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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1016/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern 2012, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, vom 28. Oktober 2015. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Verfügung vom 11. August 2015 trat das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich auf einen im Namen von B.________ erhobenen Rekurs nicht ein, weil die sich als seine Vertreterin bezeichnende A.________ nicht aufforderungsgemäss eine Vollmacht nachgereicht habe; die Gerichtskosten von Fr. 260.-- wurden dieser auferlegt. Auf eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde von B.________, verfasst durch die nun hierfür bevollmächtigte A.________, trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung des Einzelrichters vom 28. Oktober 2015 nicht ein; die Gerichtskosten von Fr. 320.-- auferlegte es B.________. 
Mit vom 9. November 2015 datiertem, am 12. November 2015 zur Post gegebenem Schreiben erhebt A.________ in eigenem Namen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts. Sie beantragt, die Gerichtskosten des Steuerrekursgerichts und des Verwaltungsgerichts zu erlassen; zudem sei die Ermessensveranlagung 2012 und 2013 für den nicht im Kanton Zürich Steuerpflichtigen B.________ zu erlassen, da er für diese Zeit in einem anderen Kanton steuerpflichtig war. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher auf eine Beschwerde von B.________ nicht eingetreten worden ist, von dem das Verwaltungsgericht annahm, dass er A.________ für das bei ihm anhängig gemachte Beschwerdeverfahren gültig bevollmächtigt hatte. A.________ gelangt in eigenem Namen an das Bundesgericht; sie unterstreicht dies noch dadurch, dass sie schreibt: "Ab jetzt geht es nicht mehr um B.________ sondern um A.________." Ob A.________ allein darum allenfalls nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerdeerhebung berechtigt sein könnte, weil sie durch die Auferlegung der vor-vorinstanzlichen Kosten an sie beschwert sein könnte, kann offenbleiben.  
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Begründung muss sachbezogen sein. Die Beschwerde führende Partei hat bezogen und beschränkt auf den Verfahrensgegenstand in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Besonderes gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz. Diese sind für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass sie qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden sind; entsprechende Mängel sind spezifisch geltend zu machen und zu begründen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen), sofern sie nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.3. Massgeblich für das Nichteintreten des Verwaltungsgerichts und damit Streitgegenstand vor dem Bundesgericht ist die Frage, ob gegen die Verfügung des Steuerrekursgerichts form- und fristgerecht Beschwerde erhoben worden sei.  
Das Verwaltungsgericht stellt fest, dass die Verfügung des Steuerrekursgerichts der Beschwerdeführerin am 25. August 2015 zugestellt worden sei; gleichentags habe sie mit einem E-Mail an das Steuerrekursgericht ihren Unmut über dessen Verfügung geäussert; sie habe sich alsdann am 15. Oktober 2015 mit einem weiteren E-Mail an das Steuerrekursgericht gewandt; am 23. Oktober 2015 schliesslich habe sie auf eine entsprechende Aufforderung vom 19. Oktober 2015 hin dem Verwaltungsgericht ihren Beschwerdewillen bekundet. Das Verwaltungsgericht erläutert, warum das E-Mail vom 25. August 2015 weder nach seiner Form noch nach seinem Inhalt als Beschwerde gelten könne; die E-Mail-Eingabe vom 15. Oktober 2015 sodann sei nach dem Ende der Beschwerdefrist (14. September 2015) erfolgt; unter diesen Umständen fehle es an einer rechtzeitigen formgültigen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin schildert ihrerseits verschiedene Verfahrensschritte. Dabei erwähnt sie ein Beschwerdeschreiben vom 3. September 2015 an das Verwaltungsgericht, von welchem sie eine Kopie (die mit dem Datum 2. September 2015 versehen ist) beilegt. Eine derartige Rechtsschrift wird in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin müsste daher aufzeigen, dass das Verwaltungsgericht eine entsprechende Eingabe übersehen habe. Voraussetzung für eine diesbezügliche Rüge wäre, dass die Zustellung besagter Rechtsschrift an das Verwaltungsgericht belegt würde, was sie nicht tut; es wird auch nicht behauptet, dass es sich dabei um eine Einschreibesendung gehandelt hätte. Eine allfällige Unvollständigkeit der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung ist mithin nicht dargetan. Inwiefern das Verwaltungsgericht beim von ihm festgestellten Sachverhalt mit dem Nichteintretensentscheid Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben könnte, lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nicht entnehmen. 
Damit erübrigt sich, auf die Eventualbegründung der angefochtenen Verfügung (E. 1.4) einzugehen. 
Von Vornherein über den Verfahrensgegenstand hinaus gehen die Ausführungen zur materiellen Rechtsfrage (Ermessensveranlagung von B.________). 
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller