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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_220/2021  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadt X.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kostenvorschussverfügung (Rechtsöffnungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Oktober 2021 (RT210195-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Pfäffikon in einem Rechtsöffnungsverfahren. Mit Verfügung vom 29. September 2021 wurde der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. 
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) am 15. Oktober 2021 (Postaufgabe) Beschwerde. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2021 Beschwerde in Strafsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin hält die Gerichte für befangen und das Bundesgericht für nicht legitimiert. Hintergrund ist die von der Beschwerdeführerin vertretene Weltanschauung, wonach Behörden Firmen seien und ihnen die hoheitliche und handelsrechtliche Legitimation fehle, weshalb sie illegal handelten. 
Das Bundesgericht als Institution kann nicht abgelehnt werden. Ablehnungsanträge hinsichtlich einzelner Gerichtspersonen fehlen. Da die Begründung in der Beschwerde selber enthalten sein muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400), ist weder im vorliegenden Zusammenhang noch im Zusammenhang mit der Zulässigkeit der Beschwerde (unten E. 3) auf die Beilagen einzugehen, die als Bestandteil der Beschwerde bezeichnet werden. Unzulässig sind schliesslich auch die zahlreichen Bedingungen und Folgen, die die Beschwerdeführerin für das Tätigwerden des Bundesgerichts aufstellt bzw. die sie an ein allfälliges, aus ihrer Sicht unzulässiges Tätigwerden knüpft. 
 
3.  
Der angefochtene Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 BGG), woran nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin von institutioneller Behördenkriminalität in der Schweiz spricht. Vielmehr ist die Eingabe aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 ff. BGG). 
Der angefochtene Entscheid ist ein Zwischenentscheid und nur unter den Voraussetzungen von Art. 117 i.V.m. Art. 93 BGG anfechtbar. Die Beschwerdeführerin legt jedoch nicht dar, weshalb diese Voraussetzungen (insbesondere die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) erfüllt sein sollen und dies ist auch nicht ersichtlich. 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg