Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_1020/2011
Urteil vom 16. November 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
Einwohnergemeinde S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten durch Dr. Manfred Bayerdörfer, Advokat,
gegen
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Toni Thüring, Advokat,
Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft.
Gegenstand
Kanalisationsanschlussbeitrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Die Eheleute X.________ und Y.________ liessen im Jahr 2001 auf ihrem Grundstück GB S.________ Nr. yyy ein Wohnhaus erstellen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 verpflichtete die Einwohnergemeinde S.________ sie u.a. zur Bezahlung eines Kanalisationsanschlussbeitrages in Höhe von Fr. 64'514.90.
B.
Die genannte Verfügung fochten die Eheleute mit Erfolg beim Steuer- und Enteignungsgericht des Kantons Basel-Landschaft an: Dieses erachtete in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 insbesondere das Kostendeckungsprinzip und das Äquivalenzprinzip als verletzt, wies die Angelegenheit an die Einwohnergemeinde zurück und verpflichtete diese, den Satz für die Kanalisationsanschlussbeiträge zu senken.
Hiergegen beschwerte sich die Einwohnergemeinde S.________ beim Kantonsgericht Basel-Landschaft: Dieses ging ebenfalls von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips aus und wies die Beschwerde deshalb mit Urteil vom 27. Mai 2009 ab. Die Frage, ob durch die Verfügung der Einwohnergemeinde S.________ vom 30. Juni 2003 (auch) das Äquivalenzprinzip verletzt wurde, liess das Kantonsgericht offen.
Mit Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde der Einwohnergemeinde S.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es erachtete die vom Kantonsgericht angestellten Berechnungen als fehlerhaft und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
C.
Mit Urteil vom 17. August 2011 entschied das Kantonsgericht Basel-Landschaft erneut über die bei ihm eingereichte Beschwerde der Einwohnergemeinde S.________ gegen das Urteil des Steuer- und Enteignungsgerichtes vom 17. Februar 2006. Abermals erachtete das Kantonsgericht das Kostendeckungsprinzip als verletzt, weswegen es die Beschwerde der Einwohnergemeinde S.________ ein zweites Mal abwies.
D.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2011 führt die Einwohnergemeinde S.________ erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und gegebenenfalls die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
Die Eheleute X.________ und Y.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Kantonsgericht verzichtet in der von ihm eingereichten Vernehmlassung auf einen Antrag.
Erwägungen:
1.
Im vorliegenden Fall bestätigte das Kantonsgericht (zum zweiten Mal) einen Entscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts, mit welchem Letzteres die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde S.________ zurückwies und ihr dabei einen eigenen Entscheidungsspielraum beliess. Sowohl beim Rückweisungsentscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts als auch beim hier angefochtenen Urteil des Kantonsgerichts handelt es sich demnach um selbstständig eröffnete Zwischenentscheide (Art. 93 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127). Diese hätten für die Einwohnergemeinde S.________ zur Folge, dass sie die von den Beschwerdegegnern ursprünglich angefochtene Beitragsverfügung in Abweichung von der eigenen Rechtsauffassung anpassen und neu eröffnen muss. Praxisgemäss begründet diese Situation für die Gemeinde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 f.; 129 I 313 E. 3.3 S. 317 f.; 128 I 3 E. 1b S. 7; jeweils mit Hinweisen), weshalb hier eine separate Anfechtung des Zwischenentscheids des Kantonsgerichts möglich ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 1.3). Als Gemeinde ist die Beschwerdeführerin ohne Weiteres gestützt auf die besondere Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert, zumal sie sich auf ihre Autonomie beruft und die Verletzung von Garantien rügt, welche ihr die Kantons- und die Bundesverfassung gewähren (Art. 50 Abs. 1 BV, § 45 Abs. 1 und Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV/BL]; Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 1.4 mit Hinweisen). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde kann daher eingetreten werden.
2.
Erstellt und nicht bestritten ist, dass die Erhebung von Vorteilsbeiträgen für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen in den kommunalen Autonomiebereich der Einwohnergemeinde S.________ fällt (Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 2). Diese rügt im vorliegenden Fall, das Kantonsgericht sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Beitragsverfügung vom 30. Juni 2003 das Kostendeckungsprinzip verletzt habe. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll (vgl. BGE 126 I 180 E. 3a/aa S. 188 mit Hinweisen). Es kann als Grundsatz des Bundes(verfassungs)rechts i.S.v. Art. 95 lit. a BGG mittels einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten direkt und unabhängig von einem Grundrecht angerufen werden (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.; Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 3).
3.
3.1 In seinem ursprünglichen Urteil vom 27. Mai 2009 prüfte das Kantonsgericht die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips bezüglich des im Streit stehenden Kanalisationsanschlussbeitrages anhand einer Gegenüberstellung von Erstellungskosten und Beitragseinnahmen. In diesem Zusammenhang führte die Vorinstanz aus, dass hierfür nicht eine Momentaufnahme massgeblich sei, sondern vielmehr eine Betrachtung über einen längeren Zeitraum erfolgen müsse, welcher sowohl die Vergangenheit als auch eine gewisse zukünftige Zeitspanne einbeziehe. Konkret erachtete das Kantonsgericht sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft einen Horizont von jeweils 20 Jahren (d.h. einen Zeitabschnitt von insgesamt 40 Jahren) als angemessen und ging deshalb davon aus, dass die während den letzten 20 Jahren realisierten bzw. angefallenen Erträge und Ausgaben sowie die in den nächsten 20 Jahren zu erwartenden Kosten und Beitragseinnahmen zu berücksichtigen seien.
Bezüglich der Ausgabenseite stellte die Vorinstanz auf den Wiederbeschaffungswert der Abwasseranlagen ab. Diesen setzte es auf Fr. 51 Mio. fest (Gesamtlänge der Kanalisationsanlagen 30'100 m / Laufmeterpreis inkl. Bauteuerung Fr. 1'700.--). Ausgehend von einer Lebensdauer der Anlagen von 80 Jahren, errechnete es für die Wiederbeschaffung einen jährlichen Rückstellungsbedarf von Fr. 640'000.--. Nebst dem Wiederbeschaffungswert berücksichtigte das Kantonsgericht auch die noch anfallenden Investitionen für Neuanlagen im Zusammenhang mit der Umsetzung des sog. "Generellen Entwässerungsplanes" (GEP). Diese belaufen sich insgesamt auf Fr. 6'084'000.-- (Fr. 5'070'000.-- zuzüglich Bauteuerung von Fr. 1'014'000.--).
Auf der Einnahmenseite ging die Vorinstanz von einem gegenwärtig bestehenden Eigenkapital von rund Fr. 13'993'000.-- aus, welches sich aus den bisherigen Beitragseinnahmen zusammensetze. Dieses sei für die kommenden 20 Jahre mit 2 % p.a. zu verzinsen (kapitalisierter Zinsertrag rund Fr. 5'600'000.--). Zusätzlich rechnete das Kantonsgericht für die nächsten 20 Jahre mit Beitragseinnahmen in Höhe von Fr. 500'000.-- pro Jahr, d.h. von Fr. 10 Mio. insgesamt, als Folge von Neuanschlüssen.
Basierend auf diesen Parametern errechnete die Vorinstanz im ursprünglichen Urteil vom 27. Mai 2009 für den massgebenden Zeitraum ein Ausgaben-Total in Höhe von Fr. 18'970'000.-- welches sich wie folgt zusammensetzt:
Rückstellungen inkl. Bauteuerung (20 x Fr. 640'000.--)
Fr. 12'800'000.--
GEP-Kosten
Fr. 5'070'000.--
Bauteuerung auf GEP-Kosten (gerundet)
Fr. 1'100'000.--
TOTAL
Fr. 18'970'000.--
Auf Seite der Einnahmen berücksichtigte das Kantonsgericht ein Total von Fr. 29'593'000.--, welches sich aus den folgenden Positionen ergibt:
Eigenkapital (inkl. Vorfinanzierung)
Fr. 13'993'000.--
(zukünftige) Beitragseinnahmen
Fr. 10'000'000.--
(zukünftige) Verzinsung Eigenkapital
Fr. 5'600'000.--
TOTAL
Fr. 29'593'000.--
Aufgrund dieser Aufstellung gelangte das Kantonsgericht in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 zum Schluss, dass die zu erwartenden Einnahmen bei Weitem die zu erwartenden relevanten Ausgaben übersteigen würden und das Kostendeckungsprinzip daher verletzt sei.
3.2 Im Zusammenhang mit den Berechnungen des Kantonsgerichts hielt das Bundesgericht im Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5.3 fest, es sei grundsätzlich nachvollziehbar und sachgerecht, dass das Kantonsgericht die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht nur anhand der zukünftig zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben beurteilte, sondern hierfür auf einen Zeitraum abstellte, welcher auch die Vergangenheit miteinbezieht. Diese Methode müsse jedoch konsequent angewendet werden: Der vom Kantonsgericht vorgenommenen Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen könne demgegenüber entnommen werden, dass dieses auf der Kostenseite von einem Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung in Höhe von Fr. 12'800'000.-- ausgegangen sei. Dies entspreche lediglich dem Refinanzierungsaufwand der künftigen 20 Jahre (20 x Fr. 640'000.--) und decke damit nur die Hälfte des zuvor vom Kantonsgericht festgelegten Beurteilungszeitraums von 40 Jahren ab, wogegen auf der Einnahmenseite auch die in der Vergangenheit angesparten bisherigen Beitragseinnahmen berücksichtigt worden seien.
Zwar sei es sinnvoll, den Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung linear auf die gesamte Lebensdauer der Anlagen zu verteilen, zumal die Kosten für den Bau und die Amortisation von Leitungen und Anlagen in der Regel über eine längere Zeit und oftmals ungleichmässig anfielen. Indes hätte das Kantonsgericht den durchschnittlichen jährlichen Rückstellungsbedarf für den gesamten Beurteilungszeitraum mit in seine Berechnungen einbeziehen müssen, unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in entsprechender Höhe entstanden seien. Der durchschnittliche jährliche Rückstellungsbedarf wirke insofern als rechnerisches Korrektiv zu den geäufneten Reserven in Form des Eigenkapitals. Aus diesen Gründen müsse der durchschnittliche jährliche Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung bzw. die Erstellung der Abwasseranlagen in Höhe von Fr. 640'000.-- nicht nur für die zukünftigen, sondern auch für die vergangenen 20 Jahre berücksichtigt werden. Auf der Ausgabenseite erhöhe sich deshalb die Position "Rückstellung" von Fr. 12'800'000.-- (20 x Fr. 640'000.--) auf Fr. 25'600'000.-- (40 x Fr. 640'000.--). Ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz habe diese Veränderung zur Folge, dass statt einem Einnahmenüberschuss von Fr. 10'623'000.-- nun ein Ausgabenüberschuss von Fr. 2'177'000.-- resultiere.
Das Bundesgericht stellte aufgrund dieser Überlegungen fest, dass der vorinstanzliche Entscheid der Überarbeitung durch das Kantonsgericht bedürfe, wobei dieses auch weitere Punkte prüfen müsse: Namentlich werde etwa von der Einwohnergemeinde S.________ in Abrede gestellt, dass das vom Kantonsgericht in die Berechnung miteinbezogene Eigenkapital ausschliesslich in den letzten 20 Jahren angespart wurde; in diesem Zusammenhang stelle sich mithin ebenfalls die Frage, ob die Berechnungen des Kantonsgericht mit dem von ihm als massgeblich erachteten Zeithorizont in Einklang stehen. Eine weitere Korrektur werde von den Beschwerdegegnern verlangt, welche auch die in der Vergangenheit erfolgte Verzinsung des Eigenkapitals miteinbeziehen wollten, selbst wenn diese der laufenden Rechnung gutgeschrieben worden sei. Sodann habe das Kantonsgericht gegebenenfalls über die im vorinstanzlichen Verfahren ebenso streitig gewesene Frage der Einhaltung des Äquivalenzprinzips zu befinden.
3.3 Im vorliegend angefochtenen Urteil vom 17. August 2011 führte das Kantonsgericht aus, es habe die Wiederbeschaffungskosten der vergangenen 20 Jahre sehr wohl berücksichtigt; diese seien im Saldo des Eigenkapitals enthalten, zumal dieses im Wesentlichen das Ergebnis der in den vergangenen 20 Jahren effektiv angefallenen Investitionskosten und der in der selben Zeit effektiv erzielten Einnahmen (zuzüglich des vor 20 Jahren bereits vorhandenen Eigenkapitals) darstelle. Aus diesem Grund sei es "nicht angezeigt", für die Vergangenheit zusätzliche jährliche Wiederbeschaffungskosten von pauschal Fr. 640'000.-- bzw. insgesamt Fr. 12'800'000.-- zu berücksichtigen.
Im Übrigen gelte es zu bedenken, dass die Ausgaben und die Einnahmen für die Vergangenheit bekannt seien, weshalb es nahe liege, die Berechnungen für die Vergangenheit anhand der konkreten Zahlen vorzunehmen. Der Pauschalbetrag von Fr. 640'000.-- / Jahr sei ferner nur für die zukünftigen 20 Jahre festgelegt worden, weshalb er sich an den aktuellen und zukünftigen Parametern orientiere; wolle man auch für die Vergangenheit einen pauschalisierten Betrag festlegen, so müsse dieser tiefer ausfallen: Ausgehend vom Laufmeterpreis gemäss Preisstand 2000 (statt 2007) resultiere ein jährlicher Betrag von Fr. 559'073.-- bzw. insgesamt rund Fr. 11'180'000.--. Wenn man aber nichtsdestotrotz einen Pauschalbetrag von Fr. 640'000.--/Jahr bzw. von insgesamt Fr. 12'800'000.-- einsetze, so dürften jedenfalls die im Eigenkapital enthaltenen tatsächlichen Aufwendungen für die vergangenen 20 Jahre (d.h. die effektiven Wiederbeschaffungskosten) in der Höhe von Fr. 6'699'000.-- nicht auch noch zusätzlich als Ausgaben berücksichtigt werden; vielmehr müsse diesfalls die Einnahmenseite um mindestens den Betrag der effektiven Investitionskosten erhöht werden.
Weiter bekräftigte das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid seine Auffassung, dass auf der Einnahmenseite auch jenes Eigenkapital samt Verzinsung zu berücksichtigen sei, welches bei Beginn des Beurteilungszeitraums bereits vorhanden war: Dieses Eigenkapital stelle den Überschuss von Beitragseinnahmen aus früheren Zeiten dar und sei vorhanden, wovon der Beitragspflichtige heute profitieren dürfe.
Schliesslich wies die Vorinstanz darauf hin, dass es nunmehr auf aktualisierte Zahlen abstelle: Während es dem ersten Urteil vom 27. Mai 2009 die Zahlen der Jahre 1988 (1. Januar 1988) bis und mit 2007 (1. Januar 2008) zugrunde gelegt habe, wende es nun die Zahlen der Jahre 1990 (1. Januar 1990) bis und mit 2009 (1. Januar 2010) an.
Basierend auf diesen Grundlagen berechnete die Vorinstanz im angefochtenen Urteil vom 17. August 2011 für den massgebenden Zeitraum ein Ausgaben-Total in Höhe von Fr. 31'770'000.-- welches sich wie folgt zusammensetzt:
Wiederbeschaffungskosten Zukunft
inkl. Bauteuerung (20 x Fr. 640'000.--)
Fr. 12'800'000.--
Wiederbeschaffungskosten Vergangenheit
inkl. Bauteuerung (20 x Fr. 640'000.--)
Fr. 12'800'000.--
GEP-Kosten
Fr. 5'070'000.--
Bauteuerung auf GEP-Kosten
Fr. 1'100'000.--
TOTAL
Fr. 31'770'000.--
Auf Seite der Einnahmen berücksichtigte das Kantonsgericht ein Total von Fr. 37'911'000.--, welches sich aus den folgenden Positionen ergibt:
Eigenkapital per 1. Januar 2010 (inkl. dem per 1. Januar 1990 bereits vorhandenen Eigenkapital)
Fr. 15'612'000.--
"wiedereingebrachte" effektive Wiederbeschaffungskosten
Fr. 6'699'000.--
(zukünftige) Beitragseinnahmen (20 x Fr. 500'000.--)
Fr. 10'000'000.--
(zukünftige) Verzinsung Eigenkapital
Fr. 5'600'000.--
TOTAL
Fr. 37'911'000.--
Mithin bestehe ein Einnahmenüberschuss von Fr. 6'141'000.--.
Wolle man bei den Wiederbeschaffungskosten für die Vergangenheit vom Preisstand im Jahr 2000 und nicht von demjenigen im Jahr 2007 ausgehen, so reduziere sich der entsprechende Posten von Fr. 12'800'000.-- auf Fr. 11'180'000.--, womit sogar ein Einnahmenüberschuss von Fr. 7'761'000.-- resultiere.
Sodann stellte das Kantonsgericht eine "Kontrollrechnung" an: Demgemäss gelange man zu keinem wesentlich anderen Ergebnis, wenn statt auf das ausgewiesene Eigenkapital (als Einnahmenüberschuss der Vergangenheit) auf die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen des Beurteilungszeitraums abgestellt werde. Diesbezüglich präsentiere sich die Berechnung wie folgt:
Ausgaben:
Wiederbeschaffungskosten Zukunft
inkl. Bauteuerung (20 x Fr. 640'000.--)
Fr. 12'800'000.--
Wiederbeschaffungskosten Vergangenheit
(effektiv angefallene Kosten)
Fr. 6'699'000.--
GEP-Kosten
Fr. 5'070'000.--
Bauteuerung auf GEP-Kosten
Fr. 1'100'000.--
TOTAL
Fr. 25'669'000.--
Einnahmen:
Effektive Beitragseinnahmen Vergangenheit
Fr. 15'074'000.--
Effektive Verzinsung Eigenkapital Vergangenheit (ohne Verzinsung des bereits zuvor vorhandenen Eigenkapitals)
Fr. 2'781'000.--
Künftige Beitragseinnahmen (20 x Fr. 500'000.--)
Fr. 10'000'000.--
Künftige Verzinsung Eigenkapital
Fr. 5'600'000.--
TOTAL
Fr. 33'455'000.--
Bei dieser Kontrollrechnung betrage der Einnahmenüberschuss Fr. 7'786'000.--.
Aufgrund der obigen Zahlen schloss das Kantonsgericht, dass das Kostendeckungsprinzip selbst dann verletzt worden sei, wenn noch eine angemessene Reservebildung zugelassen werde.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorweg, die Vorinstanz habe sich über die verbindlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 16. August 2010 hinweggesetzt: Das Bundesgericht habe festgehalten, dass der durchschnittliche jährliche Rückstellungsbedarf unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten als Ausgabenposten veranschlagt werden müsse. Um diesen Anforderungen wenigstens formal Genüge zu tun, habe das Kantonsgericht in seiner Hauptberechnung zwar sowohl für die Zukunft als auch für die Vergangenheit pauschale Wiederbeschaffungskosten von jeweils Fr. 12'800'000.-- berücksichtigt. Indessen erachte die Vorinstanz nach wie vor die effektiv getätigten Investitionen von insgesamt Fr. 6'699'000.-- als massgeblich, weshalb dieser Wert als Korrekturposten auf der Einnahmenseite wieder auftauche. Im Ergebnis würden also die pauschalen Rückstellungen für die vergangenen 20 Jahre um den Betrag der effektiven Investitionsausgaben gekürzt. Dies sei mit den bundesgerichtlichen Vorgaben im Rückweisungsentscheid nicht vereinbar und stelle daher eine Rechtsverweigerung dar, was für sich alleine schon zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse. Selbst wenn man jedoch annehmen wolle, die Abweichung von den bundesgerichtlichen Vorgaben sei der Vorinstanz nicht grundsätzlich verwehrt gewesen, so hätte das Kantonsgericht den Parteien eine solche Absicht jedenfalls ankündigen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen müssen. Da es dies jedoch nicht getan habe, sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt worden.
4.2 Rechtsprechungsgemäss werden die Erwägungen eines letztinstanzlichen Rückweisungsurteils für die Behörde, an welche die Sache geht, und - im Hinblick auf ein zweites Urteil - auch für das Bundesgericht selber verbindlich. Weder das kantonale Gericht noch das Bundesgericht dürfen sich deshalb in ihrem neuen Entscheid auf Erwägungen stützen, welche das Bundesgericht im Rückweisungsurteil ausdrücklich oder sinngemäss verworfen hat. Hingegen darf der neuerliche Gerichtsentscheid mit Erwägungen begründet werden, welche im letztinstanzlichen Rückweisungsurteil noch nicht angeführt wurden oder zu denen sich das Bundesgericht noch nicht geäussert hat (Urteil 2C_163/2012 vom 12. November 2012 E. 1.4 mit Hinweisen; BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354).
4.3 Es trifft zu, dass die Aufrechnung der effektiv getätigten Investitionen auf der Einnahmenseite die vom Bundesgericht angeordnete Korrektur auf der Ausgabenseite rechnerisch teilweise aufgehoben hat. Indessen hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 16. August 2010 keine umfassende eigene Gegenüberstellung der massgeblichen Ausgaben und Einnahmen vorgenommen. Wie bereits ausgeführt (E. 3.2 hiervor), hat es vielmehr festgestellt, dass sich die verlangte Modifikation ausgehend von den Berechnungen der Vorinstanz auf den Ausgang des Verfahrens auswirken könne, weshalb der vorinstanzliche Entscheid und die darin angestellten Berechnungen der Überarbeitung durch das Kantonsgericht bedürfen. Ebenso hat das Bundesgericht festgehalten, dass das Kantonsgericht bei dieser Überarbeitung auch noch auf weitere von den Parteien vorgebrachte Beanstandungen einzugehen habe. Somit erhellt, dass das Bundesgericht dem Kantonsgericht bei der angeordneten Neuberechnung einen gewissen Entscheidungsspielraum belassen wollte. Hiervon hat die Vorinstanz nun insoweit Gebrauch gemacht, als sie neben der verlangten Korrektur auch noch weitere Modifikationen bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Kosten und Erträge vorgenommen hat, welche sich - nach Ansicht des Kantonsgerichts - als Folge der vom Bundesgericht angeordneten Änderung ergeben hätten. Die Richtigkeit dieser weiteren Modifikationen wird von der Beschwerdeführerin bestritten, was im Nachfolgenden zu prüfen bleibt. Eine Missachtung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids ist dagegen im vorliegenden Zusammenhang nicht ersichtlich.
Nicht mit den Ausführungen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides vom 16. August 2010 zu vereinbaren wäre dagegen die vom Kantonsgericht im angefochtenen Urteil angestellte Kontrollrechnung; sie entspricht der Vorgabe nicht, dass der durchschnittliche jährliche Rückstellungsbedarf für den gesamten Beurteilungszeitraum miteinzubeziehen ist, unabhängig davon, ob tatsächlich Kosten in entsprechender Höhe angefallen sind (E. 3.2 hiervor; Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5.3). Indessen diente die Kontrollrechnung der Vorinstanz nicht als eigenständige Begründung ihrer Entscheidung sondern lediglich zur Plausibilisierung ihrer Hauptberechnung.
Da sich die Vorinstanz bei der Neubeurteilung des Falles somit jedenfalls betreffend ihrer prinzipiellen Berechnung innerhalb des vom Bundesgericht vorgegebenen Rahmens bewegte, geht auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Gehörsverletzung ins Leere: Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 16. August 2010 musste die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit rechnen, dass das Kantonsgericht eine ausführlichere Neuberechnung vornehmen wird, welche nicht ausschliesslich die vom Bundesgericht verlangten Änderungen beinhaltet. Dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme erhielt, stellt sie nicht in Abrede, sondern führt - im Gegenteil - selbst aus, dass sie mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 9. September 2010 eingeladen worden sei, sich zur Erwägung 5.3 des Urteils des Bundesgerichts vom 16. August 2010 zu äussern und dass sie dies mit Eingabe vom 15. Oktober 2010 auch getan habe.
5.
5.1 In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, das Kantonsgericht sei in seinem Urteil vom 17. August 2011 erneut zu Unrecht zum Schluss gelangt, die Beitragsverfügung vom 30. Juni 2003 habe das Kostendeckungsprinzip verletzt. Die von der Vorinstanz angestellten neuen Berechnungen seien abermals fehlerhaft.
Unzutreffend sei es insbesondere, wenn das Kantonsgericht die in den vergangenen 20 Jahren effektiv angefallenen Investitionsausgaben von Fr. 6'699'000.-- generell und ungeprüft als Wiederbeschaffungskosten bezeichne und diese nicht zusätzlich zu den pauschalen Wiederbeschaffungskosten von Fr. 12'800'000.-- berücksichtigen wolle. Diese Argumentation der Vorinstanz sei schon vom gedanklichen Ansatz her falsch und beruhe zudem auf falschen Sachverhaltsannahmen: Die pauschalen jährlichen Rückstellungen seien bekanntlich so dimensioniert, dass nach Ablauf der Lebensdauer genügend Kapital für die Wiederbeschaffung aller ausgedienten Anlagen vorhanden sei. Würden nun einzelne Teilstücke des Kanalnetzes ersetzt, so unterlägen auch diese "neuen" Teilstücke ab dem ersten Tag ihres Gebrauchs der kontinuierlichen Abnutzung. Der jährliche Rückstellungsbedarf bemesse sich deshalb unabhängig vom Alter der einzelnen Teilstücke stets am aktuellen Wiederbeschaffungswert des gesamten Kanalnetzes. Dieser Wiederbeschaffungswert werde nicht kleiner, wenn erneuerungsbedürftige Teile ersetzt werden. Der durchschnittliche jährliche Rückstellungsbedarf stelle somit eine konstante Grösse dar, die von der Höhe der tatsächlichen Ersatzinvestitionen nicht beeinflusst werde. Daher spiele es grundsätzlich auch keine Rolle, in welchem Umfang die Investitionen der vergangenen 20 Jahre tatsächlich als eigentliche Wiederbeschaffungen und nicht vielmehr als Erweiterung bzw. Verbesserung des Kanalnetzes zu bezeichnen seien. Sollte das Bundesgericht dieser Auffassung nicht folgen, so sei zu berücksichtigen, dass 90 % des gemeindeeigenen Abwasser-Kanalisationsnetzes nach 1950 erstellt worden seien und die Lebensdauer dieser Anlagen rund 80 Jahre betrage, weshalb eigentliche Wiederbeschaffungen im grossen Stil erst ab ca. 2030 fällig würden. Im hier interessierenden Zeitraum ab 1990 seien zudem mehrere Anlagen-Neubauten erstellt worden; mindestens die hierfür aufgewendeten Mittel, insgesamt Fr. 2'115'900.--, stellten nachweislich keinen Wiederbeschaffungsaufwand dar.
Unrichtig sei es weiter, dass die Vorinstanz bei der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben auch das Eigenkapital berücksichtige, welches zu Beginn des Beurteilungszeitraums per 1. Januar 1990 bereits vorhanden war: Die konsequente Umsetzung der von der Vorinstanz angewandten Methode gebiete es vielmehr, ausschliesslich die im 40-jährigen Beurteilungszeitraum anfallenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen. Der zu Beginn des Beurteilungszeitraums bereits vorhandene Kapitalbestand sei dagegen aus Einnahmen früherer Jahre gebildet worden und müsse deshalb aus der Berechnung ausgeklammert werden; andernfalls würde der Rückstellungsbedarf für 40 Jahre mit der Summe von Einnahmeüberschüssen verglichen, die über einen erheblich längeren Zeitraum hinweg angespart wurden.
Korrigiere man diese Fehler, so führe dies zum Schluss, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten worden sei.
5.2 Die Einwendungen der Beschwerdeführerin erweisen sich als begründet:
Zwar leuchtet es ohne Weiteres ein, dass das Kantonsgericht die Wiederbeschaffungskosten für den massgeblichen Zeitraum nicht doppelt berücksichtigen kann. Wenn es diesbezüglich eine Pauschale für die vergangenen 20 Jahre in die Berechnung miteinbezieht, ist es folgerichtig, die effektiv angefallenen Kosten auszuklammern, indem auf der Einnahmenseite das Eigenkapital entsprechend erhöht wird. Eine auszugleichende Doppelberücksichtigung liegt indes nur insoweit vor, als es sich bei den effektiv angefallenen Kosten tatsächlich um Wiederbeschaffungsaufwand handelt und nicht etwa um Kosten für einen Netzausbau. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Neubauprojekte werden durch die von ihr eingereichten Investitionsrechnungen 1990-2009 sowie durch die von ihr ebenfalls eingereichte Gesamtübersicht über die Investitionsausgaben hinreichend dokumentiert. Die Einreichung dieser neuen Beweismittel erscheint als zulässig, zumal dies erst in Folge der vom Kantonsgericht vorgenommenen Aufrechnung der effektiven Kosten auf der Einnahmenseite erforderlich wurde und mithin erst der angefochtene Entscheid hierzu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG). Den genannten Unterlagen kann entnommen werden, dass im hier massgeblichen Zeitraum rund Fr. 2'115'900.-- für Neubauprojekte ausgegeben wurden. Dieser Betrag ist nach dem Ausgeführten nicht auszugleichen und die vom Kantonsgericht auf der Einnahmenseite berücksichtigten "wiedereingebrachten" effektiven Wiederbeschaffungskosten von Fr. 6'699'000.-- sind entsprechend auf Fr. 4'583'100.-- zu reduzieren.
Zuzustimmen ist der Beschwerdeführerin auch insoweit, dass das Eigenkapital, welches zu Beginn des Beurteilungszeitraums per 1. Januar 1990 bereits vorhanden war, nicht in die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen der massgeblichen Periode miteinbezogen werden darf. Eine Berücksichtigung von früher angespartem Kapital würde eine Abkehr vom definierten Zeitrahmen darstellen und somit eine Verfälschung der durchgeführten Berechnungen bewirken. Nicht überzeugend ist das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument des Kantonsgerichts, die Berücksichtigung des vorgängig angesparten Kapitals stelle gewissermassen ein Korrektiv zur Berücksichtigung der GEP-Kosten dar, welche bloss "zufälligerweise" in den massgeblichen Beurteilungszeitraum fielen. Es entspricht vielmehr der Natur der Sache, dass der Zeitpunkt, zu welchem bestimmte Kosten anfallen, oft nicht präzise vorhergesagt werden kann und insofern eine gewisse Zufälligkeit besteht. Aus genau diesem Grund ist der Beurteilungszeitraum entsprechend grosszügig zu bemessen, sodass eine langfristige Betrachtung ermöglicht und die aleatorische Komponente der Berechnung möglichst reduziert werden kann. Hat man indes einmal einen Zeitrahmen definiert, so ist dieser konsequent zu beachten. Für die Berücksichtigung eines Korrektivs zu den in den Beurteilungszeitraum fallenden Umsetzungskosten des generellen Entwässerungsplans besteht nach dem Ausgeführten weder Raum noch Notwendigkeit. Das per 1. Januar 1990 bereits vorhandene Eigenkapital in Höhe von Fr. 4'323'000.-- ist somit nicht in die Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen miteinzubeziehen und der vom Kantonsgericht eingesetzte Betrag von Fr. 15'612'000.-- ist um Fr. 4'323'000.-- auf Fr. 11'289'000.-- zu reduzieren.
5.3 Die obenstehenden Korrekturen berücksichtigend, ergibt sich basierend auf den Berechnungen der Vorinstanz die folgende Aufstellung:
Ausgaben
Wiederbeschaffungskosten Zukunft
(20 x Fr. 640'000.--)
Fr. 12'800'000.--
Wiederbeschaffungskosten Vergangenheit
(20 x Fr. 640'000.--)
Fr. 12'800'000.--
GEP-Kosten
Fr. 5'070'000.--
Bauteuerung auf GEP-Kosten
Fr. 1'100'000.--
TOTAL
Fr. 31'770'000.--
Einnahmen
Eigenkapital per 1. Januar 2010
(ohne Eigenkapital per 1. Januar 1990)
Fr. 11'289'000.--
"wiedereingebrachte" effektive Wiederbeschaffungskosten
Fr. 4'583'100.--
künftige Beitragseinnahmen (20 x Fr. 500'000.--)
Fr. 10'000'000.--
künftige Verzinsung Eigenkapital
Fr. 5'600'000.--
TOTAL
Fr. 31'472'100.--
Somit resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr. 297'900.-- bzw. von knapp 1 %. Von einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.
5.4 Dem Einwand der Vorinstanz, dass für die vergangenen 20 Jahre ein etwas geringerer jährlicher Betrag für den Wiederbeschaffungsaufwand einzusetzen sei, welcher dem Preisstand von 2000 statt jenem von 2007 entspreche, kann nicht gefolgt werden. Im Urteil 2C_644/2009 vom 16. August 2010 E. 5.3 hat das Bundesgericht betreffend den hier zu beurteilenden Fall festgestellt, dass der durchschnittliche jährliche Finanzbedarf für die Wiederbeschaffung in Höhe von Fr. 640'000.-- nicht nur für die zukünftigen, sondern auch für die vergangenen 20 Jahre berücksichtigt werden müsse, weshalb sich die Position "Rückstellung" von Fr. 12'800'000.-- (20 x Fr. 640'000.--) auf Fr. 25'600'000.-- (40 x Fr. 640'000.--) erhöhe. Diese konkrete Bezifferung des für die Vergangenheit zu berücksichtigenden jährlichen Rückstellungsbedarfs bindet sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht (vgl. E. 4.2 hiervor).
5.5 Die Beschwerdegegner machen schliesslich sinngemäss geltend, dass die von der Beschwerdeführerin dokumentierten Neubauprojekte zumindest teilweise bereits im GEP berücksichtigt seien und die damit verbundenen Aufwendungen deshalb nicht von der Aufrechnung der "wiedereingebrachten" effektiven Wiederbeschaffungskosten ausgenommen werden dürften. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich indes, da sich an der Schlussfolgerung, dass das Kostendeckungsprinzip eingehalten wurde, in jedem Fall nichts ändern würde: Selbst wenn man davon ausginge, dass sämtliche Neubauprojekte vom GEP erfasst würden und die entsprechenden Ausgaben aus diesem Grund ebenfalls aufzurechnen wären, resultierte ein Einnahmentotal von lediglich Fr. 33'588'000.-- (Aufrechnung von Fr. 6'699'000.-- statt Fr. 4'583'100.--). Bei gleichbleibenden Ausgaben von Fr. 31'770'000.-- würde dies zu einem Einnahmenüberschuss von Fr. 1'818'000.-- bzw. von rund 5.7 % führen, was angesichts der bei so langen Betrachtungszeiträumen inhärenten Ungewissheiten als geringfügig zu bezeichnen und mit dem Kostendeckungsprinzip zu vereinbaren wäre (vgl. BGE 126 I 180 E. 3.a/aa S. 188).
6.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Angelegenheit ist in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zur Prüfung des Äquivalenzprinzips sowie zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der vorinstanzlichen Verfahren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückzuweisen.
Eine direkte, reformatorische Beurteilung dieser Fragen durch das Bundesgericht erscheint nicht als sinnvoll: Einerseits hat sich das Kantonsgericht bisher noch nicht zur Einhaltung des Äquivalenzprinzips geäussert und insbesondere auch keine diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen getroffen. Andererseits hatte das Steuer- und Enteignungsgericht Basel-Landschaft in seinem Urteil vom 17. Februar 2006 auch entschieden, die Einwohnergemeinde S.________ habe den im Streit liegenden Anschlussbeitrag um die nach Steuerrecht anerkannten Positionen für Energiesparmassnahmen zu reduzieren (E. 9 des genannten Urteils). In ihrer Beschwerdebegründung vom 30. Juni 2006 zuhanden des Kantonsgerichts hat die Einwohnergemeinde diesen Teil des Urteils des Enteignungsgerichts ausdrücklich akzeptiert (S. 4 der genannten Eingabe). Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin selbst dann eine Neuberechnung der von den Beschwerdegegnern geschuldeten Abgabe vornehmen müsste, wenn das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren auch das Äquivalenzprinzip als eingehalten betrachten würde.
Dem Ausgang des Verfahrens folgend, sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Die Beschwerdeführerin stellte ausdrücklich keinen Antrag auf eine ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 17. August 2011 wird aufgehoben, und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Zähndler