Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_187/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer,
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Forderung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 28. Oktober 2024 (ZVE.2023.52).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer klagte am 28. März 2023 beim Bezirksgericht Lenzburg gegen den Beschwerdegegner. Er forderte von diesem Fr. 20'000.-- zuzüglich Zins zu 5% seit August 2015 und eine nicht näher bezifferte Gewinnrückerstattung. Weiter beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg diese Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 2'000.--, sprach keiner Partei eine Entschädigung zu und gewährte dem Beschwerdeführer für die Gerichtskosten die unentgeltliche Rechtspflege.
Das Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, wies mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Es auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Berufungsverfahrens und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm die erstinstanzlich eingeklagten Beträge zu bezahlen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 III 248 E. 1; 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht oder begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
2.2. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
2.3. Die erste Instanz wies die Klage des Beschwerdeführers aus zwei Gründen ab: Zum einen sei der eingeklagte Anspruch bereits verjährt. Und zum anderen habe der Beschwerdeführer diesen Anspruch weder hinsichtlich seines Bestandes noch seiner Höhe hinreichend substanziiert. Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, sich in seiner Berufung mit der zweiten dieser beiden Begründungen überhaupt nicht befasst zu haben. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht rechtsgenügend auf, dass er - entgegen der Vorinstanz - im Berufungsverfahren seiner Begründungsobliegenheit nachgekommen wäre, indem er sich dort mit den erstinstanzlichen Erwägungen zum Bestand und zur Höhe der Schadenszusammensetzung befasst hätte. Stattdessen wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht bloss seine abweichende Sachdarstellung, was nicht genügt.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe im vorinstanzlichen Verfahren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Antrag nicht befasst. Dieser Vorwurf trifft nicht zu: Die Vorinstanz hat sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und damit implizit auch sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen.
2.4. Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Tanner