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[AZA] 
I 291/99 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Urteil vom 17. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
A.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch lic. 
iur. M.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    Mit Verfügung vom 16. September 1997 lehnte die IV- 
Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1947 geborenen 
A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. 
    Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialver- 
sicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
29. März 1999 ab. 
    A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen 
und beantragen, es sei ihm ab Juni 1996 eine halbe Inva- 
lidenrente auszurichten. Eventuell sei die Sache zu näheren 
Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
    Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialver- 
sicherung sich nicht vernehmen lässt. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die 
gesetzlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch in der 
Invalidenversicherung und die dazu ergangene Rechtsprechung 
richtig dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- Streitig und zu prüfen ist der Invaliditätsgrad. 
 
    a) Gemäss Bericht der Klinik X.________ vom 3. Oktober 
1995 war der Beschwerdeführer aufgrund seines Unfalls vom 
16. Januar 1995 vorübergehend für 3 Monate zu 50 % arbeits- 
unfähig gewesen. Hernach sei bei fehlender Neurologie ein 
Arbeitsversuch indiziert. Es bestehe ein Verdacht auf funk- 
tionelle Überlagerung, weshalb der Patient so schnell wie 
möglich wieder in den Arbeitsprozess integriert werden 
sollte. Hiezu schlägt die Klinik eine Abklärung in der Re- 
habilitationsklinik Y.________ vor. 
    Dr. med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, schätzt 
die Arbeitsunfähigkeit als Hilfsschlosser im Bericht vom 
5. September 1996 ab 6. Juni 1995 bis auf weiteres auf 
100 %. Leichte Arbeit sei zu 50 % möglich, aber der Patient 
sei zu wenig differenziert für Umschulungen. In einem 
Bericht vom 16. Dezember 1996 hält die Klinik X.________ 
die bisherige Arbeit zu 50 %, später zu 100 % zumutbar und 
ergänzt, in körperlich leichten Tätigkeiten sei der 
Beschwerdeführer voll arbeitsfähig. "Wir glauben an eine 
deutliche funktionelle Überlagerung", weshalb der Patient 
in Bellikon genauer untersucht werden sollte. Diesen 
Bericht erstellte die Klinik X.________, ohne den Ver- 
sicherten nochmals persönlich gesehen zu haben. In einem 
Gutachten vom 12. Juni 1997 schloss Dr. med. V.________, 
Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, 
jegliche funktionelle Überlagerung wie auch sonstige psy- 
chische Leiden aus. Das Beschwerdebild des Exploranden sei 
aus organisch-somatischem Blickwinkel zu beurteilen. 
 
    b) Die erwähnten medizinischen Akten enthalten mehrere 
Widersprüche. Zunächst bestehen Differenzen bezüglich der 
Arbeitsfähigkeit in noch zumutbaren Tätigkeiten zwischen 
der Klinik X.________ und Dr. S.________. Während die 
Klinik den Beschwerdeführer in leichten Arbeiten für voll 
einsatzfähig hält, schätzt Dr. S.________ die Arbeitsfähig- 
keit selbst in angepassten Tätigkeiten auf höchstens 50 %. 
Auf die Angaben der Klinik kann aus mehreren Gründen nicht 
unbesehen abgestellt werden. Zunächst wurde die von ihr 
vermutete funktionelle Überlagerung mit dem Gutachten von 
Dr. V.________ widerlegt. Sodann hat sie ihren kurz gehal- 
tenen Bericht vom 16. Dezember 1996 ohne Untersuchung des 
Beschwerdeführers verfasst. Bereits im ersten Bericht vom 
3. Oktober 1995 wie auch in demjenigen vom 16. Dezember 
1996 hat die Klinik X.________ eine Abklärung in der Reha- 
bilitationsklinik Y.________ empfohlen, ohne dass die Ver- 
waltung diesem Vorschlag Folge geleistet hätte. Damit blei- 
ben Unklarheiten hinsichtlich der noch verbliebenen Ar- 
beitsfähigkeit bestehen. Der Beizug der SUVA-Akten vermag 
die aufgezeigten Widersprüche nicht zu beheben, denn die 
SUVA hatte einzig unfallbedingte Leiden zu entschädigen, 
weshalb sich die entsprechenden Akten vor allem mit der 
Frage der Kausalität befassen. Gemäss Bericht der Klinik 
X.________ vom 3. Oktober 1995 bestanden aber wahrschein- 
lich schon vor dem Sturz vom 16. Januar 1995 Diskusprotru- 
sionen, welche für den Anspruch auf eine Invalidenrente 
relevant sein könnten. Daher ermöglichen die vorhandenen 
Akten keine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. 
Unter diesen Umständen ist die Sache an die IV-Stelle 
zurückzuweisen, damit sie die verbliebene Arbeitsfähigkeit 
des Versicherten in noch zumutbaren Tätigkeiten in der 
Rehabilitationsklinik Y.________ oder einer anderen 
geeigneten Institution abkläre und hernach erneut über sein 
Rentengesuch verfüge. Die IV-Stelle wird dabei auch die neu 
ins Recht gelegten Unterlagen über die Hospitalisation vom 
4. bis 13. März 1998 im Spital Z.________ berücksichtigen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer- 
    den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
    Kantons Zürich vom 29. März 1999 und die Verfügung der 
    IV-Stelle des Kantons Zürich vom 16. September 1997 
    aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle zu- 
    rückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im 
    Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerde- 
    führer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Ver- 
    sicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
    Fr. 2000.- zu bezahlen. 
 
IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird 
    über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver- 
    fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen 
    Verfahrens zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident  Der Gerichts- 
der III. Kammer:  schreiber: