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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.277/2005 /whl 
 
Sitzung vom 17. Januar 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
X.________, Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, 
 
gegen 
 
Y.________ Versicherungs-Gesellschaft, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum, 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, vom 28. Juni 2005. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am 20. September 1990 prallte A.________ mit seinem Personenwagen auf der B.________-strasse in C.________ in das Heck des von X.________ (geb. 30. Juli 1952, Klägerin) gelenkten Fahrzeuges, das diese wegen einer Fahrzeugkolonne hatte abbremsen müssen. Die von der Klägerin wegen auftretenden Nackenbeschwerden gleichentags aufgesuchten Ärzte der chirurgischen Abteilung des Kantonsspitals Zug diagnostizierten eine "Commotio cerebri" und ein "HWS-Schleudertrauma". 
 
B. 
Die Klägerin klagte am 25. Februar 2002 beim Kantonsgericht Zug gegen die Y.________ Versicherungs-Gesellschaft (Beklagte), die Haftpflichtversicherung von A.________. Sie beantragte mit anlässlich der Hauptverhandlung konkretisiertem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 1'416'743.25 zuzüglich Zins zu bezahlen und eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 2'510.-- ab Urteilsdatum bis zum 31. Juli 2016 auszurichten. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Das Kantonsgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 31. Juli 2003, der Klägerin Fr. 859'907.-- zuzüglich Zinsen zu leisten. Ferner verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin ab dem 1. August 2003 bis zum 30. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 2'133.-- auszurichten. 
 
In teilweiser Gutheissung einer Berufung der Beklagten und unter Abweisung einer Anschlussberufung der Klägerin verurteilte das Obergericht des Kantons Zug die Beklagte am 28. Juni 2005, der Klägerin Fr. 665'814.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Weiter verpflichtete es die Beklagte, der Klägerin ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 1'665.-- zu bezahlen. 
 
C. 
Die Klägerin beantragt mit eidgenössischer Berufung, die Beklagte zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 774'144.-- zuzüglich Zinsen zu bezahlen. Zudem sei die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 1. Juli 2005 bis 31. Juli 2016 eine monatliche, indexierte Rente von Fr. 2'059.-- zu bezahlen 
 
Die Beklagte schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Unfall eine vollständige Erwerbsunfähigkeit und eine 50%-ige Einschränkung der Klägerin bei der Haushaltstätigkeit zur Folge gehabt hat. Dies und die grundsätzliche Haftbarkeit der Beklagten für den von der Klägerin daraus erlittenen Schaden ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr umstritten. 
 
2. 
Uneinig sind sich die Parteien zunächst darüber, ob sich die Klägerin die von ihrer Pensionskasse, der D.________, ausgerichteten BVG-Invalidenrenten im Rahmen der Schadensberechnung an ihren bisherigen und an ihren zukünftigen Erwerbsausfallschaden anrechnen lassen muss. 
 
2.1 Die Vorinstanz erwog dazu, eine Versicherungsleistung sei dann nicht an andere Leistungen anzurechnen, wenn es sich um eine Summenversicherung mit Anspruchskumulation handle; anrechenbar sei sie hingegen, wenn eine Schadenversicherung mit Anspruchskonkurrenz vorliege, die Versicherungsleistungen mithin koordiniert würden, um eine Überentschädigung zu vermeiden. Sie kam aufgrund einer Vertragsauslegung zum Schluss, dass die fragliche BVG-Versicherung als schadensausgleichende qualifiziert werden müsse. Demzufolge seien die bis zum Urteilstag der Berufungsinstanz erbrachten Leistungen von insgesamt Fr. 65'347.-- an den bisherigen Erwerbsschaden der Klägerin anzurechnen. Ferner habe sich die Klägerin die jährliche BVG-Rente von Fr. 4'728.-- vom hypothetischen künftigen Durchschnittseinkommen, das für die Bestimmung der Rente für den künftigen Erwerbsschaden massgeblich sei, abziehen zu lassen. 
 
2.2 Die Klägerin macht gegen die Anrechnung der BVG-Leistungen zunächst geltend, es handle sich bei diesen nicht um kongruente Leistungen zu den von ihr geforderten Schadenersatzleistungen; deren Berechnung erfolge mathematisch, abstrakt und knüpfe in keiner Art und Weise an den tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden an. 
2.2.1 Die Körperverletzung gibt der Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten sowie auf Entschädigung für die Nachteile gänzlicher oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit, unter Berücksichtigung der Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens (Art. 46 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 62 Abs. 1 SVG). Zu ersetzen ist der erlittene Schaden. Das im Haftpflichtrecht als allgemeines Prinzip anerkannte Bereicherungsverbot schliesst es aus, dem Geschädigten eine Entschädigung zuzugestehen, die den durch das schädigende Ereignis erlittenen Schaden übersteigt (BGE 131 III 12 E. 7.1, 360 E. 6.1; 129 III 135 E. 2.2 S. 143 oben). Dieser Schaden entspricht der ungewollten Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 131 III 360 E. 5.1 und 6.1; 129 III 18 E. 2.4, 331 E. 2.1; 127 III 403 E. 4a). Eine Überentschädigung über diese Vermögensverminderung hinaus soll vermieden werden. Eine solche liegt vor, wenn derselben Person verschiedene schadenausgleichende Leistungen während derselben Zeitspanne für das gleiche Schadenereignis ausgerichtet werden und die Summe der Leistungen den Schaden übertrifft. Anzurechnen sind daher Leistungen Dritter, die ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruent sind und für welche daher auch Subrogations- oder Regressansprüche in Frage kommen (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.1; 126 III 41 E. 2 mit Hinweisen). Das Überentschädigungsverbot gilt namentlich auch im Verhältnis zwischen Sozialversicherung und Haftpflicht (Alexandra Rumo-Jungo, Zusammenspiel zwischen Haftpflicht und beruflicher Vorsorge, ZBJV 138/ 2002 S. 434; Peter Beck, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, SVZ 60/1992 S. 176 ff.). 
2.2.2 Die Klägerin geht fehl, soweit sie daraus, dass die BVG-Invalidenrenten nicht nach dem tatsächlich eingetretenen Erwerbsschaden bemessen würden, ableiten will, es handle sich bei den entsprechenden Rentenzahlungen nicht um kongruente Leistungen. Entscheidend ist nicht dieses Kriterium, sondern ob die Leistungen zur Deckung des Schadens bestimmt sind, den der Geschädigte durch das schadenbegründende Ereignis (Unfall) bzw. die dadurch eingetretene Invalidität und den dadurch verursachten Erwerbsausfall während einer bestimmten Zeitperiode erlitten hat (vgl. BGE 131 III 12 E. 7.2-7.4). Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Invalidenrenten einer BVG-Vorsorgeeinrichtung, wie sie hier erbracht wurden bzw. werden, ohne weiteres zu bejahen (BGE 115 II 24 E. 2b mit Hinweisen; vgl. dazu Beck, a.a.O., SVZ 1992 S. 178 ff.). 
 
2.3 Die Klägerin hält im Weiteren dafür, die BVG-Leistungen seien vorliegend nicht anrechenbar, weil für diese keine Regressansprüche der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen in Frage kämen. 
2.3.1 Was die Möglichkeit eines Regresses der Pensionskasse der Geschädigten angeht, hat der Gesetzgeber im Rahmen der 1. BVG-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2005) Art. 34b ins BVG eingefügt. Dieser sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Dritten, der für den Versicherungsfall haftet, im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der gesetzlichen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Art. 20a BVG eintritt. Früher war eine Subrogation der BVG-Vorsorgeeinrichtungen in die Ansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtigen im Gesetz nicht explizit vorgesehen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, Rz. 889; Jean-Michel Duc/ Lorenz Fivian, Der Rückgriff auf den haftpflichtigen Dritten im Bereich der beruflichen Vorsorge, AJP 9/2005 S. 1074). 
 
Wie die Klägerin zutreffend vorbringt, ist die neue Vorschrift von Art. 34b BVG indessen nach allgemeinen übergangsrechtlichen Prinzipien auf Fälle, die auf ein schädigendes Ereignis vor dem 1. Januar 2005 zurückgehen, nicht anwendbar (Peter Beck, Die Regressbestimmungen der 1. BVG-Revision, HAVE 4/2004 S. 335; derselbe, die Regressbestimmungen des ATSG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis HSG, St. Gallen 2003, S. 149 f.; vgl. auch BGE 131 III 360 E. 7.1; 129 V 396 E. 1.1). Vorliegend ist somit zu prüfen, wie es sich mit der Möglichkeit des Regresses der Pensionskasse nach altem Recht verhält. 
2.3.2 Beim Erlass der ursprünglichen Fassung des BVG hatte der Gesetzgeber im Hinblick auf die Koordination von Haftpflichtansprüchen mit Leistungen von Personalvorsorgeeinrichtungen lediglich bestimmt, dass der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen erlässt (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG; im Zusammenhang mit der Einführung des ATSG per 1. Januar 2003 unverändert in Art. 34a Abs. 1 BVG übernommen). Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 26 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) erlassen, der inzwischen mit Verordnung vom 18. August 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 aufgehoben wurde. Danach konnte die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen, dass der Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung ihr seine Forderungen gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten muss. 
2.3.2.1 Die Klägerin macht unter Berufung auf die Lehrmeinung von Stefan Hofer geltend, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung seien ihr nicht anzurechnen, da deren Reglement keine entsprechende Abtretungsverpflichtung enthalte (Stefan Hofer, Pensionskassenregress, in Personen-Schaden-Forum 2002, Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Zürich 2002, S. 93 ff.; derselbe, Haftpflichtanspruch und Pensionskassenregress, SZS 45/2001 S. 125 ff.; in gleichem Sinn auch Peter Stein, Vorteilsanrechnung, insbesondere bei Versicherungsleistungen, SVZ 1986 S. 275). Ohne Forderungsabtretung könne die Vorsorgeeinrichtung nicht regressieren. Art. 34 Abs. 2 aBVG enthalte entgegen anderer Lehrmeinung kein allgemeines Überentschädigungsverbot. Der Gesetzgeber habe ungerechtfertigte Vorteile zwar schon damals vermeiden wollen, die konkrete Ausgestaltung der entsprechenden Koordinationsvorschriften in Art. 34 Abs. 2 aBVG aber dem Bundesrat überlassen. Wenn der Bundesrat nun die Kann-Vorschrift des Art. 26 aBVV 2 gewählt habe, so habe er dem früher allseits anerkannten paternalen Gedanken im Bereiche der beruflichen Vorsorge wenigstens noch in einem kleinen Teilbereich Rechnung getragen und es der Pensionskasse überlassen, ob sie dem invalid gewordenen Arbeitnehmer die ihm zugeflossene Invalidenrente aus der obligatorischen BVG-Versicherung zum freien Gebrauch überlassen oder durch einen Regress auf den haftpflichtigen Dritten bzw. seine Versicherung praktisch wieder wegnehmen wolle. 
2.3.2.2 Damit wendet sich die Klägerin gegen die in BGE 115 II 24 begründete Rechtsprechung. Danach sind die Pensionskassen des privaten und des kantonalen öffentlichen Rechts der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR unterstellt, in deren Rahmen sie auch dann auf den haftpflichtigen Dritten Regress nehmen können, wenn der Geschädigte ihnen seine Ansprüche gegen jenen nicht abgetreten hat. Die Pensionskassen sind dabei als aus Vertrag haftende Personen im Sinne von Art. 51 Abs. 2 OR zu betrachten, was zur Folge hat, dass sie in der Regel über keinen "integralen Regress" verfügen; sie können nur gegenüber aus Verschulden Haftenden voll Regress nehmen, während ein Rückgriff gegen Kausalhaftpflichtige, die bloss aufgrund einer Gesetzesvorschrift, ohne Verschulden haften, ausgeschlossen ist (BGE 115 II 24 E. 2b/c und 3; vgl. auch BGE 116 II 649). Überdies kann in Anwendung der Ordnung von Art. 50 f. OR ein Rückgriff lediglich für bereits erbrachte Leistungen erfolgen, während zukünftige Leistungen nur gestützt auf eine Abtretung regressberechtigt sind (vgl. zum Ganzen: Duc/Fivian, a.a.O., S. 1075 f.; Stefan Fuhrer, Der Regress der Sozialversicherer auf den haftpflichtigen Dritten, SVZ 60/1992 S. 89, 91; Guy Chappuis/Peter Beck, Regress der Vorsorgeeinrichtung auf haftpflichtige Dritte, HAVE 1/2004, S. 75 f.; Peter Beck, Ungenügende Koordination der Pensionskassenleistungen, in Personen-Schaden-Forum 2002, Verein Haftung und Versicherung [HAVE, Hrsg.], Zürich 2002, S. 89 f.; vgl. auch Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, Zürich 1995, § 10 Rz. 75; Schnyder, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 50 OR; a.M. Hofer, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002, S. 94 f.). 
 
Das Bundesgericht hielt in seinem auf die damalige herrschende Lehre gestützten Urteil (vgl. die Hinweise in E. 2b des zitierten Urteils sowie bei Rumo-Jungo, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 437 Fn. 21) weiter fest, dass von der in Art. 51 Abs. 2 OR vorgesehenen Regressordnung nicht abgewichen werden könne, weshalb (gar) jede Abtretung der Ansprüche des Geschädigten an einen Haftpflichtigen unwirksam sei. An diesen Grundsätzen vermöge die Vorschrift von Art. 26 aBVV 2 nichts zu ändern, zumal diese einzig auf Art. 34 Abs. 2 aBVG beruhe, der den Bundesrat ermächtige, Vorschriften zu erlassen, die verhindern sollen, dass beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen dem Versicherten oder seinen Hinterbliebenen ungerechtfertigte Vorteile erwüchsen. Die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 OR und die Unwirksamkeit von Abtretungen in bestimmten Konstellationen vermöchten dem Versicherten aber schon an sich keine ungerechtfertigten Vorteile zuzuweisen (BGE 115 II 24 E. 2b). 
2.3.2.3 Diese Rechtsprechung ist in der Lehre auf Kritik gestossen, die sich im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen lässt: 
 
Zum einen wird die strenge Handhabung der Stufenordnung von Art. 51 Abs. 2 OR in diesem Zusammenhang kritisiert und unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Norm und deren Wortlaut ("in der Regel") postuliert, dass Art. 51 Abs. 2 OR als Anleitung zu einer quotenmässigen Verteilung des Schadens auf die verschiedenen Schadensverursacher zu verstehen sei, was einen Rückgriff auf Kausalhaftpflichtige nach Massgabe der von diesen zu vertretenden Umständen nicht ausschliessen würde (Rumo-Jungo, a.a.O., ZBJV 138/ 2002 S. 438 ff. mit zahlreichen Hinweisen; dieselbe, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg 1998, Rz. 1071 ff.). Da sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen vorliegend die Frage nach dem Regressrecht der Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem aus Verschulden haftpflichtigen Schädiger bzw. ihrem Versicherer und nicht gegenüber einem bloss aus Gesetzesvorschrift Haftenden stellt, ist diese Kritik hier nicht von entscheiderheblicher Bedeutung und ist nicht weiter darauf einzugehen (vgl. dazu immerhin BGE 116 II 645 E. 3b S. 649 und den Kommentar von Stark, Zwei neue Entscheidungen des Bundesgerichts zur Regressordnung von Art. 51 Abs. 2 OR, ZBJV 128/1992 S. 221 ff.). 
 
Zum anderen betrifft die Kritik die Anwendung der Regressordnung in Art. 51 Abs. 2 OR auf die Versicherungen überhaupt bzw. namentlich die Einordnung der Schadensversicherer (inklusive Vorsorgeeinrichtungen) in die Stufe der aus Vertrag Haftenden im Sinne dieser Bestimmung (Rumo-Jungo, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 442 ff. mit zahlreichen Hinweisen; dieselbe, Haftpflicht und Sozialversicherung, a.a.O., Rz. 1078 ff.). Insbesondere wird insoweit argumentiert, dass die Versicherung in einem (privatrechtlichen) Versicherungsvertrag die Deckung des Schadens für den Fall der Verwirklichung des versicherten Risikos verspreche, die Schadensdeckung mithin gerade in Erfüllung des Vertrages erfolge. Sie stelle die (primäre vertragliche) Leistung und nicht (sekundären) Schadenersatz aus der Nicht- oder Schlechterfüllung des Vertrages dar. Würden die Versicherungen mit den aus Vertrag Haftenden gleichgesetzt, trügen letztlich immer die aus Verschulden Haftenden den Schaden und profitierten die kausal Haftenden vom Vorliegen einer Versicherung, für die der Geschädigte Prämien entrichtet habe, was stossend sei und der heutigen Bedeutung der Kausalhaftungen nicht entspreche. Bei Pensionskassen, deren Leistungen nicht auf privatrechtlichem Vertrag, sondern auf Gesetzespflicht beruhe, gehe es erst recht nicht an, eine Haftung aus Vertrag zu konstruieren. Insoweit hätte sich - wenn schon - eher eine Gleichstellung mit den Kausalhaftpflichtigen aufgedrängt (gleicher Meinung auch: Isabelle Vetter-Schreiber, Der steinige Weg des Pensionskassenregresses, in Schaffhauser/Stauffer [Hrsg.], Berufliche Vorsorge 2002, Schriftenreihe des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis HSG, St. Gallen 2002, S. 207 f.; Hofer, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 94, derselbe, a.a.O., SZS 45/2001 S. 127 f.; vgl. auch Beck, a.a.O., SVZ 1992 S. 184 f.; Roland Schaer, "Hard cases make bad law" oder OR 51/2 und die regressierende Personalvorsorgeeinrichtung, recht 1991, S. 18; Oftinger/Stark, a.a.O., § 11 Rz. 65 ff.). 
2.3.2.4 Der von der Klägerin angerufene Autor, Hofer (a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 95 ff.; a.a.O., SZS 45/2001 S. 128 ff.) verneint unter Anschluss an diese Kritik die Massgeblichkeit der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR für den Pensionskassenregress. Er will einen Rückgriff der Pensionskasse auf den haftpflichtigen Dritten bzw. auf dessen Versicherer nur zulassen, soweit der Geschädigte der Pensionskasse seine Rechte gegenüber dem haftpflichtigen Dritten abgetreten hat bzw. dazu aufgrund einer Bestimmung im Pensionskassenreglement im Sinne von Art. 26 aBVV 2 verpflichtet ist. Diese Norm enthalte eine abschliessende sozialversicherungsrechtliche Regelung des Regresses der Pensionskassen gegen haftpflichtige Dritte. Wenn die Personalvorsorgeeinrichtung auf die Abtretung der Haftpflichtansprüche verzichte, solle dieser Verzicht dem geschädigten Versicherten, dem Unfallopfer, zugute kommen. Art. 34 Abs. 2 aBVG, wie das Sozialversicherungsrecht überhaupt, enthalte kein allgemeines Überentschädigungsverbot. Diese Bestimmung sage lediglich, dass der Bundesrat Vorschriften erlasse zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Diesen Auftrag habe der Bundesrat durch den Erlass der Bestimmungen von Art. 24 ff. aBVV 2 erfüllt. 
 
Dem kann nicht gefolgt werden. Ziel des BVG wie auch des Haftpflichtrechts ist es, dem Geschädigten bzw. dem Versicherten die Fortsetzung seiner bisherigen Lebenshaltung zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 2 BVG; BGE 116 V 189 E. 3b; 112 II 87 E. 2b S. 92). Eine Bereicherung soll für ihn dagegen aus dem Schadenereignis nicht resultieren (vgl. dazu BGE 116 V 189 E. 3b und d). Entsprechend ist denn auch Art. 34 Abs. 2 aBVG zu verstehen, was sich überdies eindeutig aus dessen Entstehungsgeschichte ergibt. So war im Vorentwurf zum BVG vom 21. Juni 1974 die Subrogation der Vorsorgeeinrichtungen in sämtliche Haftpflichtansprüche der versicherten Person vorgesehen. Diese Regelung fand zwar keinen Eingang in den Entwurf zum BVG (BBl 1976 I 288 ff.; vgl. dazu Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 205). Der Bundesrat führte dazu in der Botschaft zum BVG vom 19. Dezember 1975 (BBl 1976 I 149 ff.) aber aus, es wäre befremdend, wenn ein Invalidenrentner in die Lage versetzt würde, seine Lebenshaltung auf einem höheren Niveau fortzuführen, als wenn er noch seine frühere Arbeit fortgesetzt hätte. Auch sei es nicht erwünscht, dass das Ableben eines Versicherten sich zu einem wirtschaftlichen Vorteil für seine Familie auswirke. Der zweite Absatz von Art. 35 E-BVG, der in Art. 34 Abs. 2 Satz 1 aBVG Eingang fand, verpflichte daher den Bundesrat, Vorschriften über die Leistungskumulation und die Überversicherung zu erlassen. Diese Bestimmung trete zur Entlastung des Gesetzes an Stelle verschiedener Vorschriften des Vorentwurfs und stelle den Grundsatz auf, dass ein Zusammentreffen von Leistungen dem Versicherten oder seinen Hinterlassenen keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen dürfe. Die zu erlassende Verordnung werde insbesondere auch Vorschriften über die Kumulation von Versicherungsleistungen mit Leistungen eines für den Tod oder die Invalidität des Versicherten haftpflichtigen Dritten enthalten. Dieses Problem sei eng mit dem der Subrogation verflochten. Die Vorsorgeeinrichtung solle in diesem Falle von Gesetzes wegen in die Rechte des Anspruchsberechtigten gegenüber dem haftpflichtigen Dritten eintreten, und zwar in dem Umfange, in dem sie ihre eigenen Leistungen aufgrund von Art. 35 Abs. 2 E-BVG hätte kürzen können (BBl 1976 I S. 246 f.). Aufgrund dieser Ausführungen übernahm das Parlament Art. 35 Abs. 2 E-BVG ohne Diskussion in den ersten Satz von Art. 34 Abs. 2 aBVG. Nach dieser Entstehungsgeschichte der Bestimmung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber eine Bereicherung des Geschädigten durch Kumulation von Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung mit Haftpflichtansprüchen gegenüber Dritten zulassen wollte. Weshalb die im Vorentwurf enthaltene und in der Botschaft befürwortete Subrogation in der Folge nicht in die Verordnung aufgenommen wurde, sondern in Art. 26 aBVV 2 bloss die Möglichkeit vorgesehen wurde, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement bestimmen kann, der Anwärter auf eine Hinterlassenen- oder Invalidenleistung müsse ihr seine Forderung gegen haftpflichtige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht abtreten, ist nicht klar (Stauffer, a.a.O., Rz. 888). Angesichts des eindeutigen gesetzgeberischen Willens, eine Kumulation von Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung mit Haftpflichtansprüchen gegenüber Dritten nicht zuzulassen, kann jedenfalls in Art. 26 aBVV 2 keine abschliessende Regelung des Regresses der Pensionskassen gegen haftpflichtige Dritte gesehen werden (vgl. dazu auch Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 205 f., welche die Gesetzmässigkeit von Art. 26 aBVV 2 anzweifelt; Stauffer, a.a.O., Rz. 888). 
 
Mit der überwiegenden Lehre und Rechtsprechung ist demnach davon auszugehen, dass den Pensionskassen auch nach der vor dem 1. Januar 2005 geltenden Regelung ein Rückgriffsanspruch auf den haftpflichtigen Dritten zusteht, unabhängig davon ob eine Abtretung der Ansprüche des Geschädigten erfolgt ist. Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob der Regress in Weiterführung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 II 24 der Rückgriffsordnung von Art. 51 Abs. 2 OR zu unterstellen ist, ob Art. 51 Abs. 2 OR angesichts der vorstehend (Erwägung 2.3.2.3) dargestellten Kritik in der Lehre bloss analog anzuwenden ist (so gehandhabt in BGE 126 III 523 für den Regress des Arbeitgebers gegen den Schädiger des Arbeitnehmers, nachdem der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn weiterbezahlt hatte) oder ob eine richterliche Regel als Grundlage des Regresses Platz greifen soll (vgl. dazu Rumo-Jungo, a.a.O., ZBJV 138/2002 S. 444; Vetter-Schreiber, a.a.O., S. 208; Oftinger/Stark, a.a.O., § 11 Rz. 74 ff.; vgl. auch Schaer, a.a.O., S. 18; Beck, a.a.O., Personen-Schaden-Forum 2002 S. 90; derselbe, a.a.O., SVZ 60/1992 S. 184 f.). Denn die Probleme, die sich aus der direkten Anwendung der Regressordnung von Art. 51 OR ergeben (vgl. vorstehende Erwägungen 2.3.2.2/3), stellen sich vorliegend nicht. So wirkt sich hier die in der Lehre hauptsächlich beanstandete Folge der direkten Unterstellung des Pensionskassenregresses unter Art. 51 Abs. 2 OR gemäss aktueller Praxis, dass die Pensionskasse grundsätzlich nur gegenüber aus Verschulden Haftpflichtigen unbeschränkt Rückgriff nehmen kann, ihr mithin kein integraler Regress zugestanden wird, nicht aus: Die Beklagte hat für einen haftpflichtigen Dritten einzustehen, der nicht bloss nach Gesetzesvorschrift (kausal), sondern aus Verschulden haftet. Die Voraussetzung für eine Anrechnung der BVG-Invalidenrente auf den erlittenen Erwerbsausfallschaden, dass Regressansprüche der Pensionskasse in Frage kommen (vgl. Erwägung 2.2.1 vorne), ist damit erfüllt. Regressansprüche kommen in diesem Sinne insbesondere auch für die erst künftig zu erbringenden Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtung zur Deckung des künftigen Erwerbsschadens in Frage. Daran ändert nichts, dass der Regressanspruch der Pensionskasse erst sukzessive entsteht, wenn sie ihre Leistungen erbracht hat (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.2.2). Die Vorinstanz ist somit auch insoweit richtig vorgegangen, als sie die der Klägerin von der Pensionskasse bis zum 30. Juli 2016 zuerkannten monatlichen Invalidenrenten bei der Berechnung der von der Beklagten vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juli 2016 zu entrichtenden monatlichen Rente in Abzug gebracht hat. Die Berufung erweist sich insoweit als unbegründet. 
 
3. 
Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Vorinstanz habe bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens zu Unrecht keine Reallohnerhöhung berücksichtigt. 
 
3.1 Der Schaden aus eingeschränkter oder entfallener Arbeitsfähigkeit zur Führung des Haushalts (Art. 46 Abs. 1 OR) wird nach der Rechtsprechung nicht bloss ersetzt, wenn konkret Kosten für Haushalthilfen erwachsen, die wegen des Ausfalls der Haushalt führenden Person beigezogen werden; auszugleichen ist vielmehr der wirtschaftliche Wertverlust, der durch die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit im Haushalt entstanden ist, und zwar unabhängig davon, ob dieser Wertverlust zur Anstellung einer Ersatzkraft, zu vermehrtem Aufwand der Teilinvaliden, zu zusätzlicher Beanspruchung der Angehörigen oder zur Hinnahme von Qualitätsverlusten führt. Der "normativ", gleichsam von Gesetzes wegen ohne Nachweis der daraus konkret entstandenen Vermögenseinbusse zu ersetzende Schaden ist am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde (BGE 131 III 360 E. 8.1 S. 369; 127 III 403 E. 4b, je mit Hinweisen). 
 
Den für die Erledigung des Haushalts erforderlichen Aufwand kann das Sachgericht entweder ausschliesslich gestützt auf statistische Daten festlegen oder konkret ermitteln; stützt es sich auf statistische Daten, kann der Aufwand im Berufungsverfahren als Rechtsfrage überprüft werden, wobei sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (BGE 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152). Diese Überprüfungsmöglichkeit besteht auch soweit - wie im vorliegenden Fall - abstrakt, gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2 OR) zu beurteilen ist, wie weit bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens eine Reallohnerhöhung zu berücksichtigen ist. 
 
3.2 Bei der Bestimmung des künftigen Haushaltschadens ging die Vorinstanz von einem Haushaltschaden der Klägerin von Fr. 19'627.-- für das Jahr 2005 aus, was von der Klägerin nicht beanstandet wird. Bei der entsprechenden Berechnung folgte sie dem erstinstanzlich entscheidenden Kantonsgericht, das hinsichtlich der aufzuwendenden Stundenzahl und des zu veranschlagenden Stundenansatzes einer entgeltlichen Ersatzkraft für die Hausarbeit, welche die Klägerin nicht mehr erbringen kann, auf die im Rahmen der schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE) des Bundesamtes für Statistik ermittelten Werte bzw. auf die darauf basierenden Tabellen von Volker Pribnow/ Rolf Widmer/Alfonso Sousa-Poza/Thomas Geiser (Die Bestimmung des Haushaltsschadens auf der Basis der SAKE - Von der einsamen Palme zum Palmenhain, HAVE 2002 S. 24 ff.) als Ausdruck der allgemeinen Lebenserfahrung abgestellt hatte (vgl. dazu BGE 131 III 360 E. 8.2.1; 129 III 135 E. 4.2.2.1). 
 
3.3 Das Kantonsgericht hatte zur Frage, ob bei der Berechnung des zukünftigen Haushaltschadens der Klägerin eine Reallohnerhöhung zu berücksichtigen ist, erwogen, es sei eine zukünftige Reallohnentwicklung von 1 % im Jahresdurchschnitt einzuberechnen. Denn der Haushaltschaden sei am Aufwand zu messen, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft verursachen würde, bei der eine Reallohnentwicklung ebenfalls berücksichtigt werden müsste. Es trug der Reallohnentwicklung dadurch Rechnung, dass es den für das Jahr 2003 ermittelten Wert der Haushaltarbeit, den die Klägerin aufgrund des Invaliditätsgrades von 50 % nicht mehr verrichten kann, statt mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % mit einem um 1 % reduzierten Zinsfuss von 2.5 % kapitalisierte (vgl. dazu Marc Schätzle/Stephan Weber, Kapitalisieren - Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln [Leonardo II], Zürich 2001, Beispiel 2b S. 72 f.). Das Kantonsgericht kam damit per 31. Juli 2003, dem Datum seines Urteils, auf einen Barwert des künftigen Haushaltschadens von Fr. 386'737.--. 
 
Die Vorinstanz erwog demgegenüber, Schätzle/Weber (Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459) postulierten, beim künftigen Erwerbsausfall mittel- und längerfristig von einer generellen Reallohnentwicklung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, wobei sie eine generelle Einkommensentwicklung von 1 % (nur) bis Alter 50 vorschlügen. Dies bedeute, dass für die heute 53-jährige Klägerin eine Reallohnerhöhung nicht mehr berücksichtigt werden könne. Der im Jahre 2005 entstandene bzw. entstehende Schaden, der bei einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % Fr. 19'627.-- betrage, sei entsprechend nach der Aktivitätstafel 10 von Stauffer/Schätzle mit einem Kapitalisierungszinsfuss von 3.5 % zu kapitalisieren, was einen künftigen Haushaltschaden von Fr. 334'640.-- ergebe. 
 
3.4 Die Klägerin macht dagegen geltend, die Annahme, dass die generelle Reallohnerhöhung nur jüngeren Arbeitnehmern zugute komme, widerspreche sämtlichen ökonomischen Erfahrungen, ergebe sich doch diese generelle Reallohnerhöhung aus dem gesamthaften technischen Fortschritt, der sich wiederum auf die reale Zunahme des Bruttosozialproduktes auswirke und alle Arbeitnehmer in der gleichen Art und Weise profitieren lasse. Soweit ältere Arbeitnehmer gesamthaft reale Einkommenseinbussen hinnehmen müssten, sei das nicht eine Frage des generellen Reallohnanstiegs als vielmehr der individuellen Reallohnentwicklung, vor allem infolge von Frühpensionierungen. Es gehe im Rahmen einer Normhypothese nicht an, ältere Arbeitnehmer nur wegen ihres Alters nicht an einer generellen, grundsätzlich alle Arbeitnehmer gleich treffenden wirtschaftlichen Entwicklung infolge des allgemeinen technischen Fortschritts teilhaben zu lassen, ergebe sich doch aus keinem ökonomischen Erfahrungssatz oder einer Statistik ein derartiger, dem Üblichen entsprechender Verlauf. So werde auch im Nominallohnindex des Bundesamtes für Statistik keine Altersabstufung vorgenommen. Mit der entsprechenden "Alters-Guillotine" habe die Vorinstanz ein offensichtlich sachfremdes Element in einen Schätzungsparameter einbezogen. Sie habe insoweit Art. 42 Abs. 2 OR verletzt, indem sie nicht den üblichen Lauf der Dinge berücksichtigt habe. 
 
3.5 Die Beklagte macht dazu zunächst mit Hinweis auf die Ausführungen von Massimo Pergolis/Cornelia Dürr Brunner (Ungereimtheiten beim Haushaltschaden, HAVE 2005 S. 202 ff.) geltend, es sei überhaupt unwahrscheinlich, dass die Reallöhne für Ersatzkräfte im Haushalt in Zukunft ansteigen würden. - Die Lohnaussichten für Haushalthilfen seien in der Mittel- und Langfristperspektive keineswegs so positiv, wie sie von den Autoren Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser (a.a.O., S. 37) und von Schätzle/Weber dargestellt worden seien. Werde daran festgehalten, den Haushaltschaden als normativen Schaden zu qualifizieren, sei eine Reallohnerhöhung überdies aus einem dogmatischen Grund undenkbar. Solle die Entschädigung für den Haushaltschaden anhand des Lohnes einer gleichwertigen Ersatzkraft bemessen werden, so werde diese fiktive Ersatzkraft mit der verletzten haushaltführenden Person älter und weniger leistungsfähig. Es sei unwahrscheinlich, dass Arbeitgeber von Haushalthilfen ab Alter 50 diesen noch Reallohnerhöhungen gewähren würden. Die Ausführungen von Schätzle/Weber (Kapitalisieren, a.a.O. Rz. 4.19) bezögen sich eindeutig auf die Lohnentwicklung der allgemeinen Wirtschaft und nicht der Hauswirtschaft. Auch in der allgemeinen Wirtschaft sei jedoch seit etwa 2001 zu beobachten, dass die Löhne ab Alter 50 "stehen blieben". 
 
Weiter vertritt die Beklagte in ihrer Berufungsantwort in umfangreichen Ausführungen den Standpunkt, die "SAKE-Methode" bzw. die "HAVE-Methode", d.h. das Abstellen auf die entsprechenden statistischen Werte, bilde entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung schon an sich keine taugliche Grundlage für die Berechnung des Haushaltschadens; es führe kein Weg an einer Schadensermittlung aufgrund von Beweismassnahmen im konkreten Fall vorbei. Die Bemessung des Haushaltschadens nach der HAVE-Methodik führe mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer systematischen Überschätzung des effektiv erlittenen Haushaltschadens, weshalb die in BGE 131 III 360 (E. 8.3) angetönte Möglichkeit einer Praxisänderung weiter geprüft werden müsse. Teil dieses systematischen Fehlers sei die von der Klägerin verlangte Reallohnerhöhung. 
 
3.6 Sofern die Beklagte mit ihrer allgemeinen Kritik an der von der Vorinstanz angewandten abstrakten Methode der Schadensberechnung auf der Basis der im Rahmen der SAKE erhobenen Werte eine Abänderung der durch die Vorinstanz vorgenommenen Schadensberechnung für das Jahr 2005 als Basis für die Ermittlung des künftigen Schadens anstrebt, kann darauf nicht eingetreten werden. Denn die Beklagte legt nicht dar, in welchen Punkten sie die Schadensberechnung der Vorinstanz konkret beanstandet und inwiefern davon abzuweichen sei (Art. 55 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 59 Abs. 3 OG). Die Beklagte zeigt auch nicht auf - und es ist, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, nicht ersichtlich - inwiefern ihre Kritik für die Beurteilung der von der Klägerin aufgeworfenen Frage, ob bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens eine Reallohnsteigerung zu berücksichtigen sei, von Bedeutung sein soll. Dass die Höhe des Haushaltschadens, soweit sie von künftigen Reallohnerhöhungen abhängt, anders als abstrakt aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu ermitteln ist, macht die Beklagte selber nicht geltend. 
 
Dennoch ist zur erhobenen Kritik zu bemerken, dass das Bundesgericht seine in BGE 129 III 135 E. 4.2.2.1 begründete Rechtsprechung, wonach die SAKE eine repräsentative Grundlage für die Ermittlung des Zeitaufwandes im Haushalt darstelle, in zwei neueren Entscheiden vorbehaltlos bestätigt hat (BGE 131 III 360 E. 8.2.1; Urteil 4C.222/2004 vom 14. September 2004 E. 5.1; zustimmend: Marc Schätzle, Lehren aus einer komplexen Schadensberechnung, HAVE 2005 S. 46; Volker Pribnow, Nettolohn, Lohnentwicklung und Haushaltschaden vor dem Bundesgericht, HAVE 2003 S. 51; kritisch: Pergolis/Dürr Brunner, a.a.O., S. 202 ff.; Guy Chappuis, Le préjudice ménager: Encore et toujours ou les errances du dommage normatif, HAVE 2004 S. 282 f.; Marcel Süsskind, Nachweis des Personenschadens, in HAVE Personen-Schaden-Forum 2005, Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], Zürich 2005, S. 156 f.). Namentlich hat das Bundesgericht in E. 8.3 von BGE 131 III 360 keinen allgemeinen Methodenwechsel erwogen, wie die Beklagte vorbringt, sondern bloss auf die Ausführungen der damaligen Vorinstanz Bezug genommen, in denen die auf BGE 108 II 434 E. 3d zurückgehende Rechtsprechung betreffend des für Entlöhnung der Arbeit einer Hausfrau gegenüber derjenigen einer angestellten Hilfskraft zu gewährenden Qualitätszuschlags in Frage gestellt worden war; im konkreten Fall musste aber nicht geprüft werden, ob insoweit eine Praxisänderung in Frage komme (so auch in E. 5.4 des Urteils vom 14. September 2004). Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach dem Qualitätszuschlag nicht, da die kantonalen Gerichte den Stundenansatz ohnehin nicht mit einem solchen, sondern nach dem so genannten Spezialistenansatz ermittelt haben (vgl. dazu Pribnow/Widmer/Sousa-Poza/Geiser, a.a.O., S. 34 f. und die Kritik bei Pergolis/Dürr Brunner, a.a.O., S. 206 f.). 
3.7 
3.7.1 Das Bundesgericht hat sich in neuerer Zeit zweimal dafür ausgesprochen, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens grundsätzlich eine Reallohnerhöhung zu berücksichtigen sei, ohne sich allerdings über den Umfang derselben oder eine altersmässige Begrenzung explizit zu äussern. 
 
Im Urteil 4C.276/2001 vom 26. März 2002 E. 7 (Pra 2002 S. 1127 ff.) verwarf es den Einwand, es sei notorisch, dass die für Hausarbeit bezahlten Löhne keine Reallohnsteigerung erführen; so werde sich der Bedarf an bezahlter Haushalthilfe angesichts des veränderten Rollenverständnisses der Frauen in der Schweiz, die sich vermehrt einer Berufstätigkeit ausserhalb des Hauses zuwendeten, in den nächsten Jahren eher erhöhen, was nach dem Gesetz von Angebot und Nachfrage zu einer Reallohnsteigerung führen dürfte, die bei der Festlegung des Stundenansatzes berücksichtigt werden könne (grundsätzlich zustimmend zur Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung, aber hinsichtlich der Höhe des entsprechend ermittelten Stundenansatzes kritisch: Marc Schaetzle, Betreuungsschaden, marktgerechte Entlöhnung und nominallohnindexierte, lebenslängliche Rente, HAVE 2002 S. 279; überhaupt kritisch dagegen Pergolis/Dürr Brunner, a.a.O., S. 208). 
 
In BGE 131 III 360 E. 8.3 S. 374 bestätigte das Bundesgericht, dass der kantonale Richter befugt ist, den für die Berechnung des Haushaltschadens massgeblichen Stundenansatz etwas zu erhöhen, um zukünftigen Lohnerhöhungen Rechnung zu tragen (zustimmend zur Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung, nicht aber zum gewährten Umfang: Volker Pribnow/Markus Zimmermann, Einkommensnachweis, Omnikongruenz und Haushaltsschaden, HAVE 2005 S. 146; kritisch: Pergolis/Dürr Brunner, HAVE 2005 S. 203, 206 und 210). 
 
Hinsichtlich der Frage, ob eine Reallohnerhöhung nur bis zu einem bestimmten Alter, insbesondere bis zum 50. Altersjahr, zu berücksichtigen sei, lässt sich aus dem Urteil vom 26. März 2002 nichts entnehmen. Denn das Bundesgericht folgte darin der Annahme der Vorinstanz, dass die damalige Klägerin nach dem 31. August 2017 - d.h. im Alter von 47 Jahren - in einem Heim Aufnahme finden werde, das auch die gesamte Hausarbeit für sie übernehmen werde, so dass von dann an kein zusätzlicher unfallbedingter Ausfall der Fähigkeit der Klägerin zur Hausarbeit zu ersetzen sei (E. 5 und 7 des zitierten Urteils). Die in BGE 131 III 360 erfolgte Bestätigung des Grundsatzes, dass bei der Berechnung des Haushaltschadens eine Reallohnerhöhung berücksichtigt werden dürfe, ist für die vorliegend zu entscheidende Frage insoweit beachtlich, als die damalige Klägerin im Urteilszeitpunkt der letzten kantonalen Instanz bereits 50-jährig war; immerhin hat das Bundesgericht insoweit keine expliziten Erwägungen angestellt. Es konnte sich im Übrigen darauf beschränken, den von der Vorinstanz angewandten Stundenansatz von Fr. 30.-- als im Ermessen des Gerichts liegend zu bezeichnen, weshalb davon nicht abzuweichen sei. Zu einzelnen Berechnungsfaktoren dieses Stundenansatzes hat es sich nicht geäussert. 
3.7.2 Die Vorinstanz hat den Haushaltschaden abstrakt, nach dem Aufwand berechnet, den eine entgeltlich eingesetzte Ersatzkraft der Klägerin für die Erledigung des Haushalts verursachen würde. Für die Bestimmung des zukünftigen Haushaltschadens ist somit massgeblich, inwieweit zu erwarten ist, dass dieser Aufwand aufgrund der Reallohnentwicklung einer gleichaltrigen und damit gleich leistungsfähigen Ersatzkraft in Zukunft zunehmen wird. 
3.7.2.1 Die Frage, ob generell, d.h. ohne nach Altersstufen oder Berufen zu differenzieren, angenommen werden darf, dass die Löhne von Arbeitnehmern im Durchschnitt real ansteigen werden, wird in der Lehre kontrovers diskutiert und ist von der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden. Schätzle/Weber postulieren aufgrund der AHV-Statistik 1995 und aufgrund einer Zusammenstellung von Prognosen aus den 90-er Jahren über die künftige Reallohnentwicklung, von einer jährlichen, grundsätzlich allen Arbeitnehmern gleichmässig zukommenden Reallohnerhöhung von 1 % pro Jahr auszugehen (Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 4.19, 4.41 f.; dieselben, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen für den Personenschaden, in Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 105 ff.; dieselben, Von Einkommensstatistiken zum Kapitalisierungszinsfuss, AJP 1997 S. 1112 f.). Ob dieser These zu folgen sei und eine statistisch ausgewiesene erwartbare Einkommensentwicklung allgemein als Normhypothese der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist, hat das Bundesgericht in BGE 129 III 135 (E. 2.2 S. 141 f. und E. 2.3.2.1 S. 145 f.) im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadens aus Erwerbsausfall des Geschädigten ausdrücklich offen gelassen (vgl. Pribnow, a.a.O., HAVE 2003 S. 51; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5c); das kantonale Gericht hatte den künftigen Erwerbsausfall damals entsprechend dem Gebot, soweit wie möglich die konkreten Umstände des zu beurteilenden Falles zu berücksichtigen (BGE 131 III 360 E. 5.1; 116 II 295 E. 3a/aa), aufgrund von konkreten Umständen ermittelt und eine künftige Reallohnerhöhung ausgeschlossen, womit es eine im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht überprüfbare Tatsachenfeststellung (Art. 63 Abs. 2 OG) getroffen hatte. Immerhin merkte das Bundesgericht dabei an, es sei allgemein zu beobachten, dass für Personen ab einem bestimmten Alter keine grossen Lohnveränderungen mehr zu erwarten seien, namentlich die tieferen Löhne ihr Maximum vor dem 50. Altersjahr erreichten (BGE 129 III 135 E. 2.3.2.1 S. 146 mit Hinweis auf Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.59, 4.39 und 4.40; kritisch dazu David Dorn/Thomas Geiser/Christoph Senti/ Alfonso Sousa-Poza, Die Berechnung des Erwerbsschadens mit Hilfe von Daten der Lohnstrukturerhebung, in: Verein Haftung und Versicherung [Hrsg.], HAVE Personen-Schaden-Forum 2005, Zürich 2005, S. 55). 
 
Für die These von Schätzle/Weber, wonach in Zukunft allgemein von einer Reallohnsteigerung von 1 % im Jahr auszugehen sei, sprechen sich Dorn/Geiser/Senti/Sousa-Poza aus (Dorn/Geiser/Senti/Sousa-Poza, a.a.O., S. 46 f., 50). Sie führen die allgemeine Lohnsteigerung namentlich auf den Produktivitätsanstieg der einzelnen Arbeitnehmer aufgrund des technischen Fortschritts und aufgrund kapitalintensiverer Produktion zurück. Gegen die Berücksichtigung einer allgemeinen realen Lohnerhöhung sprechen sich hingegen Süsskind (a.a.O., S. 150), Lukas Wyss (Neue Tendenzen in der Berechnung von Invaliditäts- und Versorgerschäden, in Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 197) sowie Pergolis/Dürr Brunner (a.a.O., S. 208) aus. Diese Autoren halten im Wesentlichen dafür, die AHV-Einkommensstatistik sei für die Zukunft nicht aussagekräftig, da nicht davon auszugehen sei, dass sich die Verhältnisse auf den Arbeitsmärkten in der Zukunft ungefähr wie diejenigen in der Vergangenheit entwickeln würden; dies begründen sie insbesondere mit der Globalisierung, der Personenfreizügigkeit mit der Europäischen Union sowie länger greifenden Restrukturierungsprozessen im Wirtschaftsleben und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt. Es müsse daher weiterhin aufgrund der konkreten Umstände (Beruf, Wirtschaftszweig, Geschlecht, Alter, Qualifikation etc.) im Einzelfall differenziert werden. 
3.7.2.2 Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht die vom Bundesgericht bisher offen gelassene Frage zu beantworten, ob bei der Ermittlung des künftigen Schadens aus Erwerbsausfall allgemein und abstrakt eine Reallohnerhöhung von 1 % berücksichtigt werden darf. Zu beachten ist, dass bei entsprechenden Berechnungen des Erwerbsausfallschadens regelmässig konkrete Umstände des Einzelfalls, insbesondere die berufliche Situation des Geschädigten berücksichtigt werden können, aufgrund derer sich auf dessen künftige hypothetische Lohnentwicklung schliessen lässt. Die künftige Entwicklung des Lohnniveaus von Ersatzkräften als Berechnungsfaktor des Haushaltschadens, wie sie hier umstritten ist, lässt sich dagegen weitgehend nur abstrakt ermitteln (vgl. dazu BGE 127 III 403 E. 4b; 129 III 135 E. 4.2.1 S. 152; Urteil vom 14. September 2004, a.a.O., E. 5.4). Insoweit muss die Ermittlung des künftigen Schadens aufgrund von Hypothesen und Schätzungen nach der allgemeinen Lebenserfahrung (Art. 42 Abs. 2 OR) vorgenommen werden, die soweit als möglich durch statistische Untersuchungen abzustützen sind (vgl. BGE 108 II 434 E. 3a S. 437; Hans Peter Walter, Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Haushaltschaden, in: Atilay Ileri [Hrsg.], Die Ermittlung des Haushaltschadens nach Hirnverletzung, Zürich 1995, S. 29). Die den Schätzungen innewohnenden Ungewissheiten legen dabei nahe, nach einfachen und klaren Kriterien zu suchen, im Interesse einer rechtsgleichen Anwendung des Haftpflichtrechts und überschaubarer Berechnungen (Walter, a.a.O., S. 38 f.; Marc Schätzle/Stephan Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459; dieselben, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1115; vgl. dazu auch BGE 125 III 312 E. 5b). 
 
Insoweit - und auch angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Berücksichtigung von Reallohnerhöhungen für Ersatzkräfte im Haushalt (vgl. Erwägung 3.7.1 oben) - ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie mit der Erstinstanz gestützt auf die Ausführungen von Schätzle/Weber grundsätzlich annahm, es sei künftig von einer allgemeinen Reallohnsteigerung von 1 % im Jahresdurchschnitt auszugehen, die bei der abstrakten Berechnung des künftigen Haushaltschadens zu berücksichtigen sei (Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.458, 3.520; im gleichen Sinne auch Marc Schätzle, Lehren, a.a.O., HAVE 2005 S. 47; derselbe, Der Schaden und seine Berechnung, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel/Genf/München 1999, Rz. 9.66; Pribnow/Zimmermann, a.a.O., S. 146). Die entsprechende Annahme lässt sich vergangenheitsbezogen auf statistische Grundlagen und zukunftsbezogen auf eine Reihe von Szenarien und Prognosen von Konjunktur- und Wirtschaftsexperten (vgl. Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 4.19 f. und die dort erwähnte Übersicht bei denselben, Barwerttafeln - Neue Rechnungsgrundlagen, a.a.O., S. 105 ff.) stützen und erscheint als fundierter begründet als die Meinung, Reallohnsteigerungen seien in Zukunft überhaupt unwahrscheinlich. Die Behauptung der Beklagten, die Löhne in der Hauswirtschaft würden künftig eine grundsätzlich andere Entwicklung erfahren als diejenigen in der allgemeinen Wirtschaft, ist im Übrigen nicht erhärtet. 
3.7.2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend in Erwägung gezogen hat, haben Schätzle/Weber angesichts des Umstandes, dass die Einkommen ab dem 50. Altersjahr statistisch konstant blieben oder gar rückläufig seien, zwar vorgeschlagen, nur bis zum Alter von 50 Jahren von einer jährlichen generellen Einkommensentwicklung von 1 % auszugehen (Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.459, 3.462; dieselben, Einkommenssstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1112 f.). Die Vorinstanz hat dabei aber die weiteren Ausführungen der genannten Autoren unberücksichtigt gelassen, wonach die Annahme eines konstanten Einkommens ab Alter 50 nur bei einer Durchschnittsbetrachtung zutreffe, bei der auch die Invalidisierungswahrscheinlichkeit einberechnet sei. Die invaliditätsbedingten Lohnreduktionen sowie Einkommensminderungen wegen vorzeitiger Pensionierung würden teilweise von der AHV-Einkommensstatistik erfasst und lieferten die Erklärung für den Einkommensrückgang bei älteren Arbeitnehmern. Die Invalidisierungswahrscheinlichkeit dürfe daher nicht bei der Kapitalisierung über die Anwendung der Aktivitätstafeln, in denen das Invaliditätsrisiko erfasst sei, doppelt berücksichtigt werden. Werde der Erwerbsschaden weiterhin mit Aktivitätstafeln kapitalisiert, so sei davon auszugehen, dass auch ältere, nicht-invalide Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen längerfristig bis zur Pensionierung mit Reallohnsteigerungen rechnen könnten (zum Ganzen Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 3.465 und 4.41 f., mit Hinweis auf Nicolas Eschmann, Evolution des revenus du travail, in Tercier [Hrsg.], Kapitalisierung - Neue Wege, Freiburg 1998, S. 240; vgl. auch Schätzle/Weber, Einkommensstatistiken, a.a.O., AJP 1997 S. 1114). 
 
Indem die Vorinstanz den Haushaltschaden in zutreffender Anwendung der neusten Rechtsprechung (BGE 129 III 135 E. 4.2.2.3 S. 159 f.) mit den Aktivitätstafeln kapitalisierte und ungeachtet der weiteren Ausführungen von Schätzle/Weber eine Reallohnsteigerung ab Alter 50 nicht berücksichtigte, hat sie die Invalidisierungswahrscheinlichkeit doppelt berücksichtigt, was nicht haltbar ist und eine unrichtige Ausübung ihres Ermessens bei der Schadensermittlung bedeutet. Vielmehr hätte sie bei der Berechnung des Haushaltschadens der Klägerin bis zum mutmasslichen Pensionsalter von 64 Jahren (Art. 21 Abs. 1 lit. b AHVG) eine Reallohnsteigerung von 1 % jährlich berücksichtigen müssen, entsprechend dem statistisch bzw. prognostisch fundierten Erfahrungssatz, dass auch ältere, nicht invalide Arbeitnehmer längerfristig bis zur Pensionierung mit solchen Reallohnsteigerungen rechnen können. 
 
Ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung ist demgegenüber nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Arbeitskraft der geschädigten Person, für deren Verlust Ersatz zu leisten ist, auch im Validenfall allmählich nachlassen würde und entweder Hilfen für bestimmte Arbeiten beigezogen oder diese nicht mehr erledigt, also Qualitätseinbussen in Kauf genommen würden. Auch eine Ersatzkraft mit entsprechend nachlassender Leistungskraft, nach deren Entlöhnungsaufwand der zu ersetzende Schaden zu bemessen ist (Erwägung 3 vorne), kann nicht mehr mit Reallohnerhöhungen rechnen. Eine entsprechend positive Lohnentwicklung lässt sich für die Arbeitnehmer nach dem ordentlichen Pensionierungsalter denn auch statistisch in keiner Weise belegen. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens für die Zeit ab der ordentlichen Pensionierung keine Reallohnerhöhung mehr berücksichtigte. 
 
Das Urteil der Vorinstanz ist daher soweit aufzuheben, als sie bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens die zu erwartende Reallohnentwicklung von Ersatzkräften in der Hauswirtschaft bis ins Jahr, in dem die Klägerin das Pensionsalter erreicht, unberücksichtigt liess. Die Berechnung ist insoweit neu vorzunehmen. Der Reallohnsteigerung kann dabei dadurch Rechnung getragen werden, dass der Kapitalisierungszinsfuss um 1 % auf 2.5 % reduziert wird, wie es die Erstinstanz getan hat (Schätzle/Weber, Kapitalisieren, a.a.O., Rz. 2.119, 4.25). 
3.7.2.4 Aufgrund des Gesagten ergibt sich per 28. Juni 2005 folgende neue Schadensberechnung: 
 
Kapitalisierter Haushaltschaden bis im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung der Klägerin im Jahre 2016: 
 
Haushaltschaden unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades der Klägerin im Jahre 2005 = Fr. 19'627.-- (Stundenansatz Fr. 28.20) 
 
Kapitalisierungsfaktor = 9.32 (Staufer/Schätzle, Barwerttafeln, [Leonardo I], Zürich 2001, Tafel 32y [Temporäre Aktivitätsrente: Kapitalisierungszinsfuss = 2,5 %; Alter der Klägerin im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz 53 Jahre; Dauer bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin am 30. Juli 2016 = 11 Jahre]) 
 
9.32 x 19'627.-- = Fr. 182'923.65 
 
 
 
Kapitalisierter Haushaltschaden ab dem Jahr 2016 bis Ende Aktivität: 
 
Haushaltschaden unter Berücksichtigung des Invaliditätsgrades der Klägerin im Jahre 2016 = Fr. 21'896.15 (Stundenansatz = Fr. 31.46) 
 
Kapitalisierungsfaktor = 8.17 (Staufer/Schätzle, a.a.O., Tafel 14y [aufgeschobene Aktivitätsrente: Kapitalisierungszinsfuss = 3,5 %; Alter der Klägerin im Urteilszeitpunkt der Vorinstanz 53 Jahre; Aufschub bis zur ordentlichen Pensionierung der Klägerin am 30. Juli 2016 = 11 Jahre]) 
 
8.17 x 21'896.15. = Fr. 178'891.55 
 
Kapitalisierter Haushaltschaden Total: 
 
Fr. 182'923.65 + Fr. 178'891.55 = Fr. 361'815.20 
=========== 
 
4. 
Die Vorinstanz hat der Klägerin unter den Titeln vorübergehender Erwerbsschaden, vorübergehender Haushaltschaden, zukünftiger Haushaltschaden, Genugtuung und vorprozessuale Anwaltskosten unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten einen Betrag von insgesamt Fr. 665'814.-- zugesprochen. Dieser Betrag ist um die Differenz von Fr. 27'175.20 zwischen dem vorinstanzlich für den künftigen Haushaltschaden zugesprochenen Betrag von Fr. 334'640.-- und dem vorstehend ermittelten Betrag (Fr. 361'815.20) auf Fr. 692'989.20 zu erhöhen. 
 
5. 
Die Beklagte macht geltend, die Klägerin verlange in ihrem Berufungsantrag zu Unrecht die Verzinsung der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Beträge ab verschiedenen Daten bis zur Zahlung. Dies sei insofern ungerechtfertigt, als die Beklagte der Klägerin am 20. Juli 2005 auf entsprechende Abrechnung hin eine sofortige Zahlung offeriert habe, wenn sie den Vorbehalt der Berufung zurückziehe. Die Klägerin habe darauf nicht geantwortet. Mit der unbeantworteten Offerte sei die Klägerin in Verzug (Art. 91 OR) geraten und damit sei der Zinsenlauf unterbrochen. Die Klägerin könne mit der Berufung nicht Zinsgewinne erwirtschaften. 
 
Die Vorinstanz hat der Klägerin Schadenszins auf verschiedenen Beträgen ab den jeweils massgeblichen Zeitpunkten zugesprochen, was die Beklagte nicht beanstandet (vgl. dazu BGE 131 III 12 E. 9). Der Schadenszins soll den Nachteil ausgleichen, der dadurch entsteht, dass ein Kapital nicht genutzt werden kann, und erfüllt denselben Zweck wie der Verzugszins; er läuft bis zum Tag der Zahlung des Schadenersatzes, ohne dass eine Mahnung oder ein Verzug des Schuldners erforderlich ist (BGE 131 III 12 E. 9.1). Entsprechend seinem Zweck ist auch beim Schadenszins, analog zur Rechtslage beim Verzugszins, davon auszugehen, dass er nicht mehr anfällt, wenn der Schuldner dem Gläubiger die Leistung nach Art. 91 OR gehörig anbietet, dieser sie aber verweigert, und damit in Gläubigerverzug gerät. Gläubigerverzug schliesst Schuldnerverzug als Anspruchsvoraussetzung von Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR) aus (Wiegand, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 102 OR). Entsprechend schliesst die ungerechtfertigte Verweigerung der Annahme einer Schadenersatzzahlung den Anspruch auf Schadenszins wegen Ausbleibens der Zahlung aus. Indessen liegt ein gehöriges Angebot der Zahlung nur vor, wenn die Zahlung darin nicht an Bedingungen geknüpft wird, es sei denn, solche wären von einer vertraglichen Vereinbarung gedeckt (Bernet, Basler Kommentar, N. 3 zu Art. 91 OR). Indem die Beklagte ihre sofortige Zahlung vom Verzicht auf eine Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil abhängig machte, hat sie ihr Erfüllungsangebot an eine ungerechtfertigte Bedingung geknüpft. Damit vermochte sie den Zinsenlauf nicht abzubrechen. 
 
6. 
Zusammenfassend ist die Berufung soweit teilweise gutzuheissen, als sie sich gegen die Berechnung des künftigen Haushaltschadens ohne Berücksichtigung einer Reallohnsteigerung wendet. Im Mehrumfang ist sie abzuweisen. 
 
Die Klägerin erhält bezüglich des kapitalisierten künftigen Haushaltschadens einen um rund Fr. 27'000.-- höheren Betrag zugesprochen als durch die Vorinstanz. Mit Blick auf die im vorliegenden Verfahren strittigen rund Fr. 160'000.-- obsiegt sie somit zu rund 1/6. Entsprechend ist die Gerichtsgebühr zu 5/6 der Klägerin und zu 1/6 der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG). Ferner hat die Klägerin der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs.1-3 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 28. Juni 2005 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 
 
"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 692'989.20 zuzüglich Zins zu 5 % 
seit 1. Oktober 1998 auf Fr. 238'414.-- 
seit 20. September 1990 bis 22. Juni 2000 auf Fr. 50'000.-- 
seit 23. Juni 2000 auf Fr. 37'760.-- 
seit 11. Dezember 2001 auf Fr. 55'000.-- 
seit 28. Juni 2005 auf Fr. 361'815.20 
zu bezahlen." 
 
Im Mehrumfang wird die Berufung abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird im Umfang von Fr. 5'000.-- der Klägerin und im Umfang von Fr. 1'000.-- der Beklagten auferlegt. 
 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'700.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Januar 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: