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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_885/2022  
 
 
Urteil vom 16. November 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik U.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Medizinische Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, Abteilung Sozialmedizin, 
Malzgasse 30, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 29. September 2022 (FU.2022.108). 
 
 
Sachverhalt:  
Mit ärztlicher Einweisung vom 19. September 2022 brachte ein Pikettarzt der medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die Beschwerdeführerin in der Klinik U.________ fürsorgerisch unter. 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen mit Entscheid vom 29. September 2022 ab, dies gestützt auf das erstellte Gutachten, in welchem eine akute Phase einer schizophrenieformen Psychose mit paranoiden und sexuellen Inhalten und Vergiftungsängsten sowie der Verdacht auf Körperhalluzinationen, ich-Störungen und eine Depersonalisation diagnostiziert und aufgrund der selbstgewählten Obdachlosigkeit und des psychotisch bedingten Hungerstreiks eine Selbstgefährdung festgestellt wurde. 
Gegen diesen Entscheid (und gleichzeitig gegen den Entscheid vom 4. Oktober 2022 betreffend Zwangsmedikation, dazu Urteil 5A_886/2022) wandte sich die Beschwerdeführerin am 14. November 2022 mit einer weitschweifigen Eingabe an das Bundesgericht. Nebst der sofortigen Entlassung verlangt sie über die Beschwerde verstreut die Verlegung in eine reine Frauenklinik, die Installation von Mikrokameras und Abhörwanzen (zum Beweis ihrer Behauptung, überall sexuell ausgebeutet zu werden), ein Spurensicherungsteam, ein IT-Spezialteam, Schadenersatz, Genugtuung, einen LapTop, eine Untersuchung u.a.m. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt bildet ein Entscheid, dessen Gegenstand die fürsorgerische Unterbringung ist. Soweit mehr oder anderes verlangt wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2; 142 I 155 E. 4.4.2). 
 
2.  
Die ärztliche fürsorgerische Unterbringung ist für längstens sechs Wochen möglich (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Diese Zeitspanne ist abgelaufen und die Beschwerdeführerin befindet sich nunmehr gestützt auf einen Unterbringungsentscheid der KESB Basel-Stadt vom 28. Oktober 2022 in der Klinik, welcher einem eigenen Rechtsmittelzug unterliegt. Die sich gegen die seinerzeitige ärztliche Unterbringung richtende Beschwerde ist damit gegenstandslos. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde teils als unzulässig und teils als gegenstandslos; für beides ist der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidzuständig (Art. 108 Abs. 1 lit. a bzw. Art. 32 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den medizinischen Diensten des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, der Klinik U.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. November 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli