Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_78/2025
Urteil vom 16. Dezember 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva),
Rechtsabteilung,
Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallkausalität),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 4. Dezember 2024
(I 2024 43).
Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene A.________ ist seit 1. Juni 1985 als Dachdecker bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 17. September 2022 rutschte er gemäss Schadenmeldung UVG vom 18. September 2022 auf nassem "Eternit-Dachschiefer" aus und prellte sich dabei die linke Schulter. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.
Der behandelnde Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte eine hochgradige Subscapularissehnenabrissruptur, eine transmurale Supraspinatussehnenruptur, eine Bizepssehnenluxation sowie eine massive intraartikuläre Synovitis und eine Bursitis subacromialis. Am 14. November 2022 nahm er eine Schulterarthroskopie links mit arthroskopischer Subscapularissehnenrekonstruktion, arthroskopischer Supraspinatussehnenrekonstruktion, intraartikulärer Synovektomie, Bizepssehnenreposition sowie subakromialer Bursektomie vor (Operationsbericht vom 14. November 2022 und Bericht vom 24. März 2023; vgl. auch Kostengutsprache der Suva vom 16. November 2022).
Mit Schadenmeldung UVG vom 25. Februar 2023 liess A.________ einen Sturz auf die operierte Schulter melden, indem er am 15. Februar 2023 aus dem Fahrzeug ausgestiegen und auf gefrorenem Asphalt ausgerutscht sei. Mit Schreiben vom 1. März 2023 anerkannte die Suva ihre Leistungspflicht. Eine Arthro-MRT-Untersuchung der linken Schulter ergab keinen Hinweis auf eine erneute Läsion der Rotatorenmanschette bei Status nach Rekonstruktion. Es fanden sich jedoch Zeichen einer Bursitis subacromialis sowie einer Kapsulitis (Radiologiebericht vom 23. Mai 2023). Nach Kurzbeurteilungen von Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vom 31. März 2023 und 21. Juni 2023 schloss die Suva den Fall per 14. September 2023 ab; einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen verneinte sie (Verfügung vom 7. September 2023).
Im Rahmen des Einspracheverfahrens gab A.________ eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E.________, Chirurgie, vom 15. Oktober 2023 zu den Akten. Die Suva holte eine weitere Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 2. April 2024 ein und bestätigte anschliessend ihre Verfügung vom 7. September 2023 (Einspracheentscheid vom 19. April 2024).
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 4. Dezember 2024 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen auch nach dem 14. September 2023 zuzusprechen, insbesondere Taggeld und Heilbehandlung, eventuell eine Rente und eine Integritätsentschädigung.
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 19. April 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 14. September 2023 hinaus verneinte. Im Fokus steht dabei im Wesentlichen die Frage, ob der erste Unfall vom 17. September 2022 insofern zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung des Vorzustands führte, als er den Abriss der am 14. November 2022 rekonstruierten Subscapularissehne verursachte und zu einer Synovitis führte. Unbestritten ist, dass die Läsion der Supraspinatussehne rein degenerativer Natur ist.
2.2. Die Vorinstanz legte die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Vorfall und den geklagten Beschwerden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177E. 3.1) und bei unfallähnlichen Körperschädigungen (Art. 6 Abs. 2 UVG) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Entscheid ferner die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Be richts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), insbesondere bei versicherungsinternen Stellungnahmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss, das Unfallereignis vom 17. September 2022 mit Anprall der linken Schulter sei für die eingetretene Subscapularissehnenteilruptur nicht (teil-) ursächlich. Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Beurteilungen des Dr. med. D.________ vom 31. März 2023, 21. Juni 2023, 31. August 2023 und 4. April 2024. Dieser hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 31. März 2023 fest, die Arthro-MRT-Untersuchung der linken Schulter vom 23. September 2022 habe eine Subscapularisläsion (Partialläsion) am Oberrand ergeben. Zusammen mit der anterior lädierten Supraspinatussehne sei diese Oberrandläsion zumeist degenerativ bedingt. Die Bildgebung habe weder im Bereich der Supraspinatus- noch der Subscapularissehne Hinweise auf frische Läsionen geliefert. Aufgrund der intraoperativen Bilder liege eine transmurale Läsion der Supraspinatussehne nahe, die Sehnenenden seien aber schon entrundet, was knapp zwei Monate nach dem Unfallereignis kaum möglich sei. Die beschriebene massive Synovitis müsse ebenfalls länger als seit zwei Monaten bestanden haben. In seiner Beurteilung vom 4. April 2024 bekräftigte er, die Synovitis müsse als Reaktion auf die bereits seit langer Zeit vorliegende, aber asymptomatische Degeneration angesehen werden. Der Operateur Dr. med. C.________ habe in seinen Berichten eine hochgradige Subscapularissehnen-Partialruptur bzw. hochgradige Subscapularissehnen-Abriss-Ruptur festgehalten (Operationsbericht vom 21. November 2022 und Sprechstundenbericht vom 24. März 2023). Die Ablösung der Subscapularissehne werde als partiell partikularseitig und direkt am Knochen beschrieben, so Dr. med. D.________ weiter. Eine Ablösung am Knochen sei ein klarer Hinweis auf eine degenerative Veränderung, was auch Dr. med. E.________ in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2023 einräume. Eine Ablösung am schlecht durchbluteten Knochen führe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einem Hämarthros (blutiger Gelenkerguss). Auf den intraoperativen Bildern komme denn auch kein blutiger Erguss, sondern höchstens eine blutig tingierte Flüssigkeit zur Darstellung, die aus der Gelenkskapsel oder den Weichteilen beim Einführen des Arthroskops in das Gelenk stamme, was auch der erfahrene Operateur wisse. Dies entkräfte das Hauptargument eines vorliegenden Hämarthros von Dr. med. E.________ für den Beweis einer akuten Läsion der Subscapularissehne.
Die Vorinstanz folgte auch insofern der Beurteilung von Dr. med. D.________, als dieser festhielt, die Beurteilung von Dr. med. E.________, wonach der Sturz "möglicherweise den letzten Tropfen" dargestellt und den Abriss der Subscapularissehne verursacht habe, vermöge keine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität zu begründen. Sodann habe Dr. med. D.________ zurecht betont, dass auch eine Prellung einer bisher asymptomatischen Schulter zu sofortigen Schmerzen führen könne, weshalb diese nicht für eine traumatische Verletzung ins Feld geführt werden könnten und das Fehlen eines Ödems (wie hier) spreche mit Bestimmtheit nicht für eine (überwiegend wahrscheinliche) traumatische Verletzung.
Gestützt hierauf und die von Dr. med. E.________ bestätigten degenerativen Schäden an der linken Schulter gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. E.________ keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D.________ wecke.
4.
4.1. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, verfängt nicht.
Bezüglich seiner Vorbringen zu einer Leistungspflicht gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG, liegen mit der Vorinstanz Unfälle im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) vor. Die diagnostizierte linksseitige Subscapularisläsion (Partialläsion) am Oberrand ist nach dem soeben Dargelegten jedoch nicht unfallkausal. Beim Unfall vom 17. September 2022 erlitt der Beschwerdeführer lediglich eine Schulterprellung mit vorübergehender Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, führte das zweite Ereignis vom 15. Februar 2023 zu keiner erneuten Läsion der Rotatorenmanschette bzw. verursachte keine objektivierbaren strukturellen Läsionen, was ärztlicherseits unbestritten ist (Arthro-MRT-Untersuchung vom 23. Mai 2023). Gegenteiliges legt der Beschwerdeführer denn auch nicht dar. Die Vorinstanz durfte den versicherungsmedizinischen Beurteilungen des Dr. med. D.________ folgen, wonach beide Ereignisse keine auch nur geringe Teilursache der Subscapularis- (Teil-) Läsion oder den übrigen bildgebend nachgewiesenen Befunden (vgl. Arthro-MRT vom 23. September 2023) bildeten. Damit ist gleichzeitig erstellt, dass diese Sehnenläsion als Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorwiegend, d.h. zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Die Vermutung der Leistungspflicht gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist demnach umgestossen und die Beschwerdegegnerin von ihrer Pflicht befreit. In diesem Sinne erübrigt sich hier bei fehlendem natürlichem Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen nach Art. 4 ATSG und der Listenverletzung eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 146 V 51 E. 9.2 und Urteil 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 6 bereits erwog (vgl. auch Urteil 8C_355/2021 vom 25. November 2021 E. 6.1).
4.2. Nicht stichhaltig sind die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zur Unfallkausalität der Schulterbeschwerden, wie sie sechs Wochen nach dem Ereignis vom 17. September 2022 bzw. acht Wochen nach dem Unfall vom 15. Februar 2023 vorlagen. Die Vorinstanz führte zurecht aus, dass Dr. med. E.________ und Dr. med. D.________ einzig die Frage nach der Unfallkausalität der Subscapularis- (Teil-) Läsion und der Synovitis unterschiedlich beantworteten. Anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, ist hinsichtlich dieser beiden Befunde denn auch nicht die Frage eines Status quo sine vel ante zu beurteilen (vgl. E. 2.4 vorne), sondern die Unfallkausalität als solche, wie die Vorinstanz bereits erwog. Zur massiven Synovitis führte Dr. med. E.________ aus, diese könne zuvor schon bestanden haben, wenn auch eher unwahrscheinlich bei einem voll arbeitsfähigen Dachdecker, als auch durch eine Reizung bei starker Prellung entstanden sein. Mit dieser Einschätzung weckt sie keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. D.________, der klar angab, diese müsse schon länger als zwei Monate (Zeitraum zwischen Unfall und Operation) bestanden haben, wozu sich Dr. med. E.________ nicht äusserte. Wie die Vorinstanz sodann darlegte, erachtete Dr. med. E.________ den Abriss der Subscapularissehne zwar als überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Sie nannte den Hämarthros als Hauptargument hierzu und führte weiter auch die bildgebend festgestellte gute Muskelqualität und ein sofortiger quälender Schmerz als Begründung an (gutachterliche Stellungnahme vom 15. Oktober 2023). Dr. med. D.________ wies in seiner Beurteilung vom 2. April 2024 darauf hin, dass anlässlich der Erstkonsultation in der Notfallpraxis im Spital F.________ am Tag nach dem Sturz vom 17. September 2022 kein Hämatom dokumentiert worden sei und die sechs Tage nach dem Sturz erfolgte Arthro-MRT-Untersuchung auch kein Ödem ergeben habe. Ebenso legte er schlüssig dar, dass die Ablösung der Subscapularissehne artikularseitig und direkt am Knochen stattgefunden habe, was ein klarer Hinweis für eine degenerative Veränderung sei. Er führte weiter nachvollziehbar aus, dass ein Hämarthros acht Wochen nach dem Ereignis nicht mehr vorgelegen haben könne, da dieser vorher absorbiert worden wäre. Eine Ablösung am Knochen, mithin in einem schlecht durchbluteten Bereich, führe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einem Hämarthros, wie die Vorinstanz bereits festhielt. Hinsichtlich der von Dr. med. E.________ ebenfalls angeführten guten Muskelqualität gemäss MRT-Befund, merkte Dr. med. D.________ an, dass eine partielle Ablösung in der Regel nicht zu einer wesentlichen Veränderung der Muskulatur hinsichtlich Trophik und Verfettung führe und schliesslich, was die sofortigen Schmerzen anbelange, sei eine Prellung immer schmerzhaft. Nachdem Dr. med. D.________ den Hämarthros aufgrund seiner pathophysiologischen Überlegungen als "mit Sicherheit" nicht vorhanden ansah und die übrigen Argumente von Dr. med. E.________ mit der Vorinstanz einleuchtend entkräften konnte, durfte diese seinen Darlegungen ohne Verletzung von Bundesrecht folgen.
Gleiches gilt nach dem Gesagten auch für den Umstand, dass die Vorinstanz die Kosten der fachärztlichen Stellungnahmen von Dr. med. E.________ nicht der Beschwerdegegnerin überband, da kein Untersuchungsmangel bestand. Der Beschwerdeführer bringt gesamthaft nichts vor, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Beschwerde ist unbegründet.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Dezember 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Die Gerichtsschreiberin: Polla