Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.8/2006 /vje
Urteil vom 17. Januar 2006
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
X.________, alias Y.________,
z.Zt. Flughafengefängnis Kloten, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer, vertreten durch Jameel Khan, Herdernstrasse 74, 8004 Zürich,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach,
8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Postfach,
8026 Zürich.
Gegenstand
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfü-
gung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter,
vom 10. Dezember 2005.
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
X.________ (geb. 1965) reiste im Jahre 1989 illegal in die Schweiz ein. Er gab an, aus Afghanistan zu stammen und stellte unter dem Namen "Y.________" ein Asylgesuch. Nachdem dieses rechtskräftig abgewiesen worden war, heiratete X.________ unter dem verwendeten Alias-Namen 1993 eine Schweizerin, erhielt aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung und lebte - auch nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau (nach eigener Angabe "ca. im Jahr 1997-1998") - fortan in Basel. Am 9. November 2000 lief seine Aufenthaltsbewilligung ab.
Im Sommer und Herbst 2004 versuchte X.________ zwei Mal (von Frankreich bzw. Deutschland herkommend) ohne Pass und Visum in die Schweiz einzureisen. Hiezu wurde er - unter dem Verdacht, sich seit längerer Zeit illegal in der Schweiz aufzuhalten - am 11. Oktober 2004 von der Kantonspolizei Zürich befragt. Am 12. Oktober 2004 wies ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich aus der Schweiz weg, ebenso noch einmal mit Verfügung vom 7. Januar 2005, nachdem X.________ der ersten Aufforderung zur Ausreise nicht nachgekommen war. Am 11. Januar 2005 erschien dieser auf dem Migrationsamt und belegte, dass er beim Konsulat von Afghanistan einen Reisepass beantragt hatte. Am 23. November 2005 gab er per E-Mail an das Amt neue, nun angeblich richtige Personalien an ("X.________"), da er nach Pakistan ausreisen wolle ("now I want to go back to my country pakistan"). Nach dem Erlass einer dritten Wegweisungsverfügung/Haftanordnung am 8. Dezember 2005 nahm ihn das Migrationsamt in der Folge in Ausschaffungshaft (Haftverfügung vom 9. Dezember 2005). Nach einer mündlichen Verhandlung am 10. Dezember 2005 prüfte und genehmigte das Bezirksgericht Zürich (Haftrichterin) diese Ausschaffungshaft bis zum 7. März 2006.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2006 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gleichzeitig wird um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bzw. um die Beiordnung eines patentierten Rechtsanwalts ("für Verwaltungsgerichtsbeschwerde") ersucht.
Die kantonalen Akten sind eingeholt, ein Schriftenwechsel ist jedoch nicht angeordnet worden. Das Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG).
2.
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (SR 142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Papiere) noch nicht möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58). Zudem muss einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen, der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 124 II 49 ff.) und die Haft als Ganzes verhältnismässig erscheinen (BGE 130 II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383). Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Bewilligungs- oder Wegweisungsfrage (BGE 130 II 377 E. 1 S. 378); mit seinen diesbezüglichen Einwänden ("Wenn [der] Beschwerdeführer ausgeschafft würde, würde [er] direkt in den Händen der Militärisch[en] Polizei, Nachrichtendienst, genommen") ist der Beschwerdeführer nicht zu hören.
2.2 Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden; die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs und damit einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck. Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides sowie der Haftverfügung vom 9. Dezember 2005 ergibt (worauf verwiesen werden kann, vgl. Art. 36a Abs. 3 OG), genügt sie sämtlichen gesetzlichen Anforderungen:
Das Bezirksgericht beruft sich zu Recht auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Haftgrund der Untertauchensgefahr, s. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f., 377 E. 3.2.2 S. 382 f.; 128 II 241 E. 2.1 S. 243). Der Beschwerdeführer hat die Behörden offensichtlich jahrelang über seine Identität getäuscht, unter falschem Namen geheiratet und sogar - obwohl er jetzt behauptet, Pakistani zu sein - in Täuschungsabsicht beim afghanischen Konsulat um Papiere nachgesucht, nachdem er zunächst passiv geblieben war und sich von der verfügten Wegweisung nicht beeindrucken liess. Entgegen seiner in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung hat er damit gerade nicht mit den "Schweizerischen Behörden kooperiert". Seine an der Haftrichterverhandlung gemachte Aussage, er "möchte freiwillig so schnell wie möglich nach Hause", besitzt mit Blick auf sein bisheriges Verhalten bloss geringes Gewicht. Es liegt klarerweise Untertauchensgefahr vor, zumal der Beschwerdeführer auch nicht über einen festen Wohnsitz verfügt, an welchem er sich den Behörden zur Verfügung halten könnte.
Auch die weiteren Haftvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere sind keine Gründe erkennbar, die im Sinne von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG gegen die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs innert noch absehbarer Zeit sprechen würden. Zwar ist die Identität des Beschwerdeführers nicht bekannt, doch behauptet er, die nunmehr angegebenen Personalien seien richtig. Darauf ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren zu behaften, und es kann davon ausgegangen werden, dass die notwendigen Reisepapiere zur Ausreise nach Pakistan innert nützlicher Frist erhältlich gemacht werden können.
Inwiefern die Haft in anderer Hinsicht unverhältnismässig oder sonst wie rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.
3.
Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen ( Art. 154 und 153a OG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung muss abgewiesen werden: Die Ernennung des vorliegend tätigen Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand fällt von vornherein ausser Betracht, da im Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Verbeiständung patentierten Rechtsanwälten vorbehalten bleibt (Art. 152 Abs. 2 OG). Für die Beiordnung eines solchen bestand vorliegend kein Anlass (vgl. BGE 122 I 49 und 275 sowie Beschluss 2A.338/2004 vom 12. Juli 2004).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2006
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: