzw. Art. 29 Abs. 2 BV kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Sodann hält der Beschwerdeführer zu Recht fest, dass das Kind (gemäss Protokoll der Anhörung) den Wunsch geäussert hat, seinen Vater "mehr zu sehen, mindestens zweimal im Monat". Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach das Kind wünsche, seinen Vater "mehr als nur wenige Stunden im Monat zu begegnen", auf einer geradezu unhaltbaren Würdigung der Anhörung beruhe. Insofern geht die Willkürrüge fehl. 
4.8 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe bei der Beurteilung der Unterhaltsbeiträge willkürlich festgestellt, dass er in der Lage sei, seine Tätigkeit auszuweiten, um ihm ein hypothetisches Einkommen aufrechnen zu können. 
4.8.1 Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer behauptet, seine Tätigkeit als Therapeut nehme ihn voll und ganz in Anspruch und vertrage sich nicht mit einem "untergeordneten" Zusatzverdienst, weil er sich daneben intensiv mit der Erforschung von Mineralien und Metallen beschäftige. Das Kantonsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer als selbständiger Therapeut Fr. 1'800.-- netto pro Monat verdiene. Er hat dem Kantonsgericht eine Bedarfsberechnung vorgelegt, aus welcher hervorgeht, dass er für sich Fr. 2'130.-- monatlich benötige, wobei dieser Betrag im kantonalen Verfahren unbestritten geblieben ist. Gemäss dem angefochtenen Entscheid sei ihm möglich, seine Tätigkeit als Therapeut auszubauen oder einen Nebenverdienst anzunehmen, welcher ihm die Erfüllung einer finanziellen Verpflichtung für das Kind im Rahmen von Fr. 350.-- bzw. (im Jahre 2008) Fr. 500.-- ermögliche. Im Ergebnis hat das Kantonsgericht angenommen, dass er unter Berücksichtigung seines Bedarfes ungefähr Fr. 680.-- bzw. Fr. 830.-- zusätzlich (d.h. Fr. 2'480.-- bzw. Fr. 2'630.--) verdienen könne. Es hat damit auf die - im kantonalen Verfahren unbestritten gebliebenen - Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid Bezug genommen, wonach der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ca. fünf Patienten pro Woche habe und sich eine Nebenerwerbstätigkeit "wie ein Job bei der Migros oder Toilettenputzen" mit seiner Therapeutentätigkeit nicht vertrage. 
4.8.2 Annahmen des kantonalen Gerichts über das hypothetische Einkommen (wie allgemein über hypothetische Geschehensabläufe), die auf Schlussfolgerungen aus konkreten Anhaltspunkten berufen, stellen das Ergebnis von Beweiswürdigung dar (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12). Vorliegend legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht in unhaltbarer Weise zum Ergebnis gelangt sei, dass er mehr als fünf Patienten pro Woche behandeln oder eine Nebentätigkeit der erwähnten Art ausüben könne, welche die Erzielung eines zusätzlichen Einkommens von Fr. 680.-- bzw. (im Jahre 2008) Fr. 830.--/Monat erlaube. Der Willkürvorwurf erweist sich insoweit als nicht hinreichend substantiiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem Zusammenhang keine Verletzung der Pflicht zur Entscheidbegründung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Regeln über die Bemessung der Unterhaltsbeiträge behauptet, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
5. 
Nach dem Dargelegten ist die staatsrechtliche Beschwerde unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Stellungnahme eingeholt worden ist, sind der Beschwerdegegnerin keine Kosten entstanden und entfällt eine Entschädigungspflicht (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da die Beschwerde aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG). 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. November 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: