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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.178/2006 /blb 
 
Urteil vom 16. November 2006 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Gebühren, 
 
SchKG-Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident 
als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer), 
vom 27. September 2006. 
 
Die Kammer hat nach Einsicht 
in die Verfügung vom 27. September 2006 des Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz als Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, womit auf die Beschwerde der X.________ AG nicht eingetreten wurde, 
in die Beschwerde der X.________ AG vom 7. Oktober 2006, mit welcher im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt wird, 
 
in Erwägung, 
dass die Vorinstanz ausführt, die Beschwerdeführerin habe sich mit folgender Eingabe an den Bezirksgerichtspräsidenten der March gewandt: 
- Beschwerde gegen die Gebühr von Fr. 12.-- je Zustellungs-Versuch, welcher Fr. 7.-- 281.35 Art. 6 beträgt und landesweit (ausser im Kt. SZ) so angewendet wird. Hochachtungsvoll" (Unterschrift), 
dass das Bezirksgerichtspräsidium nach vergeblicher Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe auf die Beschwerde nicht eingetreten sei und in einer Eventualerwägung festgehalten habe, die Beschwerdeführerin habe vom Betreibungsinspektorat am 28. Juni 2006 eine Zuschrift erhalten, wonach die Gebührenpraxis rechtens sei und einer gesamtschweizerischen Handhabung entspreche (Verrechnung des R-Portos nebst der Gebühr von Fr. 7.--), 
dass die Beschwerdeführerin diese Eventualbegründung nicht anfechte, weshalb praxisgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, 
dass die Beschwerdeführerin dagegen in der Hauptsache lediglich ausführt, es sei eine erwiesene Sache, dass bloss der Kanton Schwyz für den Zustellversuch gemäss Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG Fr. 12.-- verrechne, 
dass diese Begründung den Voraussetzungen des Art. 79 Abs. 1 OG nicht genügt (BGE 119 III 49 E. 1) und im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass gemäss BGE 130 III 387 E. 3.2 und 3.3 (Praxis 2005 Nr. 21) zur Gebühr von Fr. 7.-- die Posttaxe von Fr. 5.-- (im Falle einer eingeschriebenen Sendung gemäss Art. 34 SchKG Fr. 10.--; BGE 130 III 387 E. 4) zu veranschlagen ist, 
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, 
dass das Beschwerdeverfahren - abgesehen von mut- oder böswilliger Beschwerdeführung - kostenlos ist (Art. 20a Abs. 1 SchKG), 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin an Mutwilligkeit grenzt, 
dass die Beschwerdeführerin zur Kenntnis zu nehmen hat, dass bei mutwilliger Beschwerdeführung ihr oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 1 SchKG, 2. Satz), 
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Lachen, Seeplatz 1, 8853 Lachen, und dem Kantonsgerichtspräsidenten Schwyz als Präsident der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (2. Rekurskammer) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. November 2006 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: