Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 104/06
Urteil vom 16. November 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
S.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Bellerivestrasse 59, 8008 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 7. Dezember 2005)
Sachverhalt:
A.
Der 1967 geborene S.________ arbeitete seit 1. April 1992 als angelernter Gärtner. Am 11. November 1998 erlitt er einen Arbeitsunfall. Im Spital X.________ wurden ein stumpfes Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen basal links und Pneumothorax links diagnostiziert und behandelt. Es folgten rheumatologische Therapien und befristete Arbeitsunfähigkeit. Am 12. November 2002 meldete sich S.________ unter Hinweis auf seine Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an. Nach Veranlassung einer medizinischen Abklärung bei der MEDAS (polydisziplinäres Gutachten vom 22. Juni 2004) wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 16. Juli 2004 ab und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 12. Januar 2005.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer teilweisen Rente mit Wirkung ab 1. November 2002 beantragt wurde, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 2005 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache unter Entschädigungsfolge zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen und Neubeurteilung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurückzuweisen, wobei diese zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen eine volle Rente auszurichten. Gleichzeitig ersucht er um Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das kantonale Gericht hat in Anwendung des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG, Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 29 Abs. 1 IVG , Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Hinweise zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur praxisgemässen Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc). Darauf wird verwiesen. Anzumerken bleibt, dass die am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des IVG (4. IVG-Revision, AS 2003 3837) grundsätzlich ebenfalls Anwendung finden (BGE 130 V 332 Erw. 2.2 und 2.3).
1.2 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006) kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Beschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition noch nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht.
2.
2.1 Das kantonale Gericht stützt seine Beurteilung hauptsächlich auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2004. Darin hat Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, festgestellt, die radiologischen Untersuchungen würden zwar leichte degenerative Veränderungen sowohl an der Lenden- wie auch an der Halswirbelsäule bestätigen; sie könnten die angegebenen Beschwerden jedoch nicht erklären. Zu normalen Alltagsbelastungen sei die Wirbelsäule durchaus fähig. Weitere medizinische Massnahmen würden aus orthopädischer Sicht nicht sinnvoll erscheinen. Auch Dr. med. R.________, Facharzt für Neurologie, führte aus, insgesamt liessen sich die generalisierten Schmerzen und Behinderungen aus neurologischer Sicht nicht erklären. Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med. M.________ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde sodann festgehalten, erst im Jahr 2001 seien Rückenschmerzen nach zwei Verhebetraumen im Sinne eines Cervicalsyndroms und eines lumbovertebralen Syndroms exazerbiert, wobei die Schmerzen eine Ausbreitung erfahren hätten, welche in keinem der objektivierbaren Befunde zu erklären sei. Daraus schlossen Verwaltung und Vorinstanz, sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht sei jede rückenadaptierte Tätigkeit vollzeitig zumutbar und bestünde keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der medizinischen sowie der wirtschaftlichen Ergebnisse gelangte das kantonale Gericht in Anwendung des Einkommensvergleichs zum Schluss, der Versicherte weise einen Invaliditätsgrad von 29 % auf.
2.2 Sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Beanstandung einer Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs geltend gemacht, die MEDAS-Gutachter hätten unmissverständlich festgestellt, der Beschwerdeführer benötige sicher konsequente und angepasste, d.h. psychagogische Führung mit gegebenenfalls Serien von Rückengymnastik, um den Weg in die Wiedereingliederung finden zu können. Daraus schliesst er, im Gutachten seien lediglich hypothetische Aussagen über eine künftig zu erlangende Arbeitsfähigkeit gemacht worden. Erst nach einer Eingewöhnungszeit sollte er in einer angepassten Tätigkeit wieder ein volles zeitliches Arbeitspensum absolvieren können.
2.3 Der dargelegten Betrachtungsweise des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden, wobei im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich ist. Denn einerseits ist nicht zu beanstanden, dass aufgrund der im MEDAS-Gutachten gemachten Feststellungen, weitere medizinische Massnahmen würden aus orthopädischer Sicht nicht sinnvoll erscheinen, die Gewährung von Eingliederungsmassnahmen überhaupt nicht in Betracht gezogen wurde, zumal der Beschwerdeführer bei der Anmeldung zum Leistungsbezug einzig eine Rente beantragt hatte. Demzufolge hat die zuständige Verwaltungsbehörde diesbezüglich auch nicht verfügt, weshalb es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (BGE 131 V 164 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Andererseits ist nicht einzusehen, aus welchem Grund der Beschwerdeführer bei sowohl somatisch als auch psychiatrisch gegebener Fähigkeit, jede rückenangepasste Tätigkeit ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszuüben, nicht gehalten sein sollte, eine zumutbare Arbeit in Beachtung seiner Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 463 Erw. 4.2 mit Hinweisen) aufzunehmen. Unter diesen Umständen ist dem kantonalen Gericht beizupflichten, dass die Verwaltung einen Anspruch auf Versicherungsleistungen zu Recht abgelehnt hat.
2.4 Schliesslich ist die Kritik des Beschwerdeführers unbegründet, das Schreiben von Dr. med. P.________ vom 16. Mai 2004, auf welches die Vorinstanz abgestellt habe, habe sich nicht in den Akten befunden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt sei. Das Schreiben (mit Eingangsstempel vom 27. Mai 2004) befindet sich im Aktendossier der Invalidenversicherung. Der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte nach seinen eigenen Angaben vor dem Abfassen der Einsprache (also in der Zeit zwischen dem 20. Juli und dem 19. August 2004) die Akten zur Einsicht erhalten. Dass dieses Schreiben erst nachträglich dem Dossier beigefügt worden wäre, erscheint wenig wahrscheinlich. Zudem ist aus den vorne erwähnten Gründen der Verzicht auf Eingliederungsmassnahmen im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden, auch wenn nicht auf die von der Vorinstanz zitierten Aussagen von Dr. med. P.________ abgestellt wird.
3.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die unentgeltliche Verbeiständung kann dem Beschwerdeführer gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin Marina Kreutzmann, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 16. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: