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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_728/2010 
 
Urteil vom 17. Januar 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Caisse cantonale genevoise de compensation, Service du contentieux, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 15. September 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
X.________ war, neben anderen Personen, Organ der Z.________ SA in A.________. Diese Gesellschaft war bei der Caisse cantonale genevoise de compensation (Ausgleichskasse) angeschlossen. Nach dem Konkurs der Z.________ SA am 6. November 2003 blieben AHV-Beiträge an die Ausgleichskasse im Umfang von Fr. 149'582.80 unbezahlt. Am 27. Mai 2004 mandatierte X.________ in diesem Zusammenhang Rechtsanwalt Y.________ in A.________. 
 
Am 15. Juni 2006 erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung, mit welcher verschiedene Organe der Z.________ SA in Liq., unter ihnen auch X.________, verpflichtet wurden, ihr unter solidarischer Haftbarkeit den Betrag von Fr. 149'582.80 zu bezahlen. Am 31. Juli 2006 erhob X.________ Einsprache gegen diese Verfügung. Die Einsprache wurde durch die Ausgleichskasse am 14. Mai 2008 abgewiesen. Dieser Entscheid wurde Rechtsanwalt Y._________ mit eingeschriebenem Brief ("Recommandé") zugesandt. Gemäss Track&Trace-Auszug wurde die Sendung am 15. Mai 2008 um 11.22 Uhr ins Postfach avisiert und gleichentags um 14.10 Uhr abgeholt. 
 
B. 
Mit Zahlungsbefehl vom 8. Dezember 2009 verlangte die Ausgleichskasse von X.________ die Bezahlung von Fr. 149'582.80 (Betreibung Nr. ... des Betreibungs- und Konkursamts Bern-Mittelland, Dienststelle Laupen [neu Dienststelle Mittelland]). Die Betriebene erhob Rechtsvorschlag. Nach entsprechendem Gesuch erteilte die a.o. Gerichtspräsidentin 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 21. Mai 2010 die definitive Rechtsöffnung. 
 
C. 
Am 2. Juni 2010 erklärte X.________ die Appellation. Mit Entscheid vom 15. September 2010 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. 
 
D. 
Am 18. Oktober 2010 hat X.________ (Beschwerdeführerin) gegen den obergerichtlichen Entscheid Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt dessen Aufhebung und die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung. 
 
Nachdem das Obergericht auf Stellungnahme verzichtet und die Ausgleichskasse sich nicht hat vernehmen lassen, ist der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 15. November 2010 aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
 
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG) über eine Schuldbetreibungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG), wobei der erforderliche Streitwert bei Weitem überschritten ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. 
 
Mit ihr können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG gerügt werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann hingegen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130). 
 
2. 
Umstritten ist einzig, ob der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2008 Rechtsanwalt Y.________ zugegangen ist und ob dieser zum damaligen Zeitpunkt noch als Vertreter der Beschwerdeführerin gelten durfte. 
2.1 
2.1.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es liege eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor, da die Vorinstanz von der Hypothese ausgegangen sei, Rechtsanwalt Y.________ sei im Mai 2008 noch Anwalt der Beschwerdeführerin gewesen. Sie behauptet allerdings selber nicht, das Mandatsverhältnis sei durch die eine oder andere Seite beendet und entsprechende Vollmachten widerrufen worden, sondern geht davon aus, die Ausgleichskasse hätte - um weiterhin auf die Fortgeltung der Vollmacht vertrauen zu dürfen - nachweisen müssen, dass sich Rechtsanwalt Y.________ in den rund zwei Jahren zwischen Eingang der Einsprache bei der Behörde und ihrer Erledigung in irgendeiner Weise um den Fortgang des Verfahrens gekümmert habe. 
2.1.2 Diese Auffassung ist unzutreffend. Dass am 27. Mai 2004 eine entsprechende Anwaltsvollmacht ausgestellt wurde, hat die Vorinstanz festgestellt, und dass diese Vollmacht der Ausgleichskasse nicht mitgeteilt worden wäre, wird nicht geltend gemacht. Eine Behörde, welcher das Vertretungsverhältnis angezeigt wurde, kann sich jedoch grundsätzlich darauf verlassen, dass dieses fortbesteht, solange ihr ein allfälliger Widerruf nicht mitgeteilt worden ist (Art. 34 Abs. 3 OR). Ungeachtet dessen, ob tatsächlich noch ein Mandatsverhältnis bestand, durfte die Ausgleichskasse deshalb Rechtsanwalt Y.________ weiterhin als empfangsberechtigten Vertreter betrachten. 
2.2 
2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren den fehlenden Nachweis, dass tatsächlich Rechtsanwalt Y.________ oder eine empfangsberechtigte Hilfsperson den Einspracheentscheid abgeholt habe. Vielmehr habe sich die Vorinstanz diesbezüglich mit Mutmassungen begnügt. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen Art. 8 ZGB und Art. 42 ATSG (SR 830.1) geltend. Hinsichtlich der letztgenannten Norm bezieht sich die Rüge auf eine Verletzung des Rechts auf Zustellung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Diese Rüge hat neben der Frage des Beweises der Zustellung keine eigenständige Bedeutung. 
 
2.2.2 Die Vorinstanz hat sich diesbezüglich sinngemäss die erstinstanzliche Feststellung zu eigen gemacht, dass die Unterschrift auf der Zustellliste der Post nicht derjenigen von Rechtsanwalt Y.________ in anderen Dokumenten entspreche. Es könne aber mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Sinne einer natürlichen Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Post eingeschriebene Sendungen nur an berechtigte Personen aushändige. Bei Postfächern von Geschäftskunden seien naturgemäss nicht nur der Inhaber, sondern auch weitere Personen zur Abholung berechtigt. Somit sei der Einspracheentscheid Rechtsanwalt Y.________ zugestellt worden. 
2.2.3 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG die Aufhebung des Rechtsvorschlages (definitive Rechtsöffnung) verlangen; den gerichtlichen Urteilen stehen vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide der Sozialversicherungsträger, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, gleich (Art. 54 Abs. 2 ATSG). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung entfalten Entscheide, die der betroffenen Person nicht eröffnet worden sind, grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99) bzw. erwachsen jedenfalls nicht in Rechtskraft (BGE 130 III 396 E. 1.3 S. 400) und können somit nicht vollstreckt werden (BGE 105 III 43 E. 2a S. 45). Geht es um eine auf Geld lautende Verfügung oder Entscheidung, hat grundsätzlich der Gläubiger, der einen Rechtsöffnungstitel vorlegt und gestützt hierauf die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangt, den - die korrekte Eröffnung voraussetzenden - Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG zu erbringen. Vorliegend hat also die Ausgleichskasse als verfügende Behörde die Zustellung des Einspracheentscheids zu beweisen (BGE 122 I 97 E. 3b S. 100; 114 III 51 E. 4 S. 55; Urteil 5A_264/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.3, in: Pra 97/2008 Nr. 78 S. 520). 
2.2.4 Die Vorinstanz hat ihre Schlussfolgerung, dass die Einspracheverfügung von einer der Beschwerdeführerin zurechenbaren Person abgeholt worden sei, nach eigenem Bekunden auf eine natürliche Vermutung abgestützt. Eine natürliche Vermutung dient der Beweiserleichterung, hat aber keine Umkehr der Beweislast zur Folge. Die aus ihr gezogenen Schlüsse stellen grundsätzlich Beweiswürdigung dar (BGE 117 II 256 E. 2b S. 258). Anders verhält es sich hingegen bei Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen. Solche Erfahrungssätze, die über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben und gleichsam die Funktion von Normen übernehmen, können vom Bundesgericht frei überprüft werden (Urteil 8C_784/2008 vom 11. September 2009 E. 5.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 135 V 412, aber u.a. in: SVR 2010 UV Nr. 2 S. 7). Wo das Gericht sich demgegenüber bloss auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt, um aus den Gesamtumständen des konkreten Falls oder den bewiesenen Indizien auf einen bestimmten Sachverhalt zu schliessen, liegt Beweiswürdigung vor (BGE 126 III 10 E. 2b S. 12; 123 III 241 E. 3a S. 243; 117 II 256 E. 2b S. 258). 
 
Vorliegend hat die Vorinstanz die allgemeine Lebenserfahrung als Instrument der Beweiswürdigung eingesetzt. Sie hat aus der Gesamtheit der erwiesenen Umstände - der Avisierung ins Postfach und der effektiv erfolgten Abholung - unter Zuhilfenahme der allgemeinen Lebenserfahrung darauf geschlossen, dass eine zur Abholung berechtigte Person die Sendung behändigt hat, da die Post eingeschriebene Sendungen nur an berechtigte Personen zu übergeben pflege. Eine ähnliche natürliche Vermutung ordnungsgemässen Verhaltens von Postangestellten gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich der korrekten Übermittlung einer Abholungseinladung (Urteil 2C_38/2009 vom 5. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 8 ZGB und Art. 42 ATSG regeln die Beweiswürdigung nicht (BGE 131 III 222 E. 4.3 S. 226). Die Ergebnisse der Beweiswürdigung können vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden (oben E. 1). Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung wird jedoch nicht erhoben, geschweige denn begründet (Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere benennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Umstände, die auf eine Entwendung des Einspracheentscheids durch eine zur Abholung nicht berechtigte Person bzw. entsprechende Unsorgfalt der Postangestellten schliessen liessen. Soweit die Beschwerdeführerin bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, kann darauf nicht eingetreten werden. Dies gilt insbesondere für ihre Ausführungen, wonach Rechtsanwalt Y.________ gemäss ihrer Erinnerung ein Einmannbüro ohne Angestellte geführt habe. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
3. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Ausscheidung der Gerichtskosten für das Zwischenverfahren zur Gewährung aufschiebender Wirkung rechtfertigt sich nicht, so dass diesbezüglich auch keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Januar 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Zingg