Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6F_19/2018  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Isenring, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Juni 2018 (6B_1382/2017 [Urteil SST.2017.218]). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
X.________ fuhr am 7. August 2014 mit seinem Personenwagen auf der A3, Fahrtrichtung Basel, zwischen Zeiningen und Kaiseraugst insgesamt vier vor ihm auf der Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmern bei Geschwindigkeiten zwischen 100 und 130 km/h über 200 bis 600 Meter mit einem Abstand von maximal 12 Metern hinterher. 
Mit Strafbefehl vom 4. Mai 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg X.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren auf der Autobahn. Auf dessen Einsprache hin bestätigte das Bezirksgericht Rheinfelden am 31. Mai 2017 den Schuldspruch und bestrafte X.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 230.-- sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 2'760.--. Es erteilte ihm die Weisung, am Lernprogramm "Start" (risikobereite Verkehrsteilnehmer) im Gruppensetting und an den Nachkontrollgesprächen beim Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich teilzunehmen. 
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 2. November 2017 den erstinstanzlichen Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 290.-- und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 6'500.--. Ferner bestätigte es die erstinstanzliche Weisung. 
Das Bundesgericht wies am 28. Juni 2018 die Beschwerde von X.________ gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. November 2017 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_1382/2017). 
 
B.   
Mit Revisionsgesuch vom 19. Juli 2018 beantragt X.________, der Entscheid des Bundesgerichts vom 28. Juni 2018 sei aufzuheben. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und mit einer Busse von Fr. 2'000.-- zu bestrafen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts erteilte dem Revisionsgesuch auf entsprechenden Antrag am 21. August 2018 die aufschiebende Wirkung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Gesuchsteller macht zusammengefasst geltend, das Bundesgericht habe im Verfahren 6B_1382/2017 ein Aktenstück, konkret seine Rüge betreffend die Verletzung des Anklageprinzips in seiner Berufung vom 20. Juli 2017, übersehen. Dieses offensichtliche Versehen sei erheblich. Die bundesgerichtliche Erwägung, wonach er die Verletzung des Anklageprinzips im Berufungsverfahren nicht beanstandet habe, erweise sich als eklatant falsch. Richtig sei, dass er im Berufungsverfahren die Verletzung des Anklageprinzips explizit, umfassend und rechtsgenügend gerügt habe, was das Bundesgericht übersehen habe. Diese Rüge habe daher Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sein müssen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid - entgegen den falschen Erwägungen des Bundesgerichts - diesbezüglich letztinstanzlich im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG [recte: Art. 80 Abs. 1 BGG] sei. Es sei von einem weiteren offensichtlichen Versehen des Bundesgerichts auszugehen. Dies führe zu einem massiven Rechtsverlust, da ihm im eigentlichen Sinne der Rechtsweg verweigert worden sei. Hätte das Bundesgericht seine Rüge nicht übersehen, hätte es unweigerlich zum Schluss kommen müssen, dass er anstatt der groben, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln hätte schuldig gesprochen werden müssen (Revisionsgesuch S. 4 ff.).  
 
1.2.   
 
1.2.1. Im Urteil 6B_1382/2017 vom 28. Juni 2018 in der Erwägung 1 stellte das Bundesgericht fest, der Gesuchsteller rüge eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, weil die Anklage weder das objektive Tatbestandsmerkmal des Hervorrufens einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer noch die subjektiven Elemente von Art. 90 Abs. 2 SVG enthalte (Beschwerde S. 5-8 und S. 17). Das Bundesgericht erwog, auf diese Rüge sei mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzutreten (Art. 80 Abs. 1 BGG). Entgegen der Behauptung des Gesuchstellers habe er im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes nicht beanstandet (Beschwerde S. 6). Er habe in diesem Zusammenhang lediglich eingewendet, wegen der nicht hinreichenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. Berufungserklärung des Gesuchstellers vom 20. Juli 2017 S. 3 f.). Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips sei denn auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Damit sei der vorinstanzliche Entscheid nicht letztinstanzlich im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG. Schliesslich behaupte der Beschwerdeführer weder eine Rechtsverweigerung, noch lege er eine solche dar.  
 
1.2.2. In der Berufungserklärung vom 20. Juli 2017 unter dem Titel  1. Vorbemerkung zur Urteilsbegründung der Vorinstanz [erste Instanz] führte der Gesuchsteller nach einem Absatz mit rein theoretischen Erörterungen aus, diesem Mass an Begründungstiefe und -dichte genüge das Urteil der Vorinstanz [ersten Instanz] nicht. Die Vorinstanz [erste Instanz] habe sich mit den an der Hauptverhandlung vom 31. Mai 2017 geäusserten Vorbringen des Gesuchstellers und seiner Verteidigung teilweise gar nicht auseinandergesetzt. Insbesondere nicht zur geltend gemachten Verletzung des Anklageprinzips [...]. Damit verletze sie das rechtliche Gehör des Gesuchstellers und das Geschäft sei zur erneuten Begründung und neuen Eröffnung an die Vorinstanz [ersten Instanz] zurückzuweisen. [...] Unter dem Titel  2. Verkehrsregelverletzung (Dispositivziffer 1) erörterte der Gesuchsteller sodann, nach Art. 90 Abs. 2 SVG mache sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrufe oder in Kauf nehme. Es werde also eine "grobe Verkehrsregelverletzung", mithin eine gravierende Missachtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift, sowie das Merkmal der dadurch hervorgerufenen ernstlichen Gefährdung verlangt. Diese beiden Kriterien müssten kumulativ erfüllt und angeklagt sein. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dem Gesuchsteller werde gemäss Anklage bzw. Strafbefehl einzig vorgeworfen, eine wichtige Verkehrsvorschrift missachtet zu haben. Das objektive Tatbestandsmerkmal der Hervorrufung einer ernstlichen Gefährdung hätte aber zwingend ebenfalls in der Anklage enthalten sein müssen, damit deren Sachverhalt überhaupt unter den objektiven Tatbestand des Art. 90 Abs. 2 SVG subsumiert werden könne (BSK SVG-Gerhard Fiolka, Art. 90 N44).  Auf diese Thematik sei die Vorinstanz [erste Instanz] in ihren Erwägungen mit keinem Wort eingegangen [Hervorhebung durch das Bundesgericht]. Des Weiteren halte die Vorinstanz [erste Instanz] die in der Anklage behaupteten Fahrgeschwindigkeitsschätzungen und Abstände für erstellt, obwohl keinerlei hinreichend verlässliche Auswertungen vorliegen würden [...] (kantonale Akten Verfahren 6B_1382/2017, Berufungserklärung vom 20. Juli 2017 S. 3 f.).  
 
1.2.3. Im Urteil vom 2. November 2017 in der Erwägung 2 erwog das Obergericht des Kantons Aargau, soweit der Gesuchsteller rüge, die erste Instanz habe ihren Entscheid nicht ausreichend begründet und es sei nicht auf sämtliche von ihm vorgetragenen Argumente eingegangen worden, sei festzuhalten, dass die Begründung der ersten Instanz ausreichend sei, um ihm über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und ihn in voller Kenntnis der Sache in die Lage zu versetzen, das Urteil an die nächsthöhere Instanz weiterzuziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 1.1.2). Dass dies der Fall gewesen sei, zeige sich bereits daran, dass er seine Berufungserklärung unter Bezugnahme auf die Erwägungen der ersten Instanz umfassend habe begründen können. Zudem habe die erste Instanz die wesentlichen Gesichtspunkte, von denen sie sich in der Entscheidung habe leiten lassen, dargelegt und eine zwar jeweils knappe, aber ausreichende Beweis- und rechtliche Würdigung vorgenommen. Ferner sei nicht zu beanstanden, dass die erste Instanz die Vorbringen des Gesuchstellers zum Anklagegrundsatz nicht berücksichtigt habe, da diese offensichtlich haltlos gewesen seien. Sie beschränkten sich nämlich darauf, der Staatsanwaltschaft vorzuwerfen, sie habe nicht dargelegt, inwiefern das Verhalten des Gesuchstellers eine konkrete oder erhöhte abstrakte Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer verursacht habe. Dass sich das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung aus der Einhaltung eines viel zu geringen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ergebe, verstehe sich indessen von selbst und brauche deshalb nicht gesondert dargelegt zu werden. [...] Die erste Instanz habe somit weder ihre Begründungspflicht noch das rechtliche Gehör des Gesuchstellers verletzt und es rechtfertige sich somit weder die Rückweisung zur erneuten Begründung und Eröffnung noch eine Kostenauflage an den Staat (Verfahren 6B_1382/2017, act. 3).  
 
1.2.4. Der Gesuchsteller rügte in seiner damaligen Beschwerde an das Bundesgericht unter dem Titel A. Verletzung von Art. 9 Abs. 1 und Art. 350 Abs. 1 StPO (Anklageprinzip), das Anklageprinzip sei verletzt, weil die Anklage weder das objektive Tatbestandsmerkmal des Hervorrufens einer ernstlichen Gefährdung der Sicherheit anderer  noch die subjektiven Elemente von Art. 90 Abs. 2 SVGenthalte (Verfahren 6B_1382/2017 Beschwerde S. 5-8 und S. 17). Unter dem Untertitel 3. Würdigung führte der Gesuchsteller aus: "Es fällt vorab auf, dass die Anklageschrift in objektiver Hinsicht nicht beschreibt, inwiefern durch das dem Gesuchsteller vorgeworfene Verhalten eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen worden sein soll (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das gilt für alle drei Sachverhaltsteile gleichermassen (Gebiet Zeiningen [erster Sachverhaltsteil], Gebiet Rheinfelden [zweiter Sachverhaltsteil], Gebiet Kaiseraugst [dritter Sachverhaltsteil]). Die Vorinstanz begnügt sich damit, auf die vom Gesuchsteller sowohl erst- als auch vorinstanzlich vorgetragene Rüge der Verletzung des Anklageprinzips wie folgt 'einzugehen' (Erw. 2) : «Ferner ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschuldigten zum Anklagegrundsatz nicht berücksichtigt hat, da diese offensichtlich haltlos waren. [...] Dass sich das Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung aus der Einhaltung eines viel zu geringen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug ergibt, versteht sich indessen von selbst und braucht deshalb nicht gesondert dargelegt zu werden.» Diese vorinstanzliche Sichtweise verfängt nicht, sondern erweist sich als bundesrechtswidrig. [...]".  
 
1.3. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts namentlich verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts (vgl. BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; NIKLAUS OBERHOLZER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 21 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, in: Spühler und andere [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 121 BGG). Allfällige Versäumnisse bei der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht können nicht mittels Revision nachgeholt werden. Die Revision darf nicht dazu missbraucht werden, frühere Prozessfehler wiedergutzumachen (NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N. 26 zu Art. 121 BGG; DOMINIK VOCK, a.a.O., N. 5 zu Art. 121 BGG; ELISABETH ESCHER, a.a.O., N. 10 zu Art. 121 BGG; zum Ganzen: Urteil 6F_13/2018 vom 5. November 2018 E. 4).  
 
1.4. Das Revisionsgesuch erweist sich als offensichtlich unbegründet. Dem Gesuchsteller kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er habe die Verletzung des Anklagegrundsatzes (bereits) im Berufungsverfahren "explizit, umfassend und rechtsgenügend" gerügt. Aus den Akten geht hervor, dass er erstmals vor Bundesgericht vorbrachte, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil die Anklage die subjektiven Elemente von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht enthalte. Der Gesuchsteller hat insofern den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft und war mit einem solchen prozessualen Novum von vornherein nicht zu hören. Weiter reisst der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren die obergerichtlichen Erwägungen aus dem Zusammenhang bzw. gibt darin seine Vorbringen in seiner Berufungserklärung nur unvollständig wieder (vgl. die Hervorhebung in E. 1.2.2), soweit es um die vor Bundesgericht vorgetragene Rüge geht, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in der Anklage das objektive Tatbestandsmerkmal der Hervorrufung einer ernstlichen Gefährdung nicht ausdrücklich erwähnt werde. Dass diese Rüge aus seiner Sicht hätte Gegenstand des angefochtenen Entscheids sein müssen, bedeutet nicht, dass sie es auch war. Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips war nicht Gegenstand des obergerichtlichen Urteils. Mit seinen Erwägungen legte das Obergericht des Kantons Aargau vielmehr dar, weshalb es der Auffassung ist, dass die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs des Gesuchstellers auf rechtliches Gehör unbegründet ist. Dass er in seiner damaligen Beschwerde geltend gemacht habe, das Obergericht habe seine Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes zu Unrecht nicht behandelt, führt der Gesuchsteller in seinem Revisionsbegehren zu Recht nicht aus.  
Es trifft demnach nicht zu, dass das Bundesgericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Damit liegt der geltend gemachte Revisionsgrund (Art. 121 lit. d BGG) nicht vor. Soweit der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen implizit eine unrichtige rechtliche Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts rügt und eine neue Beurteilung anstrebt, begründet dies keinen Revisionsgrund (E. 1.3 hiervor). 
 
2.   
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Die Kosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini