Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_164/2024  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Tanner. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sachliche Zuständigkeit (Schlichtungsverfahren), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. September 2024 (410 24 167 clr). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 10. September 2024. 
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis spätestens am 5. November 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu leisten. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 13. November 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 28. November 2024 angesetzt, um den Kostenvorschuss doch noch zu leisten. Diese Nachfristansetzung erfolgte unter Hinweis auf die Säumnisfolge von Art. 62 Abs. 3 BGG
Der Beschwerdeführer bezahlte den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb dieser Nachfrist nicht. Androhungsgemäss ist deshalb auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Dezember 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Tanner