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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_591/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.C.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.C.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas, 
 
Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, 
Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Oktober 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A. C.________ und B. C.________ sind seit Jahren verheiratet und haben drei gemeinsame Töchter, eine davon noch minderjährig. 
Am 29. August 2015 ordnete die Kantonspolizei Zürich gegenüber A. C.________ für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Betretungsverbot (Rayonverbot) für die Umgebung des Wohnortes der Mutter seiner Ehefrau sowie ein Kontaktverbot gegenüber der Ehefrau selber an; dies unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB
Am 3. September 2015 ersuchte B. C.________ das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Bülach um eine dreimonatige Verlängerung der Schutzmassnahmen. Mit Verfügung vom 7. September 2015 entsprach das Gericht dem Antrag und verlängerte die Massnahmen bis am 7. Dezember 2015. Eine von A. C.________ dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos: Nach Anhörung der Parteien wies das Zwangsmassnahmengericht die Einsprache mit Verfügung vom 22. September 2015 ab und bestätigte die Verlängerung der Massnahmen bis zum 7. Dezember 2015. 
Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 hat die Einzelrichterin der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich eine von A. C.________ gegen die Verfügung vom 22. September 2015 erhobene Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Mit Eingabe vom 9. November (Postaufgabe: 10. November) 2015 führt A. C.________ Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Hauptbegehren, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. 
Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
Der Beschwerdeführer kritisiert das verwaltungsgerichtliche Urteil und das zugrunde liegende Verfahren ganz allgemein, indem er dem Urteil mittels appellatorischer Kritik seine Sicht der Dinge gegenüberstellt. Dabei setzt er sich jedoch nicht konkret mit den dem Urteil zugrunde liegenden ausführlichen rechtlichen Erwägungen auseinander. Insbesondere legt er nicht rechtsgenüglich dar, inwiefern durch die verwaltungsgerichtliche Begründung bzw. durch das Urteil selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. 
Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Da die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (Art. 64 BGG). 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). 
Der Beschwerdegegnerin ist durch das vorliegende Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
 Demnach wird erkannt:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp