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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.166/2002 /bmt 
 
Urteil vom 16. Dezember 2002 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
G.________, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern. 
 
Genugtuung nach OHG, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungs- 
rechtliche Abteilung, vom 5. August 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
G.________ ist seit 1985 als Unternehmensberaterin und Leiterin von Therapiekursen bei der G.________ + Partner AG tätig. Am 6. Januar 1994 erlitt sie in Indien ohne eigenes Verschulden einen Verkehrsunfall, welcher unter anderem zu einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule führte. 
B. 
Am 9. Februar 1995 stellte sie bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern ein Gesuch um Entschädigung von Fr. 100'000.-- und am 18. August 1995 ein Gesuch um Genugtuung von Fr. 60'000.-- aus Opferhilfe. Mit Schreiben vom 5. April 2001 bezifferte G.________ die Genugtuungsforderung neu mit Fr. 70'000.-- zuzüglich Zins ab Unfalltag. 
C. 
1995 gewährte ihr die Direktion im Hinblick auf den geforderten Schadenersatz Vorschusszahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 40'000.--. Am 24. April 1998 sprach ihr die verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Bern einen weiteren Zuschuss in Höhe von Fr. 60'000.-- zu, nachdem G.________ zuvor erfolgreich Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht geführt hatte (Urteil 1A.128/1997 vom 19. Januar 1998). 
D. 
Mit Verfügung vom 18. Februar 2002 sprach ihr die zuständige Direktion eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- und eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- zu. Die Entschädigung wurde mit dem geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 
E. 
Gegen den Genugtuungsentscheid führte G.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit den Begehren, ihr sei eine Genugtuung von Fr. 70'000.-- zuzüglich 5% Zins ab dem 19. Januar 1994 zuzusprechen, unter Anrechnung der ihr bereits ausgerichteten Fr. 10'000.--. Überdies beantragte sie, Advokat Lukas Denger sei ihr als amtlicher Anwalt beizuordnen. Am 5. August 2002 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltlichen Verbeiständung ab. Es hielt eine Genugtuung von ca. 7'000.-- Franken, die nach Abzug der im Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- enthaltenen Zinsen verbleibe, angesichts der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von 0-20% nicht für zu niedrig. 
F. 
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erhob G.________ am 22. August 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der Kanton Bern sei zu verpflichten, ihr eine höhere Genugtuung nach OHG auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, ihr sei für das bundesgerichtliche und das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung in der Person von Advokat Lukas Denger zu gewähren. 
G. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt Abweisung der Beschwerde; hinsichtlich des Begehrens um unentgeltliche Verbeiständung enthält es sich eines Antrags. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schliesst ebenfalls auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Justiz vertritt in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2002 die Auffassung, dass die Vorinstanzen den ihnen zustehenden Spielraum bei der Bemessung der Genugtuung nicht überschritten hätten. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) und damit auf Bundesverwaltungsrecht stützt. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen (Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG; BGE 122 II 315 E. 1 S. 317, 121 II 116 E. 1 S. 117). Die Beschwerdeführerin ist als Gesuchstellerin legitimiert, die Zusprechung einer höheren Genugtuungssumme und damit die Abänderung der angefochtenen Verfügung zu verlangen (Art. 103 lit. a OG). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
 
1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht können die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG). Hat allerdings - wie im vorliegenden Fall - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden, ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden, es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 OG). Nicht überprüfen kann es die Frage der Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). 
2. 
Das Verwaltungsgericht ging von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 0-20% aus und stufte deshalb das Unfallereignis von seinen Auswirkungen her als "eher leicht" ein. Es schloss sich damit der Beweiswürdigung der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Berner Verwaltungsgerichts (Entscheide vom 24. Februar 1998 und vom 20. Oktober 1999) und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (Entscheide vom 10. September 1998 und vom 1. März 2001) an. Diese Entscheide stützen sich massgeblich auf die Expertisen von PD Dr. med. B. Radanov der Psychiatrischen Poliklinik Universitätsspital Bern vom 14. Mai 1996, Dr. med. U. Kaspar, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. Juni 1996 und Dr. med. Rolf Imboden, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 1996 sowie auf medizinische Berichte von Dr. med. Albrecht, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, vom 7. März 1994 und von Dr. med. Fierz, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. März 1994. 
2.1 Die Beschwerdeführerin hält die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts für offensichtlich unrichtig, unvollständig und verfahrensfehlerhaft: Die Vorinstanz habe die Stellungnahme von Dr. med. A. Wyler, Homöopathischer Arzt SAHP, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 17. Oktober 1996 und den medizinischen Bericht der REHA-Klinik vom 25. August 1997 übergangen, obwohl diese Unterlagen im Bundesgerichtsentscheid vom 19. Januar 1998 als für das OHG-Verfahren relevant bezeichnet worden seien. Aus diesen Berichten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls zu 50% arbeitsunfähig und zu 25-30% in der Haushaltsführung beeinträchtigt sei und voraussichtlich mit bleibenden gesundheitlichen Einschränkungen rechnen müsse. Auch die Annahme der Vorinstanz, die Schleudertraumafolgen seien rasch wieder abgeklungen, sei offensichtlich unzutreffend: Beide vom Verwaltungsgericht beigezogenen Arztberichte bestätigten zwar eine frei bewegliche Halswirbelsäule, erwähnten jedoch anhaltende schleudertraumatypische Beschwerden wie Konzentrationsschwäche, Reizbarkeit, usw. Die Sachverhaltsbeurteilung des EVG sei für das Opferhilfeverfahren unerheblich; der blosse Verweis auf die Beweiswürdigung anderer Instanzen genüge den verfahrensrechtlichen Anforderungen im OHG-Verfahren nicht. Schliesslich hätte das Verwaltungsgericht von sich aus den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin abklären lassen müssen, wenn es die vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht für ausreichend gehalten habe. 
2.2 Mit Urteil vom 19. Januar 1998 hob das Bundesgericht den Entscheid des Verwaltungsgerichts zur Verweigerung eines weiteren Vorschusses gemäss Art. 15 OHG auf, weil dieses bei der Ermittlung des Erwerbsausfalls und des Aufwands für eine Haushaltshilfe massgeblich auf die Verfügung der IV-Stelle Bern abgestellt habe, ohne sich mit den Einwänden gegen die dieser Verfügung zugrunde liegenden medizinischen Gutachten, namentlich mit der Kritik von Dr. med. Wyler, auseinander zu setzen. Es wies die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück mit der Massgabe, neben der Stellungnahme von Dr. Wyler auch den zwischenzeitlich vorliegenden Bericht der REHA-Klinik Rheinfelden zu berücksichtigen. Aufgrund dieses Urteils sprach die verwaltungsrechtliche Abteilung des Berner Verwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin am 24. April 1998 einen weiteren Vorschuss vom Fr. 60'000.-- zu, wobei sie sich auf die als plausibel bezeichneten Ausführungen zur Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit im Haushalt der REHA-Klinik Rheinfelden stützte, ohne nochmals eine umfassende Würdigung aller vorliegenden medizinischen Berichte vorzunehmen. 
 
Da der Vorschuss aufgrund einer nur summarischen Prüfung des Entschädigungsgesuchs zugesprochen wird, durften und mussten die Opferhilfebehörde und das Verwaltungsgericht beim Entscheid über die definitive Entschädigung und die Genugtuung eine erneute, vertiefte Würdigung der medizinischen Gutachten vornehmen. Dabei mussten sie sich mit der Kritik von Dr. Wyler und den abweichenden Ergebnissen der REHA-Klinik auseinandersetzen; dagegen bestand aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids vom 19. Januar 1998 - der ohnehin nur den Vorschuss und damit das summarische Verfahren gemäss Art. 15 OHG betraf - keine Verpflichtung, im Ergebnis den Berichten Wyler/ REHA-Klinik zu folgen. 
2.3 Auch wenn die Sachverhaltsfeststellungen der Sozialversicherungsgerichte für das Opferhilfeverfahren nicht verbindlich sind (in BGE 128 II 49 nicht publizierte E. 1.2), ist es den Opferhilfebehörden doch nicht verwehrt, sich der für zutreffend erachteten Beweiswürdigung der Sozialversicherungsgerichte anzuschliessen und ihrem Entscheid denselben Sachverhalt zugrunde zulegen. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Begründungspflicht gebietet den Behörden und Gerichten, wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liessen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 112 Ia 107 E. 2b S. 109 f., mit Hinweisen). Decken sich diese Überlegungen jedoch mit denjenigen eines bereits ergangenen und den Parteien bekannten Urteils, genügt es grundsätzlich, auf die entsprechenden Erwägungen dieses Urteils zu verweisen. 
 
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht auf die die Beschwerdeführerin betreffenden und ihr damit bekannten Urteile der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts und des EVG bezogen und deren entscheidende Passagen teils wörtlich, teils sinngemäss wiedergegeben (E. 3b des angefochtenen Entscheids): Das Verwaltungsgericht nahm mit dem EVG an, dass die Expertisen von Dres. med. Radanov, Kaspar und Imboden aufgrund ihrer weitgehenden Übereinstimmung in der Einschätzung der medizinischen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin - es wird eine Arbeitsfähigkeit von 80 - 100% angenommen - als schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten seien, weshalb sich eine weitere Begutachtung erübrige. Aufgrund der Arztzeugnisse vom 7. März 1994 und vom 15. März 1994, welche die freie und schmerzlose Beweglichkeit der Halswirbelsäule bescheinigen, könne als erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin sich von den Beschwerden eines Schleudertraumas jedenfalls rasch wieder erholt habe. Bezüglich der beklagten körperlichen Dauerschmerzen seien sodann Vorbehalte anzubringen, nachdem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden sowie eine Verselbständigung des Schmerzbildes festgestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin wusste somit, weshalb das Verwaltungsgericht entgegen ihrem Antrag entschieden hatte, und konnte das Urteil sachgerecht anfechten. 
2.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Verwaltungsgericht habe die Berichte Dr. med. Wylers und der REHA-Klinik einfach übergangen. Dies trifft jedoch nicht zu: Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts Bern legte in ihrem Entscheid vom 24. Februar 1998 (E. 4c S. 11 f.) ausführlich dar, weshalb sie die Kritik Dr. Wylers am Gutachten Imboden nicht für überzeugend halte, und weshalb die Beschwerdeführerin nichts aus dem Gutachten der REHA-Klinik Rheinfelden ableiten könne. Diese Beweiswürdigung wurde vom EVG bestätigt und vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren implizit übernommen. Die Beweiswürdigung der Sozialversicherungsgerichte bzw. ihre Übernahme ins opferhilferechtliche Verfahren kann jedenfalls nicht als offensichtlich unzutreffend bzw. willkürlich bezeichnet werden. 
2.5 Auch die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe sich vom Schleudertrauma der Halswirbelsäule rasch wieder erholt, ist weder offensichtlich unrichtig noch aktenwidrig. Beide Arztberichte (Bericht Dr. med. Fierz vom 15. März 1994 und Bericht Dr. med. Albrecht vom 7. März 1994) stellen eine frei bewegliche Halswirbelsäule fest; Dr. Fierz schliesst sein Gutachten mit der Beurteilung, die Patientin habe sich schon recht gut erholt und habe wenigstens keine Dauerschmerzen mehr. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht selbst von einer unfallbedingten, dauerhaften Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit zwischen 0 und 20% ausging, den Fortbestand gewisser unfallbedingter Beschwerden also gar nicht leugnete. 
2.6 Schliesslich ist auch die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene Diskrepanz zwischen der bei der Bemessung der Entschädigung einerseits und der Genugtuung andererseits zugrunde gelegten unfallbedingten Beeinträchtigung nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen: Vor Verwaltungsgericht war nur noch der Genugtuungsentscheid angefochten; nur dieser konnte überprüft und gegebenenfalls geändert werden. Aufgrund dieser prozessualen Ausgangslage sind Widersprüche zwischen dem Sachverhalt des Entschädigungsentscheids und dem vom Verwaltungsgericht für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs festgestellten Sachverhalt möglich. Sie führen weder zur Aufhebung des angefochtenen Genugtuungsentscheids noch zur Korrektur des nicht mehr streitigen Entschädigungsentscheids. 
2.7 Da das Verwaltungsgericht die vorliegenden medizinischen Unterlagen für ausreichend hielt, war es nicht verpflichtet, weitere Beweismassnahmen anzuordnen. 
2.8 Nach dem Gesagten leidet der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt nicht an einem der in Art. 105 Abs. 2 OG genannten Mängel und ist deshalb für das Bundesgericht verbindlich. 
3. 
Sodann rügt die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht habe ohne nähere Begründung die Praxis der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion bestätigt, wonach für die Beurteilung des opferhilferechtlichen Genugtuungsanspruchs nicht der haftpflichtrechtliche sondern der strengere sozialversicherungsrechtliche Adäquanzmassstab anzulegen sei. Damit habe das Verwaltungsgericht seine Begründungspflicht verletzt und gegen Bundesrecht verstossen. 
3.1 Nach der Praxis der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern ist für die Entschädigung gemäss OHG wie folgt zu differenzieren: Mit Bezug auf die Körperschäden, die dem Opfer noch innerhalb der zweijährigen Verwirkungsfrist entstanden sind, ist der haftpflichtrechtliche Adäquanzmassstab anzulegen, während für später entstandene Schäden der strengere sozialversicherungsrechtliche Adäquanzmassstab anzuwenden sei (vgl. Verfügung vom 19. Juni 1998, publ. in BVR 1998 S. 546 ff. E. 6e; zu den Unterschieden zwischen beiden Adäquanzmassstäben vgl. BGE 123 III 110 E. 3 S. 111 ff.; BGE 124 V 29 E. 5c/bb S. 44 und 209 E. 4b S. 213 f.; 115 V E. 6 133 S. 138 ff.). Nach der im vorliegenden Fall ergangenen Verfügung vom 18. Februar 2002 (S. 8) findet dieser "differenzierte opferhilferechtliche Adäquanzmassstab" auch bei der Genugtuung Anwendung. Das Verwaltungsgericht nahm an, im Lichte der Funktion der opferhilferechtlichen Genugtuung sei es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn grundsätzlich auf die Adäquanzbeurteilung durch die Sozialversicherungsbehörden abgestellt werde. 
3.2 Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern diese Frage im vorliegenden Fall entscheiderheblich ist: Der Beschwerdeführerin wurde für die Jahre 1994 und 1995 der Höchstbetrag für Entschädigungen von Fr. 100'000.-- zugesprochen, weshalb sich die Frage der Adäquanz etwaiger später entstandener Schäden nicht mehr stellt. Die Unfallfolgen wurden von allen kantonalen Instanzen als so intensiv qualifiziert, dass sie zu einer schwerer Betroffenheit i.S.v. Art. 12 Abs. 2 OHG führen und einen Genugtuungsanspruch auslösen. Dies bedeutet, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den festgestellten (vgl. oben, E. 2) - überwiegend psychischen - Beschwerden der Beschwerdeführerin bejaht wurde, entgegen der Beurteilung durch die Sozialversicherungsgerichte. Das Verwaltungsgericht bezeichnete denn auch die Kritik der Beschwerdeführerin am Adäquanzmassstab als "unerheblich" und wies darauf hin, dass sich der Adäquanzbegriff im Haftpflichtrecht nicht grundsätzlich, sondern höchstens in einzelnen Konkretisierungen vom sozialrechtlichen unterscheide. Handelt es sich somit um ein blosses obiter dictum des Verwaltungsgerichts, so musste dieses nicht näher begründet werden und kann nicht zur Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids führen. 
4. 
Gemäss Art. 12 Abs. 2 OHG kann dem Opfer unabhängig von seinem Einkommen eine Genugtuung ausgerichtet werden, wenn es schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Genugtuung hat, umstritten ist nur deren Höhe. 
4.1 Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind grundsätzlich die von den Zivilgerichten zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Grundsätze sinngemäss heranzuziehen (BGE 123 II 210 E. b/dd S. 216). Namentlich gewährt die opferrechtliche Genugtuung nicht weitergehende Ansprüche, als das Opfer zivilrechtlich gegen den Täter geltend machen könnte (BGE 121 II 369 E. 5a S. 376). Dabei ist allerdings zu beachten, dass es sich bei der opferrechtlichen Genugtuung um eine staatliche Hilfeleistung handelt (BGE 125 II 169 E. 2b S. 173, 554 E. 2a S. 556). Sie erreicht deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55). 
 
Die Bemessung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die von einer Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängt. Innerhalb gewisser Grenzen sind mehrere angemessene Lösungen möglich (BGE 123 II 210 E. 2c S. 212 f.). Den kantonalen Behörden steht ein breiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn die kantonale Instanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (Art. 104 lit. a OG). Im Zusammenhang mit der Bemessung einer Genugtuungssumme greift es ein, wenn grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der Entscheid als offensichtlich unbillig bzw. als in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 125 II 169 E. 2b/bb S. 174; 125 III 412 E. 2a S. 417 f.; 123 III 10 E. 4c/aa S. 13, 306 E. 9b S. 315). 
4.2 Im vorliegenden Fall hielt das Verwaltungsgericht die von der Direktion festgesetzte Genugtuung von Fr. 10'000.-- (einschliesslich Zinsen) bzw. Fr. 7'000.-- (unter Herausrechnung des Zinses) für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass das Unfallereignis von den Auswirkungen her eher als leicht einzustufen sei, wenn auch einer frontalen Kollision zweier Busse eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden könne. Es berücksichtigte ferner die Gerichtspraxis zur Genugtuung bei vollständiger Invalidität oder Erwerbsunfähigkeit, die von einer Genugtuung zwischen Fr. 100'000.-- und Fr. 200'000.-- ausgehen, sowie diverse andere Vergleichsfälle. Insbesondere angesichts des Umstands, dass eine Genugtuung nur ausgesprochen wird, wenn das Opfer durch eine Straftat schwer betroffen ist und besondere Umstände es rechtfertigen (Art. 12 Abs. 2 OHG), könne der Beschwerdeführerin keine höhere Genugtuungssumme zugesprochen werden. 
Diese Erwägungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Der angefochtene Entscheid kann auch im Ergebnis, hinsichtlich der ausgesprochenen Genugtuungshöhe, nicht als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht bezeichnet werden. Die Kritik der Beschwerdeführerin beschränkt sich denn auch im Wesentlichen auf die Behauptung, die unfallbedingte dauernde Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin sei weit schwerwiegender als vom Verwaltungsgericht angenommen. Sie deckt sich also mit den bereits oben (E. 2 und 3) behandelten Rügen zur Sachverhaltsfeststellung und zum Adäquanzmassstab. 
5. 
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht hätte ihr Zinsen auf die von der Direktion festgesetzte Genugtuung von Fr. 10'000.-- zusprechen müssen, habe es doch selbst anerkannt, dass die Genugtuung ab Unfalltag zu verzinsen sei. Stattdessen sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass im Genugtuungsbetrag der Zins mit enthalten sei. Dieses Vorgehen reduziere die zugesprochene Genugtuung wertmässig von Fr. 10'000.-- auf rund Fr. 7'000.--. Indem sie ohne nähere Begründung auch diesen Betrag als ausreichend erklärt und keinen Zins zugesprochen habe, habe sie Bundesrecht verletzt. 
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass Genugtuungssummen grundsätzlich ab dem Schadenereignis zu verzinsen sind. Es hat ferner die Direktion angewiesen, in Zukunft aus Gründen der Gleichbehandlung und der Rechtsklarheit den Zins separat auszuweisen, anstatt, wie im vorliegenden Fall geschehen, eine pauschale Summe zuzusprechen, die sowohl die Genugtuung als auch die Zinsen umfasst. Es sprach der Beschwerdeführerin jedoch keine zusätzlichen Zinsen zu, sondern rechnete den im zugesprochenen Betrag enthaltenen Zinsbetrag heraus (5% Zinsen zwischen Unfallereignis und Genugtuungsausrichtung) und überprüfte sodann die Angemessenheit des verbleibenden Genugtuungsbetrags. Es begründete sein Vorgehen damit, dass die Direktion nicht vergessen habe, einen Zins zuzusprechen, sondern ausdrücklich festgehalten habe, dass in der ermittelten Genugtuungssumme der Zinsanspruch bereits enthalten sei. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dann aber durfte das Verwaltungsgericht ohne Verletzung des hier massgeblichen Opferhilferechts davon ausgehen, die Vorinstanz habe in Wirklichkeit nur eine Genugtuungssumme von ca. Fr. 7'000.-- zuzüglich 5% Zinsen seit Schadenereignis zugesprochen, und durfte diese Summe auf ihre Angemessenheit überprüfen. 
6. 
Die Beschwerdeführerin ersuchte sowohl im verwaltungs- als auch im bundesgerichtlichen Verfahren um die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
6.1 Das Verwaltungsgericht bejahte die Prozessbedürftigkeit der Beschwerdeführerin, nahm aber an, die Beschwerde sei aussichtslos gewesen, nachdem bereits die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts und das EVG festgehalten hatten, dass die unfallbedingte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 0 und 20% liege. Die Beschwerdeführerin habe keine medizinischen Erkenntnisse ins Verfahren eingebracht, die nicht bereits in den sozialversicherungsrechtlichen Verfahren bekannt und gewürdigt worden seien. 
6.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV): Die Zulässigkeit des von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kreierten, besonderen opferhilferechtlichen Adäquanzmasstabs sei eine Grundsatzfrage, über welche das Verwaltungsgericht bisher noch nie entschieden habe. Überdies sei die Beurteilung der Schwere einer Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität in einem OHG-Verfahren nicht einfach, so dass durchaus die Möglichkeit bestanden habe, dass das Verwaltungsgericht eine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung vornehmen würde. 
6.1.2 Es trifft zu, dass die Direktion durch ihre ausführliche Wiedergabe der Erwägungen des EVG zur fehlenden Adäquanz (S. 5 f. der Verfügung vom 18. Februar 2002) und ihren Ausführungen zum spezifisch opferhilferechtlichen Adäquanzmassstab (S. 7 und 8) zumindest den Anschein erweckte, die Grundsatzfrage des Adäquanzmassstabs sei für ihren Entscheid massgeblich gewesen. 
 
Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht bei der Gewährung des Vorschusses gemäss Art. 15 OHG eine weit höhere Beeinträchtigung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen hatte. Diese Berechnung wurde von der Direktion indirekt bestätigt, indem sie ohne nähere Begründung eine Entschädigung in Höhe des Vorschusses von Fr. 100'000.-- zusprach. Insofern ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die weit hinter ihrem Gesuch zurückbleibende Genugtuungssumme als zu gering empfand und darauf vertraute, die verwaltungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts werde, wie in ihrem Entscheid vom 24. April 1998, eine höhere unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit anerkennen als die sozialversicherungsrechtliche Abteilung desselben Gerichts. 
 
Schliesslich hatte die Beschwerdeführerin auch aufgrund der fehlenden Ausscheidung von Zinsen Anlass zur Beschwerde. 
6.1.3 Aus den genannten Gründen hätte das Verwaltungsgericht die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos qualifizieren dürfen. Insofern liegt ein Verstoss gegen Art. 29 Abs. 3 BV vor. 
6.2 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführerin auch im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Aufgrund einzelner Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids vom 19. Januar 1998 wurde bei ihr die Hoffnung geweckt, das Bundesgericht werde von einer höheren unfallbedingten Beeinträchtigung ausgehen als 0 - 20% und demzufolge eine höhere Genugtuungssumme zusprechen. 
7. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung eines amtlichen Anwalts richtet. Insoweit ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Es sind keine Kosten zu erheben (vgl. BGE 122 II 211 E. 4b S. 219). Da die Beschwerdeführerin im Wesentlichen unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und es wird Disp.-Ziff. 3 des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. August 2002 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. 
3. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Verbeiständung gewährt. Rechtsanwalt Lukas Denger wird als amtlicher Vertreter der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 16. Dezember 2002 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: