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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_712/2010 
 
Urteil vom 16. November 2010 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Holzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
avanex Versicherungen AG, 
Versicherungsrecht, 8081 Zürich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
betreffend A.________. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Unfallbegriff), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 23. August 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1978 geborene A.________ war als Elektroinstallateur der X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. Oktober 2009 beim Anheben einer Kabelrolle wegen einer zufallenden Tür erschrak und sich ein perakutes LWS- und ISG-Syndrom rechts zuzog. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 und Einsprachentscheid vom 23. Februar 2010 verneinte die SUVA einen Leistungsanspruch, da kein versichertes Risiko eingetreten sei. 
 
B. 
Während das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2010 auf die von der Helsana Versicherungen AG hiegegen erhobenen Beschwerde nicht eintrat, wies es die von der avanex Versicherungen AG erhobene ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt die avanex Versicherungen AG, die SUVA sei unter Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, aufgrund des Ereignisses vom 5. Oktober 2009 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zur Leistungspflicht der Unfallversicherung (Art. 6 UVG) und zum Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) ebenso zutreffend wiedergegeben, wie die Rechtsprechung zum Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors in Form einer unkoordinierten Bewegung (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das Ereignis vom 5. Oktober 2009 als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist. 
 
4. 
Es ist unbestritten, dass der Versicherte am 5. Oktober 2009 eine etwa zehn bis fünfzehn Kilogramm schwere Kabelrolle anhob, als er aufgrund des Knalles der zufallenden Eingangstüre erschrak. Bei seiner Drehbewegung sackte er unglücklich zur Seite hin ab und zog sich dabei eine mechanische Blockade des Hüftgelenks und des Lendenwirbels zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, stellt dieser Ablauf keinen Unfall im Rechtssinne dar. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar, wie durch den Knall der zufallenden Tür die Drehbewegung des Versicherten dahingehend hätte gestört werden können, dass er zur Seite hin absackte. Plausibler erscheint die vorinstanzliche Annahme, das Einsinken als unmittelbaren Ausdruck und damit als Folge des eingetretenen Gesundheitsschadens zu werten. Somit haben kantonales Gericht und Verwaltung zu Recht einen ungewöhnlichen äusseren Faktor in Form einer unkoordinierten Bewegung verneint. Daraus folgt, dass das Ereignis vom 5. Oktober 2009 nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren ist; die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. 
 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Da sich zwei Sozialversicherungsträger gegenüberstehen, gilt hierbei der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet (Urteil 8C_241/2008 vom 25. März 2009 E. 9 mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, A.________, dem Bundesamt für Gesundheit und der Helsana Versicherungen AG schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 16. November 2010 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Ursprung Holzer