Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_371/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
Zustelladresse: Dr. C.________, 
Postfach 1516, Ausstellungsstrasse 41, 8031 Zürich, 
 
gegen  
 
Bank D.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Uster, 
Winterthurerstrasse 18A, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit von Kaufverträgen und des Lastenverzeichnisses, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 6. Mai 2022 (PS220072-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Betreibungsamt Uster führt auf Begehren der B.________ gegen B.A.________ (Schuldnerin und Pfandeigentümerin) ein Verfahren auf Grundpfandverwertung (Betreibung Nr. yyy) betreffend die Liegenschaft an der E.________strasse zz in U.________ durch.  
 
A.b. Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 stellte das Bezirksgericht Uster im Rahmen einer Klage auf Aberkennung fest, dass die in das Lastenverzeichnis aufgenommenen vertraglichen Pfandrechte lautend auf die F.________ nicht bestehen. Es wies das Betreibungsamt an, nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils die Ansprüche der F.________ und die vertraglichen Pfandrechte im Lastenverzeichnis zu streichen. Dieses Urteil blieb unangefochten. Das Betreibungsamt passte das Lastenverzeichnis am 23. November 2021 an.  
 
A.c. Am 19. Januar 2022 wurde die Liegenschaft vom Betreibungsamt zwangsversteigert.  
 
B.  
 
B.a. A.A.________ gelangte am 22. Februar 2022 an das Betreibungsamt und verlangte dort, die Nichtigkeit der Kaufverträge zwischen ihm und der G.________ AG vom 3. Mai 2010 und zwischen der G.________ AG und B.A.________ vom 30. September 2010 sowie die Nichtigkeit des Lastenverzeichnisses vom 23. November 2021 festzustellen. Das Betreibungsamt kam diesem Begehren am 18. März 2022 nicht nach. Zudem forderte es A.A.________ auf, die beiden sich in seinem Besitz befindenden Papier-Inhaberschuldbriefe, lastend auf der 2. und 3. Pfandstelle, bis spätestens am 11. April 2022 zur Löschung einzureichen.  
 
B.b. Das Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 6. April 2022 ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
B.c. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid am 6. Mai 2022 ebenfalls ab, soweit darauf einzutreten war.  
 
 
C.  
Mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (abgegeben auf der Schweizerischen Botschaft in V.________) ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt erneut festzustellen, dass das Lastenverzeichnis vom 23. November 2021 betreffend die Liegenschaft an der E.________strasse zz in U.________ sowie die Kaufverträge zwischen ihm und der G.________ AG und zwischen der G.________ AG und B.A.________ betreffend diese Liegenschaft nichtig seien. Das Betreibungsamt sei anzuweisen, die darauf lastenden Pfandtitel 2. und 3. Ranges im Grundbuch nicht zu löschen. 
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 
Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen worden. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassung in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. 
 
1.1. Angefochten ist ein Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Zwangsverwertung (Versteigerung) einer Liegenschaft zum Gegenstand hat. Dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig einer gesetzlichen Streitwertgrenze gegeben (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).  
 
1.2. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als angeblicher Gläubiger von Schuldbriefen zur Beschwerde grundsätzlich berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind nur zulässig, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 148 V 174 E. 2.2).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde geben die Grundlagen einer Zwangsversteigerung. Strittig sind die Eigentumsverhältnisse an der betroffenen Liegenschaft, deren Nutzung als Familienwohnung und das Lastenverzeichnis. 
 
2.1. Der Versteigerung vom 19. Januar 2022 ging die Erstellung eines Lastenverzeichnisses voraus (Art. 140 SchKG). Im Nachgang an das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Oktober 2020 über eine Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis wurden die im 2. und 3. Rang eingetragenen vertraglichen Pfandrechte, lautend auf die F.________, im Lastenverzeichnis gestrichen. Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Das Betreibungsamt passte am 23. November 2021 das Lastenverzeichnis an und stellte es sämtlichen Beteiligten zu (Art. 40 VZG). Es ging davon aus, dass es sich bei der zur Versteigerung anstehenden Liegenschaft nicht um eine Familienwohnung (Art. 169 ZGB) handle, weshalb es dem Beschwerdeführer als Ehegatte der Schuldnerin das Lastenverzeichnis nicht zustellte.  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer eine Reihe von materiellrechtlichen Fragen aufwerfe, welche nicht in ihre Zuständigkeit als Aufsichtsbehörde fallen würden, sondern im Rahmen eines Widerspruchsprozesses von einem Sachgericht zu klären seien. Dazu gehörten namentlich die Feststellung des Eigentums am Pfandobjekt und des materiellen Bestandes eines Pfandes. In betreibungsrechtlicher Hinsicht sei die Zwangsverwertung mit keinen Mängeln behaftet. Die Vorinstanz schildert den konkreten Ablauf des Grundpfandverwertungsverfahrens und nimmt zu den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Es bestünden keine Hinweise, dass die zwangsverwertete Liegenschaft eine Familienwohnung war und ist, so dass dem Beschwerdeführer kein nachträglicher Zahlungsbefehl zuzustellen sei (Art. 100 VZG). Nach Ansicht der Vorinstanz verstossen die erst nach der Verwertung der Liegenschaft vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers, die Kaufverträge vom 3. Mai 2010 und vom 30. September 2010 seien simuliert gewesen und daher sei er nach wie vor der Eigentümer des Pfandobjektes, gegen Treu und Glauben, da er vom laufenden Betreibungsverfahren bereits seit 2013 Kenntnis hatte. Sie kam zum Schluss, dass sich ein nachträgliches Lastenbereinigungsverfahren - soweit ein solches überhaupt zulässig wäre - nicht rechtfertige und auch ein Einschreiten von Amtes wegen sich nicht aufdränge.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer besteht auch vor Bundesgericht darauf, dass die Kaufverträge über die inzwischen versteigerte Liegenschaft nichtig seien. Seiner Ansicht nach hätte die Liegenschaft nicht verwertet werden dürfen, da sie in seinem Eigentum gestanden habe. Der Vorinstanz wirft er insbesondere die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV vor. 
 
3.1. Zur Begründung seines Standpunktes schildert der Beschwerdeführer in weitschweifiger Weise das Geschehen aus seiner Sicht. Soweit er damit von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abweicht, ohne eine rechtsgenüglich begründete Willkürrüge zu erheben, bleiben seine Vorbringen für das Bundesgericht unbeachtlich (E. 1.3).  
 
3.2. Dies gilt namentlich für die Ausführungen des Beschwerdeführers, weshalb er nach wie vor Eigentümer der versteigerten Liegenschaft sei. Im Wesentlichen leitet er die Nichtigkeit der diesbezüglichen Kaufverträge aus dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Oktober 2020 ab. In diesem Entscheid wurde festgestellt, dass die vertraglichen Pfandrechte der F.________ nicht bestehen und das Lastenverzeichnis entsprechend anzupassen sei. Ein Zusammenhang zur behaupteten Simulation und damit der Nichtigkeit der Kaufverträge wird daraus nicht erkennbar. Daran ändern die Ausführungen des Beschwerdeführers über den Erwerb und die Finanzierung der Liegenschaft sowie die Sicherung des Kaufpreises durch einen Schuldbrief über Fr. 200'000.-- nichts. Zudem übergeht der Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz mit der materiellrechtlichen Frage, wer Eigentümer des Pfandobjektes sei, als Aufsichtsbehörde nicht auseinandergesetzt, sondern auf ihre Funktion und den Gegenstand des Widerspruchsprozesses hingewiesen hat. Schliesslich hat sie den nach der Versteigerung erhobenen Einwand, die Kaufverträge über die Liegenschaft seien formungültig und daher nichtig, als treuwidrig erachtet, womit sich der Beschwerdeführer nicht ernsthaft auseinandersetzt. Dass eine Nichtigkeit der Kaufverträge bereits durch das Bezirksgericht Uster festgestellt worden sei, womit sich entgegen der vorinstanzlichen Ansicht, ein Sachentscheid erübrige, ist nicht nachvollziehbar.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer schildert auch hinsichtlich der Behauptung, die versteigerte Liegenschaft stelle eine Familienwohnung dar, den Sachverhalt bloss aus seiner Sicht, ohne auf den angefochtenen Entscheid konkret Bezug zu nehmen. 
 
4.1. Dies betrifft insbesondere die vorinstanzlichen Feststellungen, dass B.A.________ ihre Zustimmung zum Kaufvertrag vom 3. Mai 2010 gemäss Art. 169 ZGB erteilt habe, dass ihr der Zahlungsbefehl am 5. August 2013 auf dem Rechtshilfeweg nach V.________ zugestellt werden musste und dass der Beschwerdeführer in den zahlreichen Rechtsmittelverfahren seit 2012 jeweils selber eine Wohnadresse in V.________ angegeben habe. Es genügt nicht, diese Ausführungen der Vorinstanz als ehrverletzend und willkürlich zu bezeichnen. Inwiefern der vorinstanzliche Schluss, der sich auf die Würdigung einer ganzen Reihe von Verfahren bezieht, auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen beruhen soll, wird nicht dargetan.  
 
4.2. Damit erweist sich die Verwertung der Liegenschaft keineswegs als nichtig. Zudem wird die Behauptung des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um eine Familienwohnung, womit ihm nach Art. 100 VZG ein Zahlungsbefehl hätte zugestellt werden müssen, erst nach der durchgeführten Verwertung gemacht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt habe, wenn sie in seinem Vorgehen im konkreten Fall eine Verletzung des auch im Verfahrensrecht massgebenden Gebotes, nach Treu und Glauben zu handeln, erblickt hat.  
 
5.  
Im Weiteren verlangt der Beschwerdeführer, dass die ihm zustehenden Pfandrechte nicht gelöscht werden, da das der Zwangsverwertung zugrunde liegende Lastenverzeichnis vom 23. November 2021 nichtig sei. 
 
5.1. In der Beschwerde wird hierzu auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 30. Oktober 2020 verwiesen, woraus der Beschwerdeführer seine Rechte an den Schuldbriefen ableitet. Dabei blendet er aus, dass im genannten Entscheid lediglich über die zu Gunsten der F.________ begründeten Pfandrechte entschieden und das Betreibungsamt zur entsprechenden Anpassung des Lastenverzeichnisses aufgefordert wurde.  
 
5.2. Ein Zusammenhang zwischen diesem Vorgang und den vom Beschwerdeführer beanspruchten Pfandrechten ist nicht erkennbar. Damit fehlt es auch an den Voraussetzungen, unter denen eine Nachbereinigung des Lastenverzeichnisses zu prüfen wäre.  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden, soweit darauf eingetreten werden kann. Zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
D emnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante