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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_622/2024  
 
 
Urteil vom 16. Dezember 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich, 
2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. August 2024 (ZL.2023.00113). 
 
 
Nach Einsicht  
in die im Anschluss an die einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneinende Verfügung vom 30. Oktober 2024 ergangene Verfügung vom 26. November 2024, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 9. Dezember 2024 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, 
in die weiteren Verfahrensakten, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, 
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
dass daran die querulatorisch anmutenden Eingaben des A.________ vom 10. und 11. November sowie 8. Dezember 2024, mit welchen unter anderem erneut um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Ausstand von am Verfahren beteiligten Personen sowie um Erstreckung der am 15. November 2024 bis zum 9. Dezember 2024 gewährten Frist zur Akteneinsicht ersucht wird, nichts zu ändern vermögen (Näheres dazu in der Verfügung vom 30. Oktober 2024 wie auch in den dort erwähnten Urteilen; hinsichtlich des Ausstandsbegehrens siehe auch die Verfügung 8C_262/2023 vom 16. Juni 2023; zur Akteneinsicht siehe die Verfügung vom 15. November 2024; es hätte dem Beschwerdeführer frei gestanden, frühzeitig alternativ um Aktenauflage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zu ersuchen, so wie er es bereits aus dem Verfahren 8C_375/2024 kannte), 
dass dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 33 Abs. 2 BGG (erneut: siehe Urteile 8C_587/2023 und 8C_618/2023, beide vom 11. Dezember 2023) wegen (fortdauernder) mutwilliger Prozessführung eine Ordnungsbusse in der Höhe von nunmehr Fr. 700.- aufzuerlegen ist, 
dass sich das Gericht vorbehält, weitere gleichartige Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf das Ausstandsgesuch, das Gesuch um Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie das Fristerstreckungsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
A.________ wird eine Ordnungsbusse von Fr. 700.- auferlegt. 
 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 16. Dezember 2024 
 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel