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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_124/2024  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Dürst. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Luzern, Gemeinde B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 28. Juni 2024 (2C 24 44). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Entscheid vom 17. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Hochdorf dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts X.________ gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'285.45.-- nebst Zins zu 4.75% seit 19. Januar 2024 sowie für Fr. 411.85 aufgelaufener Zins bis 18. Januar 2024.  
 
1.2. Das Kantonsgericht Luzern trat mit Entscheid vom 28. Juni 2024 auf eine vom Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsurteil des Bezirksgericht Hochdorf erhobene Beschwerde nicht ein.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 5. August 2024 erklärte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 28. Juni 2024 führen zu wollen.  
 
2.  
 
2.1. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, spätestens am 29. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren einzuzahlen.  
 
2.2. Da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 9. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 23. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.4. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Dürst