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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_548/2015  
{T 0/2}  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Hofer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Münsingen, 
Abteilung Soziales, Sozialdienst, 
Neue Bahnhofstrasse 4, 3110 Münsingen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 5. August 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 14. August 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 5. August 2015, 
in die Verfügung vom 14. Oktober 2015, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 29. Oktober 2015 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. November 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hofer