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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_409/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.  
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 30. April 2014 die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen Mitarbeiter des Finanzdepartements und den Leiter des Rechtsdienstes des Finanzdepartements nicht erteilt hat; 
dass die Anklagekammer den Anzeiger dabei darauf hingewiesen hat, dass Eingaben der gleichen Art und in gleichem Sachzusammenhang inskünftig ohne förmliche Erledigung abgelegt würden; 
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Mai 2014 (Verfahren 1C_243/2014) auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer erhobene Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht eingetreten ist; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 19. August 2014 eine weitere Strafanzeige von A.________ vom 14. August 2014 androhungsgemäss ohne förmliche Erledigung abgelegt hat; 
dass A.________ mit Eingabe vom 14. September 2014 dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass sich aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern die Anklagekammer die Strafanzeige vom 14. August 2014 in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise behandelt haben sollte; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli