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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_1172/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich,  
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.  
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 23. Oktober 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________, 1983 geborene Staatsangehörige von Kosovo, heiratete am 2. Dezember 2010 in ihrer Heimat einen in der Schweiz niedergelassenen Serben. Am 13. April 2011 reiste sie zum Ehemann in die Schweiz ein; am 10. Mai 2011 wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Gegen Ende Januar 2012 verliess sie die eheliche Wohnung. Das Amt für Migration des Kantons Zürich wies ihr Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 26. Juni 2012 ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist (Wegweisung). Der dagegen erhobene Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 3. Mai 2013); ebenso wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 23. Oktober 2013 ab. 
 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Dezember 2013 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion zurückzuweisen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
2.   
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Besonderes gilt hinsichtlich des rechtserheblichen Sachverhalts: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); es weicht davon nur ab, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Sachverhaltsrügen bedürfen daher spezifischer Begründung; es gelten die Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Angesichts dieser weitgehenden Sachverhaltsbindung gilt, dass neue Tatsachen und Beweismittel vor Bundesgericht unzulässig sind, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz gebe dazu Anlass (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Das Verwaltungsgericht erläutert, dass und warum die Beschwerdeführerin eine Bewilligungsverlängerung nach Art. 43 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 49, Art. 50 Abs. 1 lit. a sowie lit. b (und Abs. 2) AuG auf der Grundlage der Sachverhaltsfeststellungen über den Verlauf ihrer Ehe nicht beanspruchen kann. Dazu lassen sich der Beschwerdeschrift weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht substanzielle Rügen entnehmen. Es fehlt mithin in Bezug auf den Weiterbestand eines Bewilligungsanspruchs aus der Ehe mit einem niedergelassenen Ausländer offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.3. Nun legt die Beschwerdeführerin Wert auf eine im Frühjahr 2013 aufgenommene Beziehung zu einem Landsmann, einem alten Schulkameraden, der seit 2005 in der Schweiz lebe. Sie ist bereit, die Scheidungsklage einzureichen, was sie nach Ablauf der zwei Jahre seit der Aufgabe der Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann Ende Januar 2014 tun will; ebenso soll ihr Freund im Kosovo die Scheidung von seiner heutigen Ehefrau eingeleitet haben. Allerdings erwähnt die Beschwerdeführerin nicht, welchen Bewilligungsstatus (gefestigtes Anwesenheitsrecht) ihr Freund hat; zudem sind beide Partner nach wie vor verheiratet. Ob und wann sich allenfalls für sie auf der Grundlage dieser Beziehung ein Bewilligungsanspruch (Art. 8 EMRK, evtl. erneut Art. 43 AuG) ergeben könnte, bleibt ungewiss; jedenfalls wäre zum heutigen Zeitpunkt ein solcher nicht in vertretbarer und in einer den Weg zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) öffnenden Weise geltend gemacht worden (vgl. aber zu diesem Erfordernis nicht publizierte E. 1 von BGE 138 II 229 [Urteil 2C_821/2011 vom 22. Juni 2012]; nicht publizierte E. 1.1 von BGE 138 II 246 [Urteil 2C_459/2011 vom 26. April 2012]; generell zur Geltendmachung von sich aus der EMRK ergebenden Ansprüchen s. BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 215 f.).  
 
Vor allem aber schildert die Beschwerdeführerin hier einen Sachverhalt, der in das angefochtene Urteil nicht Eingang gefunden hat. Dass sie ihn bereits dem Verwaltungsgericht unterbreitet habe und dieses in unzulässiger Weise darauf nicht eingegangen sei, macht sie nicht geltend; ebenso wenig ist ersichtlich, warum erstmals die Erwägungen des angefochtenen Urteils Anlass zu dieser Schilderung gegeben hätten. Es handelt sich bei ihren Vorbringen mithin um nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässige Noven. In Bezug auf die offenbar neu aufgenommene Beziehung erweist sich die Beschwerde als unzulässig. 
 
2.4. Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller