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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.736/2005 /gij 
 
Urteil vom 17. Januar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, 
Gerichtsschreiberin Scherrer. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, 
Rathausplatz 2A, Postfach 56, 1702 Freiburg. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 
11. Oktober 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Gegen X.________ wurde am 28. Oktober 2000 ein Strafverfahren eröffnet, nachdem sie zugegeben hatte, ihren Freund am Morgen des 16. Oktober 2000 im Laufe eines Handgemenges in ihrer Wohnung in Ueberstorf erschossen und anschliessend auf dem Grundstück vergraben zu haben. Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 2. Mai 2001 am Tatort eine Rekonstruktion des Tathergangs statt, an welcher die Angeschuldigte selber nicht teilnahm. Ihre Rolle wurde von einer Schauspielerin übernommen, während das Opfer durch eine lebensgrosse Stoffpuppe dargestellt wurde. Die Rekonstruktion wurde auf Video festgehalten. 
B. 
Am 7. Juni 2002 erstattete die Angeschuldigte Strafanzeige gegen den verfahrensleitenden Untersuchungsrichter Y.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB). Sie machte unter anderem geltend, anlässlich der Tatrekonstruktion hätten sich ausserhalb des Grundstückes, für alle Beteiligten ersichtlich, eine Journalistin und ein Fotoreporter des "Blick" aufgehalten. Diese hätten sämtliche Teile der Rekonstruktion, die sich ausserhalb des Gartens abgespielt hätten, ohne weiteres beobachten und fotografieren können. Tags darauf sei im "Blick" eine Fotoreportage über die Rekonstruktion erschienen. Der Untersuchungsrichter habe keine Vorkehrungen getroffen, um die in der Strafprozessordnung statuierte Geheimhaltungspflicht bei der Rekonstruktion zu wahren, sondern habe die Anwesenheit der Pressevertreter toleriert. 
 
Ende September 2002 schied der fragliche Untersuchungsrichter aus dem Staatsdienst aus. Der mit Verfügung vom 19. September 2002 eingesetzte ausserordentliche Untersuchungsrichter stellte das Verfahren gegen Y.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung mit Verfügung vom 6. Mai 2005 gestützt auf Art. 162 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung vom 14. November 1994 (StPO/FR; SGF 32.1) ein. 
C. 
Gegen diese Einstellungsverfügung gelangte die Angeschuldigte an die Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2005 ab. 
D. 
Mit Eingabe vom 10. November 2005 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragt, gegen den ehemaligen Untersuchungsrichter Y.________ sei ein Strafverfahren wegen Amtsgeheimnisverletzung zu eröffnen. Seine Untersuchungshandlungen seien wegen Parteilichkeit in ihrer Gesamtheit aufzuheben. Weiter stellt sie Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Freiburg verzichten auf eine Vernehmlassung. Desgleichen sieht der Beschwerdegegner Y.________ von einer Stellungnahme ab und schliesst auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie mehr als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt. Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 129 Ia 129 E. 1.2 S. 131 f.). 
1.2 Aber auch auf die restliche Beschwerde kann nicht eingetreten werden: Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262; 125 I 71 E. 1c S. 76; 122 I 70 E. 1c S. 73 mit Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Die Beschwerdeführerin zeigt in keiner Weise auf, welches verfassungsmässige Recht durch das angefochtene Urteil inwiefern verletzt worden sein soll. Sie beschränkt sich auf appellatorische "Kommentare" zu den Erwägungen und bezieht sich zum Teil auf Verfahren, welche nicht Gegenstand des Urteils vom 11. Oktober 2005 waren. Diese Ausführungen vermögen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht zu genügen. 
Offen bleiben kann dabei, ob die Beschwerdeführerin als angeblich Geschädigte im vorliegenden Fall überhaupt legitimiert wäre, die vom Kantonsgericht bestätigte Einstellung des Strafverfahrens gegen den ehemaligen Untersuchungsrichter anzufechten (dazu BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 219 f.). 
2. 
Demzufolge ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 OG). Sie hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches jedoch abzuweisen ist, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten, zumal der private Beschwerdegegner auch keine beantragt hat. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: