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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2F_37/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Kantonale Steuerverwaltung Obwalden, St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen, 
Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Poststrasse 6, Postfach 1260, 6061 Sarnen 1. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in T.________/LU. Aufgrund von Grundeigentum in U.________/OW ist sie im Kanton Obwalden wirtschaftlich zugehörig. Mit einem als "Eigentumsfreiheitsklage" bezeichneten Schriftstück vom 5. September 2022 war die Steuerpflichtige an das Bundesgericht gelangt. Darin wandte sie sich gegen den Entscheid B 22/018/JBA des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 4. August 2022 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Obwalden, Steuerperioden 2016-2020.  
 
1.2. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_691/2022 vom 8. September 2022 auf die "Eigentumsfreiheitsklage" nicht ein. Die Begründung im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ging dahin, dass die unerlässliche Auseinandersetzung mit der Verfassungsfrage (Art. 106 Abs. 2 BGG) ausgeblieben sei; der blosse Verweis auf Art. 29 Abs. 1 BV und zivilrechtliche Bestimmungen, die hier ohnehin nicht anwendbar seien, vermöge keine hinreichende Begründung darzustellen. Daran ändere nichts, dass es sich bei der Steuerpflichtigen um eine juristische Laiin handeln dürfte, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt würden. Die Beschwerde erweise sich daher als offensichtlich unzulässig.  
 
2.  
 
2.1. Unter dem Haupttitel "Eigentumsfreiheitsklage, subsidiäre Verfassungsbeschwerde (BGE 5A_655/2010 E. 1.4) " liess die Steuerpflichtige dem Bundesgericht alsdann mit Eingabe vom 24. September 2022 ein 40 Seiten umfassendes Dokument zukommen. Auf dem Titelblatt fand sich unter anderem folgende Bemerkung: "Revision des BGE 2C_691/2022/GUA auf Grund der vom BG übersehenen Tatsachen und Beweismittel ohne Miteinbezug durch das Verweigern des Zusammenlegens zu einem Verfahren ohne Begründung (Art. 9 BV; BGE 99 IV 183/1973 E. 1 Abschnitt) ". Die vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren seien "zu einem" zu vereinigen. Die Gesuchstellerin bezog sich dabei auf "BGE 4A_168/2021 E. 1". Unter die antragsgemäss zu vereinigenden Verfahren falle auch "BGE 2C_691/2022". Im weiteren Verlauf der Eingabe war vom revisionsbetroffenen Urteil 2C_691/2022 vom 8. September 2022 keine Rede mehr.  
 
 
2.2. Das Bundesgericht trat auf das Revisionsgesuch nicht ein (Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022), was es damit begründete, dass die Eingabe den im Revisionsverfahren herrschenden Sachurteilsvoraussetzungen in keiner Weise genüge. So beschränke die Gesuchstellerin sich darauf, im Verlauf ihrer 40-seitigen Darstellung das revisionsbetroffene Urteil (2C_691/2022 vom 8. September 2022) nur gerade zweimal zu erwähnen, ohne auch nur ansatzweise aufzuzeigen, weshalb bezüglich dieses Urteils ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121, Art. 122 und/oder Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG gegeben sein könnte. Aus der Rechtsschrift geht zwar insofern nachvollziehbar hervor, dass die Gesuchstellerin die Vereinigung verschiedener vor Bundesgericht hängiger Verfahren anstrebe. Weshalb dies für die Anfechtung der Veranlagungsverfügungen zur Steuerperiode 2016 bis 2020 nötig sein könnte, bleibe hingegen unklar. Vor allem aber sei das Bundesgericht auf die Beschwerde vom 5. September 2022 ("Eigentumsfreiheitsklage") gar nicht eingetreten. Infolgedessen hätte die Gesuchstellerin aufzuzeigen gehabt, welche Revisionsgründe bestünden, aufgrund derer seinerzeit auf die Sache einzutreten gewesen wäre. Hierzu lasse sich den zwar umfangreichen, am Kern der Sache aber ausnahmslos vorbeizielenden Erörterungen nichts entnehmen.  
 
3.  
 
3.1. Die Steuerpflichtige wendet sich mit Schriftsatz vom 8. November 2022 an das Bundesgericht. Sie will ihre Eingabe als neuerliches Revisionsgesuch verstanden haben und beruft sich nunmehr auf Art. 121 lit. c und d sowie Art. 122 lit. a und c BGG. Sie nennt eine Reihe von Normen und Gesetzen (namentlich EMRK; Art. 3 BV; Art. 7 und Art. 970 ZGB; WRG und GSchG), wobei nicht restlos klar wird, ob diesbezüglich eine Rechtsverletzung vorliegen soll. Im Ergebnis scheint die Steuerpflichtige beantragen zu wollen, dass die Verfahren 2C_691/2022 (entschieden am 8. September 2022), 1C_467/2022 (entschieden am 26. September 2022) und 2F_33/2022 (entschieden am 12. Oktober 2022) vereinigt und insgesamt beurteilt werden. Das Bundesgericht soll die Eigentumsfreiheitsklage als "koordinierten BGE" entscheiden.  
 
3.2. Abgesehen davon, dass die genannten Normen in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum abgaberechtlichen Aspekt stehen, sind die Ausführungen im jüngsten Revisionsgesuch nicht mühelos nachzuvollziehen. Ersichtlich ist hingegen, dass die Steuerpflichtige immer noch davon ausgeht, dass die "Eigentumsfreiheitsklage" im Rahmen des abgaberechtlichen Verfahrens zu beurteilen sei. Sie rügt nun aber auch, dass das Bundesgericht einzelne Anträge nicht beurteilt und in den Akten liegende erhebliche Tatsachen übersehen habe, wozu sie sich insbesondere auf zwei Bundesordner beruft, die dem Bundesgericht zur Verfügung gestellt worden waren. Wie der Steuerpflichtigen aber schon im Urteil 2F_33/2022 vom 12. Oktober 2022 ausführlich dargelegt wurde, reichen derartige Beanstandungen nicht, um rechtsgenüglich aufzuzeigen, dass das Bundesgericht einen der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Revisionsgründe gesetzt habe. Nichts Anderes ergibt sich aus der Anrufung von Art. 122 BGG, liegt in der streitbetroffenen Angelegenheit doch kein einschlägiges Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, das Anlass zu einer Revision geben könnte. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Es ist einzig nochmals in Erinnerung zu rufen, dass das Urteil 2C_691/2022 als Nichteintretensentscheid ausgestaltet war, weshalb die Revisionsgründe auf das unterbliebene Eintreten gerichtet sein müssten. Auch daran fehlt es offenkundig.  
 
3.3. Bei dieser Sachlage ist auch auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG) nicht einzutreten.  
Die Steuerpflichtige wird darauf aufmerksam gemacht, dass gleiche oder ähnliche Eingaben in dieser rechtskräftig erledigten Angelegenheit (Art. 61 BGG), nach Prüfung, unbeantwortet abgelegt werden. Der gesetzlichen Konzeption zufolge kann die Revision nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen (BGE 143 II 1 E. 5.1; Urteile 2F_1/2022 vom 16. März 2022; 2F_7/2021 vom 5. August 2021 E. 2.4.2). 
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Obwalden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher