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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_869/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, 
St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel, 
Beschwerdegegner, 
 
C.________, 
vertreten durch Advokat Martin Dumas. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege (provisorische Rechtsöffnung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. November 2022 (BEZ.2022.70). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Entscheid vom 14. September 2022 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt der C.________ gegenüber A.________ (Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Stadt die provisorische Rechtsöffnung für die Schuldbriefforderung in Höhe von Fr. 460'000.-- nebst Zins, diverse Hypothekarzinsforderungen nebst Zins sowie Mahngebühren. Auf das Rechtsöffnungsgesuch gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________ (Beschwerdeführer), trat das Zivilgericht nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin - auch im Namen ihres Ehemannes - am 24. September 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wies das Appellationsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Es setzte zugleich eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses an. 
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin - auch im Namen ihres Ehemannes - am 6. November 2022 (Postaufgabe 8. November 2022) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 9., 10. und 11. November 2022 hat sie Nachträge zur Beschwerde eingereicht. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin kann ihren Ehemann vor Bundesgericht in der vorliegenden Sache nicht vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine Aufforderung zur Behebung des Mangels (Art. 42 Abs. 5 BGG) verzichtet werden. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
In Bezug auf den Beschwerdeführer hat das Zivilgericht erwogen, die Beschwerdeführerin habe zwar auch in seinem Namen Rechtsvorschlag erhoben, aber nie eine Vollmacht vorgewiesen. Der Rechtsvorschlag sei daher nur von ihr selber gültig erhoben worden und auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nur in Bezug auf die Beschwerdeführerin einzutreten. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, die Beschwerdeführerin reiche keine Vollmacht ein und sie erhebe keine Einwände gegen den Nichteintretensentscheid in Bezug auf den Beschwerdeführer. Es sei daher nicht von einer wirksamen Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers auszugehen. 
Vor Bundesgericht reicht die Beschwerdeführerin Vollmachten ihres Ehemannes ein und sie legt dar, weshalb sie diese bisher nicht eingereicht habe. Vor Bundesgericht ist sie damit - in Bezug auf das kantonale Verfahren - verspätet (Art. 99 Abs. 1 BGG). Vielmehr hätte sie diese Vollmachten allenfalls noch dem Appellationsgericht einzureichen. Sie setzt sich zudem nicht damit auseinander, dass sie sich in ihrer kantonalen Beschwerde nicht gegen das Nichteintreten in Bezug auf den Beschwerdeführer gewandt hat. 
 
5.  
Das Appellationsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in erster Linie wegen mangelhafter Erfolgsaussichten abgewiesen (Art. 117 lit. b ZPO). Ergänzend hat es erwogen, dass das Gesuch auch gemäss Art. 117 lit. a ZPO nicht gutgeheissen werden könnte, da die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, nicht über die erforderlichen Mittel zur Leistung des Kostenvorschusses zu verfügen. 
Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin in teilweise schwer verständlicher Weise ihre Sicht auf verschiedene Umstände, die sie offenbar als für das vorliegende Verfahren relevant erachtet. Sie legt jedoch nicht mit präzisen Hinweisen auf ihre kantonale Beschwerde dar, weshalb diese entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung nicht aussichtslos sein soll, und sie behauptet auch nicht, vor Appellationsgericht ihre Prozessarmut behauptet und belegt zu haben. 
 
6.  
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
7.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie stellt kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, wäre ein solches infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg