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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 407/02 
 
Urteil vom 17. Januar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
M.________, 1957, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern 
 
(Entscheid vom 26. April 2002) 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 16. Februar 2000 lehnte die IV-Stelle Bern ein Gesuch von M.________ um Ausrichtung einer IV-Rente ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte diese Verfügung auf Beschwerde hin mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 29. August 2000. 
Auf ein neues Leistungsgesuch von M.________ trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2001 nicht ein. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 26. April 2002 ab. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das zweite Leistungsgesuch einzutreten und ein Gutachten einer MEDAS in Auftrag zu geben. Ausserdem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Verwaltungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorgehen der Verwaltung bei einer Neuanmeldung zum Rentenbezug nach vorausgegangener Ablehnung des Anspruchs (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 117 V 200 Erw. 4b, 109 V 265 Erw. 4a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 5. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Hingegen ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen, ob gegebenenfalls ein MEDAS-Gutachten einzuholen ist (vgl. BGE 109 V 120 Erw. 1) 
2.1 Im Vorbescheidverfahren, das der streitigen Verfügung voranging, wurden zwei Kurzzeugnisse des Spitals X.________ vom 21. März 2001 eingereicht, wonach der Versicherte ab 24. September 2001 bzw. 20. Oktober 2001 krankheitshalber zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ganz abgesehen davon, dass sie sich datummässig auf die Zukunft beziehen, ist ihnen eine nähere Begründung nicht zu entnehmen. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Nichteintretensverfügung der Verwaltung gestützt allein auf diese beiden Zeugnisse an sich in Ordnung ginge. 
2.2 Nun aber liess der Beschwerdeführer, nachdem die IV-Stelle am 5. November 2001 verfügt hatte, einen Bericht des Spitals X.________ vom 9. November 2001 einreichen. Dieser datiert zwar nach dem Erlass der streitigen Verwaltungsverfügung, welche grundsätzlich die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b). Er befasst sich jedoch mit dem Gesundheitszustand, wie er vor diesem Tag bestanden hat, und kann daher vorliegend berücksichtigt werden (vgl. BGE 117 V 293). 
2.2.1 Gemäss diesem Bericht hat seit der letzten Begutachtung in der MEDAS (gemeint ist Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung ZMB, vom 8. November 1999) ein Fortschreiten des Chronifizierungsprozesses stattgefunden, was zum jetztigen irreversiblen Zustandsbild geführt habe. Auf Grund dieser Gegebenheiten bestehe nur noch eine beschränkte Arbeitsfähigkeit von maximal 25 % in leichtesten Arbeiten. Das Leiden des Patienten habe Krankheitswert. Invaliditätsfremde Faktoren spielten bezüglich der Erwerbsfähigkeit keine wesentliche Rolle. 
2.2.2 Demgegenüber hatte das ZMB im erwähnten Gutachten noch festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Tätigkeiten, in welchen er weder Überkopfarbeit leisten und noch in Zwangshaltungen verharren müsse, zu 70 % arbeitsfähig sei. Die Prognose müsse "mit einer gewissen Reserve" gestellt werden. Daher ist nicht auszuschliessen, dass sich die psychische Situation in der Zwischenzeit erheblich verschlechtert hat. Dafür spricht auch der Bericht der Klinik Y.________ vom 15. Februar 2001: Die ursprünglich für die Dauer von vier Wochen vorgesehene Rehabilitation wurde nach zwei Wochen erfolglos abgebrochen. Die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus somatischer Sicht betrug nach Angaben der Ärzte 100 %, so dass einzig psychische Gründe für die Erfolglosigkeit der Rehabilitation in Frage kommen. Unter solchen Umständen ist eine Verschlechterung des seelischen Gesundheitszustandes ausreichend glaubhaft gemacht, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie auf das zweite Leistungsgesuch des Beschwerdeführers eintrete. 
3. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. April 2002 und die Verfügung vom 5. November 2001 aufgehoben, und die Sache wird an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (inkl. MWSt) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes, Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Januar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.