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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 340/05 
 
Urteil vom 16. Dezember 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Parteien 
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 21. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
I.________ (geboren 1972) war ab 8. Mai 1995 bei der Firma E.________ AG als Heizungsmonteur C angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 26. August 1995 zog er sich während der Arbeit bei einem Sturz auf der Treppe eine Trümmerfraktur der Patella links zu, welche im Spital T.________ operativ behandelt wurde. Ein nach einem einmonatigen Aufenthalt in der Klinik B.________ unternommener Arbeitsversuch scheiterte im Frühsommer 1996, worauf die Arbeitgeberin am 30. September 1996 das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 1996 auflöste. Wegen einer posttraumatischen Retropatellararthrose wurde in der Klinik S.________ am 10. Februar 1997 eine Patellektomie vorgenommen. Nach dieser Operation erfolgten weitere stationäre Behandlungen in der Klinik B.________ im Herbst 1997 und im Mai 1998. Gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 24. August und 23. September 1998 sprach die SUVA I.________ mit Verfügung vom 26. November 1998 mit Wirkung ab 1. November 1998 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % zu. Die hinsichtlich der Invalidenrente erhobene Einsprache lehnte sie mit Entscheid vom 27. Oktober 2003 ab, wobei sie sich auf die Verhältnisse bis 1998 beschränkte und bezüglich der Frage einer Rentenrevision eine neue Verfügung in Aussicht stellte. 
Nach Beizug des Berichts des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2003, des Berichts von PD Dr. med. F.________, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, vom 5. Januar 2004, des Berichts des Kreisarztes vom 8. Januar 2004 und Akten der Invalidenversicherung verneinte die SUVA eine nachträgliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und lehnte eine Revision der Invalidenrente mit Verfügung vom 19. Januar 2004 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 fest. 
B. 
Die gegen die Einspracheentscheide vom 27. Oktober 2003 und 17. Juni 2004 gerichteten Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Juni 2005 ab. 
C. 
I.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
1.1 Zutreffend sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) sowie die Bestimmungen und Grundsätze über die Rentenrevision (Art. 22 Abs. 1 UVG [in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung], Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dasselbe gilt für die Ausführungen über die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 123 III 112 Erw. 3a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch zur Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (BGE 115 V 133). Darauf wird verwiesen. 
1.2 Der Unfall hat sich am 26. August 1995 ereignet, während die Einspracheentscheide am 27. Oktober 2003 und am 17. Juni 2004 ergangen sind. Damit ist ein rechtserheblicher Sachverhalt zu beurteilen, der sich teils vor und teils nach dem In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003 verwirklicht hat. Soweit keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit stehen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, gelangen - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - ab diesem Zeitpunkt, soweit massgebend, die neuen Bestimmungen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen zur Anwendung (BGE 130 V 446 f. Erw. 1.2.1 f. mit Hinweis). Für den Verfahrensausgang ist dies jedoch insofern von untergeordneter Bedeutung, als mit dem In-Kraft-Treten des ATSG keine substanzielle Änderung der früheren Rechtslage einhergeht. Gemäss RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 entsprechen die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG) ebenso wie die Vorschrift über die Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Art. 16 ATSG) den bisherigen, in der Unfallversicherung von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen. 
2. 
2.1 Nicht streitig ist die Invaliditätsbemessung für die somatischen Folgen des Unfalles vom 26. August 1995. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. 
2.2 Umstritten ist einzig, ob aufgrund der beim Beschwerdeführer nach dem Unfall aufgetretenen psychischen Beeinträchtigung ein höherer Invaliditätsgrad resultiert. Dabei ist davon auszugehen, dass die Unfallversicherung für allfällige psychische Leiden nur bei Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges zum Unfall vom 26. August 1995 einzustehen hat. Bei der Beurteilung dieser Frage stützte sich das kantonale Gericht in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen auf das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes B.________ vom 2. Juni 2003. Darin wird dem Beschwerdeführer zwar in der angestammten Tätigkeit oder allgemein für körperlich schwer belastende und insbesondere kniebelastende Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr zugebilligt, doch sind dem Beschwerdeführer körperlich adaptierte Tätigkeiten ganztägig zumutbar mit einer maximalen Leistungseinschränkung von 20 %. Angesichts der gutachterlichen Schlussfolgerungen, welche mit dem kantonalen Gericht als schlüssig zu betrachten sind, kann es von vornherein nicht darum gehen, den von der Beschwerdegegnerin anerkannten Invaliditätsgrad von 15 % um zusätzliche 20 % wegen der psychischen Beeinträchtigung zu erhöhen, da nach dem Gutachten insgesamt eine Leistungseinschränkung von maximal 20 % unter Einschluss der psychischen Beeinträchtigung besteht. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob der psychisch bedingte Anteil an der Arbeitsunfähigkeit adäquat kausal auf den Unfall vom 26. August 1995 zurückzuführen ist. Dies beurteilt sich unbestrittenermassen nach den Regeln von BGE 115 V 133. Dabei wird für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei psychischen Unfallfolgen zwischen physischen und psychischen Komponenten differenziert (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine). 
2.3 Das kantonale Gericht hat den Treppensturz als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingeordnet. Dieser Betrachtungsweise ist beizupflichten, da der Unfall sich weder unter dramatischen Begleitumständen ereignet hat noch besonders eindrücklich war. So wurde als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen etwa ein Unfall qualifiziert, bei dem ein Versicherter das Gleichgewicht verlor, von einem 1,2 Meter hohen Gerüst fiel und sich eine Calcaneusfraktur zuzog (nicht veröffentliches Urteil T. vom 20. November 1991, zitiert in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 449). Gleich beurteilt wurden der Sturz eines Bauarbeiters in einen Lichtschacht mit Kontusion der rechten Hüfte und Distorsion des rechten Knies sowie der Sturz auf einer schneeglatten Unterlage mit Läsion der Supraspinatussehne an der linken Schulter (Urteil D. vom 5. August 2003, U 232/02), ferner der Sturz über eine Treppe mit leicht dislozierter Nasenbeinfraktur und schwerer Commotio cerebri (nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 19. September 1994, U 141/92) sowie der Sturz über eine Türschwelle auf den Rücken mit Dorsalkontusion und dringendem Verdacht auf eine Wirbelstauchung (BGE 123 V 137 ff. betr. die Militärversicherung; zum Sachverhalt in diesem Fall vgl. Praxis 1998 Nr. 30 S. 190) und jüngst auch der Sturz an einem steinigen Flussufer hangabwärts auf den Rücken ohne schwere Verletzungen (Urteil P. vom 15. November 2004, U 173/03), das Einklemmen der Hand in einer Walze (Urteil E. vom 30. November 2004, U 300/03) und das Einhängen mit dem Fuss am Boden beim Hornussen (Urteil K. vom 28. Februar 2005, U 306/04). 
Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre praxisgemäss daher zu bejahen, wenn ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter und auffallender Weise gegeben wären (BGE 115 V 141 Erw. 6c/bb). Daran fehlt es, wie das kantonale Gericht zu Recht festgestellt hat. Ein schwieriger Heilungsverlauf liegt nicht vor. Nach dem Unfall verlief die Heilung im Anschluss an die erste Knieoperation zunächst ohne Auffälligkeiten. Später traten wegen der posttraumatischen Arthrose Schmerzen auf, worauf eine Patellektomie durchgeführt wurde. Diese verheilte ebenfalls komplikationslos. Später erfolgten noch Rehabilitationsmassnahmen, doch ergaben sich im ganzen Verlauf weder schwierige noch erhebliche Komplikationen. Lange Dauerschmerzen gibt der Beschwerdeführer zwar an. Seit Ende Oktober 1998, als die SUVA den Heilungsprozess als abgeschlossen betrachtete und zur Berentung überging, sind diese jedoch nicht mehr objektivierbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die lange Dauer der Arbeitsunfähigkeit im vorliegenden Zusammenhang nicht gegeben. Soweit die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit das zu einem Invaliditätsgrad von 15 % führende Ausmass übersteigt, ist sie auf psychische Faktoren zurückzuführen und deshalb nicht relevant (Urteil C. vom 14. Oktober 2004, U 66/04). Da somit von den in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa genannten Kriterien - unter Ausserachtlassung psychischer Einflüsse (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine) - weder ein einzelnes in besonders ausgeprägter noch mehrere in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind, besteht kein Anspruch auf Leistungen für die psychischen Gesundheitsstörungen. 
3. 
Dem Beschwerdeführer kann die unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da seine Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird jedoch ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG hingewiesen, wonach die begünstige Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Daniel Richter, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 16. Dezember 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: