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{T 7} 
I 479/99 Hm 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Urteil vom 17. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, Zug, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
F.________, 1937, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug 
 
    A.- Der 1937 geborene F.________ leidet an hochgradi- 
ger Innenohrschwerhörigkeit und wurde deswegen von der Aus- 
gleichskasse des Kantons Zug mit einem Hörgerät versorgt. 
Da das alte Gerät nicht mehr den heutigen Anforderungen 
entsprach, ersuchte er um Neuversorgung. Mit Verfügung vom 
23. November 1998 sprach ihm die IV-Stelle Zug die leih- 
weise Abgabe zweier Hörgeräte "Widex Senso C9-T" im Betrag 
von Fr. 5336.- zu. 
    B.- Beschwerdeweise beantragte F.________ die Über- 
nahme der gesamten Kosten von Fr. 6243.-. Das Verwaltungs- 
gericht des Kantons Zug hiess die Beschwerde mit Entscheid 
vom 31. Mai 1999 insofern gut, als es die Verwaltungsver- 
fügung aufhob und die Sache zur ergänzenden Abklärung des 
Sachverhalts an die IV-Stelle zurückwies. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst die 
IV-Stelle auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids 
und Bestätigung ihrer Verfügung vom 23. November 1998; 
eventuell sei die Sache zur Festsetzung des Leistungsan- 
spruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
    Während F.________ Abweisung der Verwaltungsgerichts- 
beschwerde beantragt, schliesst das Bundesamt für Sozial- 
versicherung (BSV) auf deren Gutheissung. Das Verwaltungs- 
gericht des Kantons Zug nimmt in abweisendem Sinne Stel- 
lung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs- 
entscheid einer Rekursinstanz eine im Sinne von Art. 128 in 
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Ver- 
waltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versiche- 
rungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 120 V 237 
Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde ist demnach einzutreten. 
 
    2.- Die Vorinstanz hat die hier massgebenden gesetz- 
lichen und verordnungsmässigen Bestimmungen über den An- 
spruch auf Hilfsmittel (Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 2 
Abs. 1, 3 und 4 HVI) zutreffend dargelegt. Darauf kann ver- 
wiesen werden. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang (in der seit 
1. Januar 1993 gültigen Fassung) gibt die Invalidenver- 
sicherung Hörgeräte ab bei Schwerhörigkeit, sofern das Hör- 
vermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird 
und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt ver- 
ständigen können. 
    Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch 
auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, 
notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebe- 
nen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will 
die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als 
diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Fer- 
ner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungs- 
massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten 
stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit 
Hinweisen). 
 
    3.- Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdegegner 
an Schwerhörigkeit leidet und demzufolge Anspruch auf zwei 
Hörgeräte mit Selbstregulierung hat. Streitig ist, in wel- 
chem Umfang die Kosten des angeschafften Geräts von der 
Invalidenversicherung zu übernehmen sind. 
 
    a) Die IV-Stelle lehnt die vollständige Kostenübernah- 
me ab mit der Begründung, weil die Versorgung grundsätzlich 
einfach und zweckmässig zu erfolgen habe, die angepassten 
Hörgeräte jedoch einer bestmöglichen Versorgung entsprä- 
chen, könne eine Kostenvergütung nur nach Tarif 62.15 und 
nicht nach Tarif 62.17 erfolgen. Nicht jedes Hörgerät sei 
je nach Situation des Versicherten einfach und zweckmässig. 
Vielmehr handle es sich bei Geräten der Tarifposition 62.17 
schon zum Vornherein um solche mit verschiedenen Spezial- 
funktionen und Technologien im Sinne einer bestmöglichen 
Versorgung, weshalb sie in der Regel die Voraussetzung der 
Einfachheit und Zweckmässigkeit übersteigen würden. Falls 
solche Geräte unter ganz bestimmten Voraussetzungen trotz- 
dem zu übernehmen seien, müsse der Facharzt ausdrücklich 
darauf hinweisen, was mit Bezug auf die vom Beschwerdegeg- 
ner beantragten Hörgeräte nicht der Fall sei. Vielmehr habe 
Dr. med. S.________ eine binaurale Versorgung im Sinne der 
Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form unter- 
stützt (Berichte vom 21. November 1997 und 17. Januar 
1998). Ein Gerät ohne digitale Signalverarbeitung und 
Multimikrofontechnologie vermöge diesen Ansprüchen zu genü- 
gen. 
 
    b) Das kantonale Gericht ging demgegenüber davon aus, 
der Facharzt habe sich zur Frage, ob beim Beschwerdegegner 
eine wesentlich bessere Versorgung nötig sei, nicht in 
nachvollziehbarer Weise geäussert. Zwar habe sich Dr. med. 
S.________ klar für eine binaurale Versorgung ausgespro- 
chen, ohne jedoch eine Antwort darauf zu geben, ob für die 
Ausübung der Erwerbstätigkeit eine digitale Signalverarbei- 
tung, die Multikanal- und die Multimikrofontechnologie 
erforderlich seien. Es wies daher die Sache zur Klärung 
dieses Punktes an die Verwaltung zurück. 
 
    c) Gemäss Rz 5.07.8 der vom BSV herausgegebenen Weg- 
leitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- 
denversicherung (WHMI) in der seit Januar 1993 gültigen 
Fassung werden Hörgeräte, deren Anschaffungskosten die 
Kostenlimiten übersteigen, nur dann zu Lasten der Invali- 
denversicherung abgegeben, wenn keine preisgünstigeren 
Geräte den Anforderungen zu genügen vermögen; die Schluss- 
expertise hat sich darüber auszusprechen. Wählen Versicher- 
te ein Gerät, dessen Kaufpreis über demjenigen der Modell- 
gruppe liegt, die nach Ansicht der Experten oder Akustiker 
den Anforderungen genügen würden, so haben sie gemäss 
Rz 5.07.9 WHMI das Hilfsmittel selber anzuschaffen und die 
Mehrkosten zu tragen. Nach dem IV-Rundschreiben 125 vom 
14. August 1997 betreffend die einfache und zweckmässige 
Hörgeräteversorgung können Hörgeräte der Tarifpositionen 
60.11 bis 60.17 ohne besondere Begründung durch Fachärzte 
abgegeben werden. Dies bedeutet allerdings nicht, dass in 
Einzelfällen nicht auch Geräte einer höheren Tarifposition 
abgegeben werden dürften. Zweifelt die IV-Stelle in einem 
solchen Fall jedoch an der Einfachheit und Zweckmässigkeit 
einer Versorgung, muss sie vom Arzt eine entsprechende 
Begründung verlangen. Ist diese nicht nachvollziehbar, dür- 
fen die Mehrkosten nicht übernommen werden. 
    Nach mehrmonatigen Versuchen mit den HdO-Geräten 
"Widex Senso C9-T" nahm Dr. med. S.________ die Schlusskon- 
trolle vor. Gemäss Bericht vom 17. Januar 1998 resultierte 
bei der Messung mit und ohne binaurale Versorgung ein 
durchschnittlicher Hörgewinn von über 20 dB, bei deutlicher 
Verbesserung der Diskrimination. Des Weitern führt der Spe- 
zialarzt aus, auf Grund der subjektiven Angaben des Ver- 
sicherten und der objektiven audiometrischen Messresultate 
werde Kostenübernahme der binauralen Versorgung im Sinne 
der Basisversorgung in einfacher und zweckmässiger Form 
beantragt. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass nicht 
genau ersichtlich ist, was der Arzt mit dieser Aussage 
meint. Mangels einer begründeten Stellungnahme kann nicht 
schlüssig beurteilt werden, ob die zur Diskussion stehenden 
oder allenfalls welche anderen Hörgeräte aus medizinischer 
Sicht unter Berücksichtigung der vom Versicherten ausgeüb- 
ten Tätigkeit die Voraussetzung der Einfachheit und Zweck- 
mässigkeit erfüllen. Der vorinstanzliche Rückweisungsent- 
scheid lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.  
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozial- 
    versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 17. Januar 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: