Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_79/2016
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Urteil vom 16. Dezember 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Zogg,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Kunz,
3. B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung, Angriff; Strafzumessung; Zivilforderung; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 3. September 2015.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft X.________ zusammengefasst vor, in der Nacht vom 27. Februar 2011 zusammen mit weiteren Personen A.________ tätlich angegangen zu haben. In den Räumlichkeiten des Clubs sei es zu Übergriffen auf A.________ gekommen. Als X.________ in seiner Funktion als Sicherheitsangestellter (Security) interveniert habe, sei er von A.________ beleidigt worden und habe diesen nach draussen gezerrt. Dort hätten er und weitere Beschuldigte einen Halbkreis um A.________ gebildet und diesen mit Faustschlägen, Fusstritten sowie Kniestössen ins Gesicht und gegen den Körper traktiert. A.________ habe sich aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum (zur Tatzeit über 2 o/oo und Ecstasy) gegen die körperlich und zahlenmässig überlegenen Angreifer nicht wirkungsvoll wehren können. Selbst als er regungslos am Boden gelegen habe, hätten drei der anderen Beschuldigten mehrmals gegen dessen Kopf und Körper getreten. A.________ habe zahllose Prellungen, eine Zahn- und Nasenfraktur, eine Gehirnerschütterung sowie eine bleibende Augenverletzung erlitten. Sein Freund B.________ und der zweite Sicherheitsangestellte, die ihm zur Hilfe geeilt seien, hätten ebenfalls Schläge und Tritte abbekommen und leichte Verletzungen davon getragen.
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland stellte mit Entscheid vom 28. Januar und 10. Februar 2015 das Verfahren gegen X.________ wegen mehrfacher Arbeitsaufnahme als Sicherheitsangestellter ohne Bewilligung ein und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei. Es verurteilte ihn wegen Angriffs und weiterer Straftaten (Raufhandel und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und verpflichtete ihn unter solidarischer Haftung zu Genugtuungszahlungen von Fr. 20'000.- an A.________ und Fr. 1'500.- an B.________.
B.
Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch X.________ erhoben Berufung gegen das Urteil des Kreisgerichts. Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte X.________ am 3. September 2015 wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs (sowie Raufhandels und Widerhandlung gegen das Waffengesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.-. Im Übrigen "bestätigte" es das erstinstanzliche Urteil u.a. im Zivilpunkt.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und des Angriffs freizusprechen und wegen Raufhandels und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 120 Tagessätzen zu verurteilen. Die Zivilforderungen von A.________ und B.________ seien abzuweisen. Eventualiter sei er wegen der Ereignisse vom 27. Februar 2011 wegen Angriffs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten zu verurteilen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft schliesst unter Verweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz berücksichtige wesentliche entlastende Beweismittel nicht und verkenne die Tragweite einzelner Zeugenaussagen bzw. setze sich mit diesen erst gar nicht auseinander. Nicht nachvollziehbar sei, warum sie hauptsächlich auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstelle. Dessen Aussagen wiesen zahlreiche Ungereimtheiten auf und seien hinsichtlich des Kerngeschehens vage. Zudem gebe die Vorinstanz selektiv nur belastende Aussagepassagen der Mitbeschuldigten wieder und lasse deren im Laufe der Untersuchung vorgenommenen Berichtigungen unberücksichtigt.
1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Vorfall vom 27. Februar 2011 lasse sich in zwei Phasen gliedern. Während der ersten Phase im Inneren des Clubs habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 2 eine Ohrfeige gegeben. In der zweiten Phase hätten mehrere Täter auf den Beschwerdegegner 2 und den ihm zur Hilfe eilenden Beschwerdegegner 3 eingeschlagen. Die Täter hätten einen Halbkreis um die beiden gebildet und verhindert, dass der Beschwerdegegner 2 habe fliehen können. Die Beschuldigten hätten den teilweise knienden und auf dem Boden liegenden Beschwerdegegner 2 mit Faustschlägen, Fusstritten und Kniestössen traktiert. Zunächst sei der Beschwerdegegner 2 noch bei Bewusstsein gewesen, habe dies jedoch in der Folge verloren und einzelne Angreifer hätten weiter auf dessen Kopf und Körper eingekickt.
Hinsichtlich der Tathandlungen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dieser habe dem Beschwerdegegner 2, nachdem er von jenem provoziert worden war, im Inneren des Clubs eine Ohrfeige verpasst. Anschliessend habe er ihn nach draussen gebracht, obwohl er gewusst habe, dass die übrigen Angreifer sich dahin zurückgezogen hatten. Draussen habe er den Beschwerdegegner 2 zumindest in der Ecke gehalten, damit die anderen Angreifer auf diesen hätten einschlagen können. Als die Übergriffe ihm zu weit gegangen seien und er eingeschritten sei, habe ihm einer der Mitbeschuldigten einen Kopfstoss verpasst. Darauf hin habe sich der Beschwerdeführer sogleich in den Club begeben, ohne sich weiter für den Beschwerdegegner 2 einzusetzen. Aufgrund der glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________ sei zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass sowohl die Schläge und Tritte gegen den bewusstlosen Beschwerdegegner 2 als auch die schwere Körperverletzung erst passiert seien, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr am Angriff beteiligt habe.
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung, wenn das Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Person hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen oder eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
1.4. Die Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG ). Hinsichtlich des objektiven Ablaufs der Übergriffe setzt sich der Beschwerdeführer zwar detailliert mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander, vermag jedoch nicht aufzuzeigen, dass oder inwieweit diese schlechterdings unhaltbar sein soll und sich aufgrund der vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Im Rahmen seiner beschränkten Kognition nimmt das Bundesgericht weder eine eigene Beweiswürdigung vor noch hat es darüber zu entscheiden, ob es die vom Beschwerdeführer vorgetragene Sachverhaltsdarstellung oder diejenige der Vorinstanz für überzeugender hält. Es hat lediglich zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen unhaltbar erscheinen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar bleibt aufgrund der Erwägungen unklar, warum die Aussagen des Zeugen C.________ besonders glaubwürdig sein sollen. Dies ist jedoch unbeachtlich, da die Vorinstanz entgegen ihrer anderslautenden Ausführungen nicht hauptsächlich oder überwiegend auf dessen Aussagen abstellt, sondern eine Gesamtwürdigung sämtlicher Aussagen vornimmt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers lässt sie keine Aussagen und diesbezügliche Korrekturen der Mitbeschuldigten oder weiterer Zeugen und Auskunftspersonen unberücksichtigt. Dass sie nicht sämtliche Aussagen im Einzelnen wiedergibt, sondern zusammengefasst würdigt, lässt vorliegend keine selektive Beweiswürdigung erkennen. Die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner eigenen Aussageanalyse - dem Beschwerdezweck entsprechend - von der Beweiswürdigung der Vorinstanz abweichenden Schlussfolgerungen lassen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nicht als willkürlich erscheinen.
Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu. Zudem scheint er zu verkennen, dass die Vorinstanz als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verfügt (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO , Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 mit Hinweisen). Sie war weder an die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung des Bezirksgerichts gebunden, weshalb unterschiedliche Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Instanzen (für sich) kein Beleg einer willkürlichen Beweiswürdigung sind.
2.
2.1. In rechtlicher Sicht wendet der Beschwerdeführer ein, selbst wenn mit der Vorinstanz von seiner Beteiligung an den Übergriffen vor dem Club auszugehen wäre, erwiesen sich die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Angriffs als bundesrechtswidrig. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen sei er aufgrund eines allenfalls untergeordneten Tatbeitrags nicht als Mittäter zu qualifizieren. Er habe den Beschwerdegegner 2 gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen lediglich festgehalten und dieser habe sich während seiner Teilnahme noch wehren können. Sein Tatbeitrag sei nicht von gleicher Intensität wie die Tathandlungen der übrigen Beschuldigten. Zudem fehle es selbst an einem nur "kunkludenten" gemeinsamen Tatplan hinsichtlich einer schweren Körperverletzung. Er habe den Mitbeschuldigten Y.________ weggezogen, um diesen von schlimmen Schlägen und Tritten abzuhalten. Diese seien erst erfolgt, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr an den Übergriffen beteiligt gewesen sei. Da während seiner (angeblichen) Beteiligung keine Schläge gegen den am Boden liegenden Beschwerdeführer erfolgt seien, könne auch aufgrund der Intensität der Übergriffe nicht von einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB ausgegangen werden, zumal sich der Beschwerdegegner 2 während dieser Zeit gemäss Vorinstanz noch habe schützen können.
Auch habe der Beschwerdeführer keinen Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung gehabt. Den äusseren Umständen komme für den inneren Vorsatz lediglich Indizwirkung zu. Von einer Inkaufnahme könne jedoch nicht gesprochen werden, wenn der Täter den Erfolg der Tat ablehne und sich sogar aktiv dagegen stelle. Im Zeitpunkt seiner Mitwirkung habe sich für ihn aufgrund der äusseren Umstände nicht die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung aufdrängen müssen. Dass er sich aktiv gegen die anderen Beschuldigten wandte, als die Schläge in die Nähe einer schweren Körperverletzung gerückt seien, zeige, dass er einen solchen Erfolg gerade nicht gewollt oder in Kauf genommen habe. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass er nur bis zur Grenze seines Vorsatzes hafte. Der Exzess der Mitbeschuldigten könne ihm nicht angerechnet werden, da sich sein Vorsatz nicht auf eine schwere Körperverletzung gerichtet habe. Auch hinsichtlich des Angriffs sei kein Enventualvorsatz gegeben, da das Verhalten des Beschwerdeführers (im Inneren) des Clubs unabhängig von Mitbeschuldigten erfolgt sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich den Tatentschluss und das Handlungsziel der anderen Beschuldigten im Ausmass, wie sich der Übergriff auf den Beschwerdegegner 2 im ersten Abschnitt des Geschehens vor dem Club abgespielt habe, zu eigen gemacht. Er habe demnach als Mittäter gehandelt und die daraus resultierenden Folgen seien ihm zuzurechnen. Der Beschwerdeführer habe die Gewalttätigkeiten in Form von Schlägen, Tritten und Kniestichen gegen Kopf und Körper des Beschwerdegegners 2 aus nächster Nähe mitbekommen und im Zeitpunkt seiner Beteiligung mit schweren Verletzungen rechnen müssen. Gemäss Rechtsprechung führten derartige Gewalteinwirkungen, wenn sie vorliegend von erheblicher Intensität seien, nach allgemeiner Lebenserfahrung zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität, weshalb sein Verhalten nicht anders als deren Inkaufnahme interpretiert werden könne.
Da ebenfalls der Beschwerdegegner 3 und der zweite Sicherheitsangestellte angegriffen bzw. gefährdet worden seien, bestehe zwischen der versuchten schweren Körperverletzung und dem Angriff echte Konkurrenz, weshalb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Angriffs zu bestätigen sei.
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).
Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt.
2.3.2. Wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 134 StGB). Als Angriff gilt die einseitige, von feindseligen Absichten getragene, gewaltsame Einwirkung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff eines anderen anschliesst. Die Beteiligung kann auf jede Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Als objektive Strafbarkeitsbestimmung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt.
2.3.3. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestandes für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden kann (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen (welche nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür überprüfbar sind) und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen. Das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17; Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf nicht allein daraus gezogen werden, dass ihm dieses Risiko bewusst war und er gleichwohl handelte. Denn das Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Für die Bejahung der Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung müssen daher weitere dafür sprechende Umstände hinzukommen. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; Urteil 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen).
2.3.4. Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; je mit Hinweisen). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber im Hinblick auf das Handlungsziel hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz aufgrund der verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers als mittäterschaftlich versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Mittäterschaft kann auch durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Tatausführung spontaner, nicht geplanter oder unkoordinierter Straftaten begründet werden. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit den anderen Beschuldigten in der Anfangsphase der Übergriffe zusammengewirkt und während seiner Beteiligung die Gewalttätigkeiten in Form von Schlägen, Tritten und Kniestichen gegen den Kopf und den Körper des bereits in dieser Geschehensphase zeitweise am Boden liegenden Beschwerdegegners 2 aus nächster Nähe mitbekommen. Dieser war zudem stark alkoholisiert und hatte den gemeinsamen Übergriffen der ihm zahlenmässig (und körperlich) überlegenen Beschuldigten nichts entgegenzusetzen.
Dass der Beschwerdeführer sich ab einem gewissen Zeitpunkt gegen die anderen Beschuldigten gestellt und versucht hat, eine weitere Eskalation zu vermeiden, zeugt davon, dass er (zu diesem Zeitpunkt) keine schwere Schädigung des Beschwerdeführers (mehr) wollte. Aufgrund der konkreten Tatumstände durfte die Vorinstanz jedoch, ohne in Willkür zu verfallen respektive Bundesrecht zu verletzen, zur Überzeugung gelangen, der Beschwerdeführer habe schwere Körperverletzungen in der Phase seines Mitwirkens für möglich gehalten und für den Fall des Eintritts billigend in Kauf genommen, auch wenn dies womöglich nicht sein (eigentlicher) Beweggrund war und sein Handlungsziel in einer Abfuhr für den Beschwerdeführer bestand. Dass er anschliessend versuchte, schlimmere Schläge und Tritte zu verhindern, lässt - was die Vorinstanz anzunehmen scheint - seinen vorgängigen Eventualvorsatz nicht rückwirkend entfallen. Die Tritte der Mitbeschuldigten gegen den bewusstlosen Beschwerdegegner 2 rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer hingegen nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aufgrund der äusseren Umstände während seiner Tatbeteiligung könne nicht auf Eventualvorsatz hinsichtlich einer schweren Körperverletzung geschlossen werden, entfernt er sich von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. vorstehend E. 1.4).
2.4.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch wegen Angriffs erweisen sich als unbegründet. Soweit er vorbringt, es fehle ihm am Vorsatz, sich am Angriff zu beteiligen, weicht er von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne aufzuzeigen, dass diese willkürlich seien (vgl. vorstehend E. 1.4.) bzw. gegen Bundesrecht verstossen sollen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung sei zu hoch. Sein Verschulden könne nicht als erheblich eingestuft werden. Er habe den Beschwerdegegner 2 selber nicht geschlagen und sich entfernt, bevor die anderen Beschuldigten auf den wehrlos am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 eingetreten haben. Unberücksichtigt bleibe, dass er sich nicht nur vor der weiteren Eskalation distanziert, sondern sich auch aktiv gegen einen Haupttäter gestellt habe. Seine Einsatzstrafe falle im Vergleich zu den Mittätern zu hoch aus und sei mit dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Strafzumessung nicht vereinbar. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere, dass die Vorinstanz den Tatbeitrag des Mitbeschuldigten Z.________ geringer einstufe. Dieser habe gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen mehrmals auf den wehrlos am Boden liegenden Beschwerdegegner 2 eingetreten, während sich der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darin erschöpft habe, dass er den Beschwerdegegner 2 in der Ecke gehalten habe. Die Vorinstanz verstosse gegen das Doppelverwertungsverbot, da sie die Intensität des Angriffs gegen den Beschwerdegegner 2 nochmals im Rahmen der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtige. Die Strafe sei aufgrund der langen Verfahrensdauer zu mindern, zumal auch seit dem (vorliegend nicht zu beurteilenden) Raufhandel in Chur wiederum vier Jahre vergangen seien. Die Vorinstanz würdige die Entwicklung und die aktuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht hinreichend. Er gehe seit knapp vier Jahren einer geregelten Arbeit nach und sei mittlerweile Vater geworden. Zudem habe er mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
3.2. Die Vorinstanz erwägt, die Teilnahme des Beschwerdeführers am Angriff sei intensiver gewesen als diejenige des Beschuldigten Z.________. Ihm sei allerdings zugute zu halten, dass er sich vor der weiteren Eskalation vom Angriff distanziert habe. Sein in objektiver Hinsicht beachtliches Tatverschulden werde dadurch relativiert, dass er lediglich eventualvorsätzlich gehandelt habe. Insgesamt wiege sein Verschulden erheblich und rechtfertige eine Einsatzstrafe von drei Jahren. Da dem Beschwerdeführer kein Taterfolg zuzurechnen sei, rechtfertige sich eine Minderung um sechs Monate. Der Angriff sei sehr gewalttätig gewesen, was sowohl die Verletzungen des Beschwerdegegners 2 als auch die des Beschwerdegegners 3, der eine Gehirnerschütterung erlitten habe, belegten. Neben seinem tatkräftigen Vorgehen am Angriff wirke sich straferhöhend aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "Security" mitgewirkt habe, wodurch er den übrigen Beschuldigten eine gewisse Legitimation für den Angriff vermittelt habe. Auch wenn er sich letztlich vom Angriff distanziert habe, sei eine Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr gerechtfertigt. Das Beschleunigungsgebot sei nicht verletzt und der Beschwerdeführer sei nach der Tat trotz eines laufenden Strafverfahrens nochmals straffällig geworden, weshalb eine Strafreduktion nicht in Betracht komme und auch für den Raufhandel in Chur eine Freiheitsstrafe und keine Geldstrafe angezeigt sei. Es rechtfertige sich eine Straferhöhung um zwei Monate.
3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Hat das Sachgericht im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen, so ist bei der Verschuldensbewertung mit zu berücksichtigen, in welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge stehen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu verantworten hat (BGE 135 IV 191 E. 3.2).
3.4. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Einsatzstrafe von drei Jahren für sich angesichts seiner konkreten Tathandlungen bereits streng ist. Im Vergleich zu den Mitbeschuldigten Z.________ und W.________ ist sie nicht mehr nachvollziehbar. Zwar ist das Mitwirken des Beschwerdeführers an den Übergriffen nicht zu bagatellisieren, jedoch bleibt es verschuldensmässig hinter dem der anderen Mitbeschuldigten zurück. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen hat der Beschwerdeführer als einziger weder geschlagen noch getreten. Die Vorinstanz hätte im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer aus freien Stücken aktiv versucht hat, eine weitere Eskalation der Übergriffe auf den Beschwerdegegner 2 zu vermeiden. Bejaht sie trotz der Intervention gegen die Mitbeschuldigten Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer schweren Körperverletzung, muss sein Einschreiten beim Tatverschulden berücksichtigt werden. Ob insoweit die Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 4 StGB erfüllt sind - wie der Beschwerdeführer vorbringt - ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Erhöhung der Einsatzstrafe um ein Jahr infolge des Schuldspruchs wegen Angriffs hält angesichts einer identischen Straferhöhung des Mitbeschuldigten W.________, dessen Schläge und versuchte Kniestiche gegen den Beschwerdegegner 3 "brutal" waren, vor Bundesrecht nicht stand. Der Tatbeitrag des Beschwerdeführers ging im Rahmen des Angriffs nicht über dasjenige hinaus, das bereits im Rahmen der Strafzumessung der versuchten schweren Körperverletzung berücksichtigt wurde. Auch wenn die Annahme echter Konkurrenz sich nicht als bundesrechtswidrig erweist (vgl. BGE 135 IV 156 E. 2.1.2; s.a. STEFAN MAEDER, in Basler Kommentar, Strafrecht II, N. zu Art. 134 StGB mit kritischen Anm. zur Konkurrenz zwischen Angriff und Körperverletzungsdelikten), legt die Vorinstanz nicht dar, inwieweit sich vorliegend eine Straferhöhung um ein Jahr rechtfertigt. Zutreffend ist die Rüge, die Vorinstanz äussere sich im Rahmen der Täterkomponenten nicht zur Entwicklung und aktuellen Lebenssituation sowie den Wirkungen der Strafe auf das Leben des Beschwerdeführers. Ob und inwieweit die lange Verfahrensdauer strafmindernd zu gewichten ist, wird die Vorinstanz zum Zeitpunkt der Neubeurteilung zu entscheiden haben.
4.
Den Antrag auf Abweisung der Zivilforderungen der Beschwerdegegner 2 und 3 begründet der Beschwerdeführer allenfalls konkludent mit den verlangten Freisprüchen. Da es bei den Schuldsprüchen bleibt, erübrigen sich Ausführungen hierzu.
5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen, soweit er mit seinen Rechtsbegehren unterliegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton St. Gallen trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG), hat jedoch den Beschwerdeführer im Umfang dessen Obsiegens angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. September 2015 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.- auferlegt.
3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held