Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5F_38/2024
Urteil vom 16. Dezember 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
1. B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Linus Cantieni,
2. C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Arnold,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_642/2024 vom 5. November 2024.
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller hat Verfahren betreffend Kindesbelange in Bezug auf zwei Kinder aus verschiedenen Beziehungen und gelangt in diesem Zusammenhang regelmässig bis vor Bundesgericht.
B.
In Bezug auf das eine Kind (Gesuchsgegner Ziff. 1) fällte das Bezirksgericht Winterthur am 10. Juni 2024 sein Endurteil. Darin beliess es das Kind unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (Gesuchsgegnerin Ziff. 2), unter Beibehaltung der Beistandschaft und Regelung der Kontaktrechte des Gesuchstellers.
Auf die hiergegen eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Zürich zufolge abgelaufener Rechtsmittelfrist mit Beschluss vom 20. September 2024 nicht ein.
Auf die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_642/2024 vom 5. November 2024 mangels hinreichender Begründung nicht ein.
C.
Mit Revisionsgesuch vom 3. Dezember 2024 stellt der Gesuchsteller die Begehren, seine Postulationsfähigkeit sei abzuerkennen, die offensichtlich falsch verstandenen Anträge und Zusammenhänge seien richtig zu beurteilen und das Gericht solle die in den Akten liegenden Tatsachen berücksichtigen. Ferner verlangt er einen Rechtsbeistand.
Erwägungen:
1.
Wie dem Gesuchsteller mehrmals mitgeteilt wurde, vermittelt das Bundesgericht keine Rechtsanwälte; es ist an der Verfahrenspartei, einen Rechtsvertreter zu mandatieren. Im Übrigen zeigen und zeigten die vielen Eingaben des Gesuchstellers, dass er zwar konstant Rechtsmittel ergreift, aber seine Anliegen zu formulieren weiss.
2.
Ein bundesgerichtliches Urteil kann auf Gesuch hin aus einem der in Art. 121 ff. BGG abschliessend genannten Gründe in Revision gezogen werden, wobei der Revisionsgrund in der Gesuchsbegründung in gedrängter Form darzulegen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Revision dient nicht dazu, die Rechtslage erneut zu diskutieren und inhaltlich eine Wiedererwägung des ergangenen bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil 5F_36/2022 vom 29. November 2022 E. 3 m.w.H.).
3.
Der Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 lit. a BGG. Er macht geltend, seine Beschwerde sei mit einer Begründung versehen gewesen, aber vom Bundesgericht anscheinend unzureichend verstanden worden. Ferner macht er geltend, das rechtliche Gehör hätte nicht gänzlich verloren gehen dürfen, nur weil er den Kostenvorschuss für das Berufungsverfahren nicht bezahlt habe. Ferner weist er erneut darauf hin, dass er das Bezirksgericht gebeten habe, über die internationale Rechtshilfe von seinem Wohnort aus am Verfahren teilnehmen zu dürfen.
Der Gesuchsteller hatte sich im Verfahren 5A_642/2024 nicht zu den obergerichtlichen Nichteintretenserwägungen geäussert und es war deshalb auf seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Inwiefern das Bundesgericht vor dem Hintergrund der dem Gesuchsteller obliegenden Begründungspflicht Anträge oder Tatsachen übersehen haben oder inwiefern ein anderer Revisionsgrund vorliegen soll, ist weder im Revisionsgesuch dargetan noch ersichtlich.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 16. Dezember 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli