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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_228/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. November 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
vertreten durch das Amt für Finanzen des Kantons Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. Oktober 2017 (BEK 2017 160). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Schwyz erteilte der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. September 2017 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Schwyz definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 383.-- nebst Zins zu 3 % seit 15. Juni 2017 und aufgelaufenen Zins von Fr. 45.80. Als Rechtsöffnungstitel diente die Ermessensveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 15. November 2016. 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 mangels genügenden Rechtsbegehrens und mangels genügender Begründung nicht ein. 
Gegen diese Verfügung ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2017 an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer bringt vor, für den Streitwert (Geld) würden täglich Menschen ermordet, das Bundesgericht lüge, um die Behörden zu schützen, die Behörden sollten ihre Fehler eingestehen und seine Anklagen und Aufträge seien zu erledigen, wobei die Kosten zu Lasten des Verursachers gingen. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung fehlt damit offensichtlich und der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen. 
Die Verfassungsbeschwerde erweist sich somit als offensichtlich ungenügend begründet. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg