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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_985/2022  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Kantonsärztlicher Dienst des Kantons 
Schaffhausen, 
Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen, 
2. Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, 
Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Maskentragpflicht in der Schule, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 2022 
(60/2021/41 und 60/2022/2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Schreiben vom 20. August 2021 informierte der Kantonsärztliche Dienst Schaffhausen die Eltern der Schülerinnen und Schüler der Primar- und Sekundarschulen des Kantons Schaffhausen, dass aufgrund der Covid-19-Fallzahlen ab dem 23. August 2021 erneut eine Maskentragpflicht für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufen I und II eingeführt werde, wobei diese Massnahme vorerst für die Dauer von zwei Wochen gelte.  
Gegen diese Anordnung erhoben B.A.________ und A.A.________ am 29. August 2021 Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen. 
 
1.2. Mit Allgemeinverfügung vom 9. September 2021 ordnete der Kantonsärztliche Dienst in den Schulen der Sekundarstufe I und II eine Maskentragpflicht vom 9. September 2021 bis zu den Herbstferien (bis 1. Oktober 2021) sowie während zwei Wochen nach den Herbstferien (bis 5. November 2021) an. Diese wurde mit Allgemeinverfügungen vom 3. und 16. November 2021 bis zum 14. Januar 2022 verlängert.  
Am 10. September 2021 dehnten B.A.________ und A.A.________ ihren Rekurs auf die Richtlinien Schaffhausen Coronavirus-Unterricht an den Volksschulen ab Schuljahr 2021/2022 in der Version vom 20. August 2021 und 2. September 2021 aus, wobei sie sämtliche zukünftigen Fassungen der Richtlinien einschlossen. Zudem erklärten sie, ihr Rekurs beziehe sich auch auf die Allgemeinverfügung vom 9. September 2021. 
 
1.3. Am 14. Dezember 2021 erliess der Kantonsärztliche Dienst im Einvernehmen mit dem Regierungsrat eine Allgemeinverfügung betreffend Verschärfung der Massnahmen, Ausweitung der Maskentragpflicht auf die Schülerinnen und Schüler ab der 1. Klasse der Primarschule sowie Verlängerung der Maskentragpflicht in den Schulen der Sekundarstufe I und II.  
Gegen diese Allgemeinverfügung erhoben B.A.________ und A.A.________ am 20. Dezember 2021 Rekurs beim Regierungsrat. 
 
1.4. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2021 wies der Regierungsrat den gegen die Anordnung des Kantonsärztlichen Dienstes vom 20. August 2021 bzw. die Allgemeinverfügung vom 9. September 2021 und die Richtlinien Coronavirus erhobenen Rekurs ab.  
Den Rekurs gegen die Allgemeinverfügung vom 14. Dezember 2021 überwies der Regierungsrat am 23. Dezember 2021 wegen Vorbefassung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit dem Ersuchen, die Eingabe als Verwaltungsgerichtsbeschwerde ("Sprungbeschwerde") zu behandeln (Verfahren Nr. 60/2021/41). 
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 21. Dezember 2021 erhoben B.A.________ und A.A.________ ebenfalls Beschwerde beim Obergericht (Verfahren Nr. 60/2022/2). 
 
1.5. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 vereinigte das Obergericht die Beschwerdeverfahren Nr. 60/2021/41 und Nr. 60/2022/2. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 schrieb es die Beschwerde im Verfahren Nr. 60/2022/2 aufgrund des Wegfalls des schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziff. 1) und wies die Sprungbeschwerde im Verfahren Nr. 60/2021/41 ab (Dispositiv-Ziff. 2).  
 
1.6. Dagegen gelangen B.A.________ und A.A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragen unter anderem, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei ihnen Recht zu geben. Zudem ersuchen sie um Befreiung vom Kostenvorschuss bzw. sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem beantragen sie die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens bis sie vom Obergericht eine umfassende Begründung erhalten haben.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
1.7. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 stellten B.A.________ und A.A.________ dem Bundesgericht ein Schreiben des Obergerichts zu, in welchem dieses ihnen mitteilte, dass der Entscheid vom 25. Oktober 2022 begründet eröffnet worden sei. Sodann ersuchten sie das Bundesgericht, eine allfällige Sistierung des Verfahrens aufzuheben und ihre Beschwerde zu bearbeiten.  
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei einen Nichteintretensentscheid bzw. einen Abschreibungsentscheid zufolge Gegenstandslosigkeit an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten bzw. zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben (vgl. Urteile 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1; 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2; 2C_603/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 1.2).  
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 143 I 321 E. 6.1; 141 IV 305 E. 1.2; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 143 I 321 E. 6.1; 142 I 99 E. 1.7.2). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3). 
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz im Verfahren Nr. 60/2022/2 festgehalten, dass das aktuelle Rechtsschutzinteresse während des laufenden Beschwerdeverfahrens dahin gefallen sei und dass die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Verzicht auf dieses Erfordernis nicht erfüllt seien. In der Folge hat sie das Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.  
Im Verfahren Nr. 60/2021/41 hat das Obergericht vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen und ist auf die Beschwerde eingetreten. Sodann hat es festgehalten, dass die beanstandete Maskentragpflicht in der Form der Allgemeinverfügung habe erlassen werden dürfen. Ebenso hat es die Zuständigkeit des Kantonsärztlichen Dienstes zum Erlass der strittigen Allgemeinverfügung gestützt auf das massgebende kantonale Recht (Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Epidemiengesetzgebung vom 20. Dezember 2016 [EPV/SH, SHR 818.101] und Verordnung zum Gesundheitsgesetz vom 26. Februar 2013 [GesV/SH; SHR 810.102]) bejaht. Materiell hat die Vorinstanz die zur Diskussion stehende Maskentragpflicht zwar als Eingriff von wesentlicher Intensität in die Grundrechte der betroffenen Kinder (Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 BV) qualifiziert. Sie ist indessen zum Schluss gelangt, dass dieser Eingriff auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig sei. 
 
2.3. Die Beschwerdeführer machen zunächst Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend mit der Begründung, das Obergericht sei "auf einen Grossteil [ihrer] Argumente, Beweise, Beweisanträge und Begründungen nicht eingegangen" und führen stichwortartig verschiedene Beispiele auf. Eine derartige Aufzählung von angeblichen Verletzungen des rechtlichen Gehörs, die teilweise als Fragen formuliert sind und nach Angaben der Beschwerdeführer "bei Weitem nicht abschliessend" ist, genügt den qualifizierten Rüge- und Begründungsanforderungen in Bezug auf Verfassungsrügen indessen nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).  
 
2.4. Sodann bringen die Beschwerdeführer vor, "das Nichteintreten" auf die Beschwerde im Verfahren Nr. 60/2022/2 sei nicht zulässig. Dabei setzen sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abschreibung dieses Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit geführt haben, nicht sachbezogen auseinander und zeigen nicht konkret auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt Recht verletzt.  
 
2.5. Weiter ist unklar, ob die Beschwerdeführer die Zulässigkeit der "Sprungbeschwerde" im Verfahren Nr. 60/2021/41 beanstanden wollen. Diesbezüglich ist aber darauf hinzuweisen, dass sich diese Frage nach kantonalem Recht richtet, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür hin prüft (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführer erheben in diesem Zusammenhang keine substanziierten Willkürrügen.  
 
2.6. Ferner machen die Beschwerdeführer geltend, der Kantonsärztliche Dienst habe nicht die Kompetenz gehabt, eine Allgemeinverfügung betreffend die Maskentragpflicht zu erlassen; eine solche hätte vielmehr in der Form einer Verordnung des Regierungsrats ergehen müssen. In ihrer Argumentation beschränken sie sich im Wesentlichen auf blosse Behauptungen und allgemeine Ausführungen zur Rechtsetzungskompetenz der Exekutive. Damit vermögen sie nicht substanziiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll.  
Auch soweit die Beschwerdeführer die materiellen Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Rechtmässigkeit der Maskentragpflicht beanstanden, entbehrt die Eingabe einer rechtsgenüglichen Begründung. Mit Behauptungen, wie namentlich, die Vorinstanz sei in unrealistischer Weise von einer 100%-igen Verhinderung der Übertragung des Virus ausgegangen und in der Schule ihrer Kinder würden keine beschränkten Platzverhältnisse herrschen, vermögen sie nicht ansatzweise darzutun, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
2.7. Sollten die Beschwerdeführer schliesslich die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren beanstanden wollen, ist festzuhalten, dass die Verlegung der Verfahrenskosten, wie von der Vorinstanz dargelegt, auf kantonalem Recht beruht. Die Beschwerdeführer legen einmal mehr nicht substanziiert dar, inwiefern das Obergericht die massgebenden kantonalen Vorschriften willkürlich angewendet haben soll.  
 
2.8. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.  
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit sind die reduzierten Gerichtskosten den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov