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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1229/2021  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (vorsätzliche Tötung, eventuell fahrlässige Tötung); Beschwerdelegitimation, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Juli 2021 (51/2020/16/B). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 8. August 2019 gegen Mitarbeiter des Staatssekretariats für Migration (SEM), Mitarbeiter des Migrations- und des Sozialamts des Kantons Schaffhausen, Ärzte des Kantonsspitals Schaffhausen und gegen einen Bundesverwaltungsrichter Strafanzeige wegen vorsätzlicher bzw. fahrlässiger Tötung ihrer am 8. Februar 2018 in der Türkei verstorbenen Mutter. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen nahm mit Verfügung vom 27. Januar 2020 ein Strafverfahren nicht an die Hand. Auf eine von A.A.________ und B.A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 12. Mai 2020 nicht ein. Das Bundesgericht hob auf Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ hin den Entscheid des Obergerichts am 22. März 2021 auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück (Verfahren 6B_1481/2020). Mit Entscheid vom 13. Juli 2021 wies das Obergericht die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
A.A.________ und B.A.________ gelangen dagegen erneut an das Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
2.  
Ob die Beschwerde rechtzeitig, d.h. innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist, dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul übergeben wurde oder ob sie, wie sich aus den Angaben in den Zustellungsdokumenten ergibt, einen Tag nach Fristablauf und damit verspätet beim Generalkonsulat einging (vgl. Art. 48 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG; act. 1 und 7), kann offenbleiben, nachdem die Beschwerde ohnehin abschlägig zu beurteilen ist. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde sowohl in einer französischen als auch in einer englischen Version eingereicht, wobei nur die französische Fassung von beiden Beschwerdeführerinnen unterzeichnet ist. Es wird auf die beidseits unterzeichnete und in der Amtssprache Französisch (vgl. Art. 54 Abs. 1 BGG) redigierte Fassung abgestellt. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 6B_700/2020 vom 17. August 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).  
 
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1, publ. in: Pra 109 [2020] Nr. 89; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2). 
 
4.2. Die Beschwerdeführerinnen sind als Töchter ihrer verstorbenen Mutter und damit als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO berechtigt, sich am Strafverfahren als Privatkläger zu beteiligen und in diesem adhäsionsweise Zivilansprüche geltend zu machen (vgl. Art. 117 Abs. 3 i.V.m. Art. 115 ff. StPO). Sie äussern sich in ihrer Beschwerde allerdings nicht konkret zu allfälligen Zivilforderungen. Laut dem angefochtenen Entscheid haben sie in ihrer Strafanzeige keine Zivilansprüche geltend gemacht, sondern allein die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen und sinngemäss deren Bestrafung gefordert (angefochtener Entscheid E. 4.1 S. 10). Die Beschwerdeführerinnen werfen den beanzeigten Personen stark zusammengefasst vor, durch eine schlechte Unterbringung und ungenügende Versorgung ihrer Mutter in der Schweiz während des sie betreffenden Asylverfahrens und durch die Art und Weise der Führung dieses Asylverfahrens eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mutter verursacht zu haben, die nach der Rückkehr der Mutter in die Türkei letztlich zu ihrem Tod geführt habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.2 S. 4, E. 3.5 f. S. 5 f., E. 3.7 S. 7, E. 3.8 S. 9). Die als strafbar erachteten Handlungen sollen die beanzeigten Personen damit allesamt im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als Personal des Bundes (Mitarbeiter des SEM und Verwaltungsrichter) oder des Kantons (Mitarbeiter des Migrations- und des Sozialamts) bzw. einer Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (Mitarbeiter bzw. Ärzte des Kantonsspitals) begangen haben. Für durch entsprechendes Handeln verursachten Schaden sehen die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine ausschliessliche Haftung des Bundes bzw. des Kantons vor (vgl. Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 [Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.32]; Art. 1 und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behördemitglieder und Arbeitnehmer des Kantons Schaffhausen vom 23. September 1985 [Haftungsgesetz; SHR 170.300]; vgl. auch Art. 7 und 28 des Spitalgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 22. November 2004 [SHR 813.100]). Bei sämtlichen Ansprüchen, welche den Beschwerdeführerinnen aufgrund des beanzeigten Verhaltens allenfalls zustünden, könnte es sich daher einzig um öffentlich-rechtliche Staatshaftungsansprüche handeln, welche nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Adhäsionsklage der Privatklägerschaft im Strafprozess nicht zugänglich sind (vgl. E. 4.1 oben). In BGE 146 IV 76 E. 3 hat sich das Bundesgericht mit dieser Thematik unter Berücksichtigung der teils kritischen Lehre einlässlich auseinandergesetzt. Es hat dabei seine bisherige Rechtsprechung erneut bestätigt, wonach die Privatklägerschaft keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG geltend machen kann, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für die der beschuldigten Person vorgeworfenen Handlungen haftet; auch eine damit verbundene ungerechtfertigte Ungleichbehandlung hat es verneint. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Weil sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilforderungen, sondern höchstens auf Staatshaftungsansprüche der Beschwerdeführerinnen auswirken kann, fehlt es den Beschwerdeführerinnen an der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG.  
 
5.  
 
5.1. Ohne im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert zu sein, kann sich die Privatklägerschaft in der Sache dennoch gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen, sofern ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und Art. 13 EMRK, Art. 7des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR;SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). In diesem Sinne hat Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von staatlichen Stellen misshandelt worden zu sein (BGE 131 I 455 E. 1.2.5; Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Nach den zitierten Normen ist Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Um unter diese Bestimmungen zu fallen, muss die beanstandete Behandlung prinzipiell vorsätzlich sein und ein Mindestmass an Schwere erreichen, d.h. körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringen (BGE 146 IV 76 E. 4.1; 134 I 221 E 3.2.1; 124 I 231 E. 2b; Urteile 6B_1439/2020 vom 18. November 2021 E. 5.2.2; 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 4.3.3; 6B_1199/2020 vom 23. September 2021 E. 1.4.1; je mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerinnen führen diverse durch die beanzeigten Personen im Rahmen des Asylverfahrens verschuldete Unzulänglichkeiten und Versäumnisse an, die gravierende Folgen zum Nachteil ihrer Mutter mit sich gebracht und schliesslich zu ihrem Tod geführt hätten. Sie machen jedoch nicht geltend, der Tod ihrer Mutter sei durch ein Verhalten der beanzeigten Personen verursacht worden, das als vorsätzliches Handeln einzustufen wäre. Sie sprechen vielmehr ausdrücklich vonschweren fahrlässigen Verfehlungen ("négligencegrave") in Form von ungenügender Behandlung und Versorgung sowie inadäquater Führung des Asylverfahrens (vgl. etwa Beschwerde S. 10, 29 und 34 f.). Den Darstellungen in der Beschwerde lässt sich denn auch nichts entnehmen, was der Annahme widerspräche, das Handeln der beanzeigten Personen sei darauf gerichtet gewesen, das Asylverfahren ordnungsgemäss durchzuführen, nicht aber die Gesundheit der Mutter zu gefährden, sie schlecht zu behandeln oder gar herabzuwürdigen und zu misshandeln. Nachdem es bei dieser Ausgangslage an Hinweisen für ein über allenfalls fahrlässige Pflichtverletzungen hinausgehendes vorsätzliches Handeln der involvierten Personen fehlt, besteht kein Raum für eine Beschwerdeberechtigung der Beschwerdeführerinnen in der Sache gestützt auf die verfassungs- und konventions- bzw. völkerrechtlichen Rechtsschutzgarantien. Den Beschwerdeführerinnen steht es allerdings frei, ein Haftpflichtverfahren gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft und/oder den Kanton Schaffhausen einzuleiten, in dessen Rahmen gerichtlich festgestellt werden kann, ob der Tod der Mutter und ein damit allenfalls einhergehender Schaden der Beschwerdeführerinnen auf unerlaubte Handlungen von Bundes- und/oder Kantonsmitarbeitern zurückzuführen ist und den Beschwerdeführerinnen deshalb ein Anrecht auf Schadenersatzund Genugtuung zusteht. Mit dieser Möglichkeit sind die Anforderungen an ein wirksames Justizsystem erfüllt, welche die konventions- bzw. völkerrechtlichen Garantien in Fällen von fahrlässiger Tötung oder ungewollter Gefährdung des Lebens vorsehen (vgl. dazu BGE 146 IV 76 E. 4.2 mit Hinweis insbesondere auf das Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Nicolas Virgiliiu Tanase gegen Rumänien, Nr. 41720/13, vom 25. Juni 2019 §§ 158 ff.).Laut Angabe der Vorinstanz im Verfahren 6B_1481/2020 haben die Beschwerdeführerinnen davon bereits Gebrauch gemacht, indem sie anfangs Januar 2020 "eine allenfalls als Staatshaftungsklage zu behandelnde Eingabe" erhoben haben, die an das Kantonsgericht des Kantons Schaffhausen weitergeleitet wurde (vgl. act. 8 im Verfahren 6B_1481/2020).  
 
6.  
 
6.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zulässig sind dagegen Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Ein in der Sache nicht legitimierter Beschwerdeführer kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren, noch kann er geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend (Urteil 6B_1391/2020 vom 1. Dezember 2021 E. 2.1.3; vgl. auch BGE 136 IV 41 E. 1.4; je mit Hinweisen).  
Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Begründung muss auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmen und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). 
 
6.2. Die Beschwerdeführerinnen rufen zahlreiche Bestimmungen der EMRK, des Asyl- und Bundesorganisationsrechts, der Strafprozessordnung und der Verfassung des Kantons Schaffhausen an, die verletzt sein sollen. Die Bestimmungen des Asyl- und Bundesorganisationsrechts zeitigen indes keine Wirkung auf das Strafverfahren und diesbezügliche Parteirechte, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Bei den als verletzt angeführten Normen der Strafprozessordnung wie etwa Art. 3 (Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot), Art. 4 (Unabhängigkeit der Strafbehörden), Art. 6 (Untersuchungsgrundsatz), Art. 7 (Verfolgungszwang) oder Art. 8 (Opportunitätsprinzip) handelt es sich sodann allseits um Verfahrensgrundsätze, nicht aber um konkrete Verfahrens- bzw. Parteirechte. Mit der geltend gemachten Verletzung dieser Grundsätze erheben die Beschwerdeführerinnen folglich keine formelle Rüge im Sinne einer Rechtsverweigerung. Gleiches gilt hinsichtlich der von ihnen erwähnten Bestimmungen der Kantonsverfassung. Soweit die Beschwerdeführerinnen die vorgebrachten Rechtsverletzungen auf die - aus ihrer Sicht - unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die gestützt darauf erfolgte Nichtanhandnahme ihrer Strafanzeige zurückführen, geht es bei ihrer Kritik des Weiteren nicht um eine formelle Rechtsverweigerung, sondern um eine materielle Überprüfung, ob die Nichtanhandnahme gerechtfertigt war, was unzulässig ist. Dies gilt insbesondere, wenn sie kritisieren, es seien nicht sämtliche relevante Beweismittel berücksichtigt und keine medizinischen Sachverständigen beigezogenworden und es seien insofern weitere Bestimmungen des Strafprozessrechts verletzt. Die Beschwerdeführerinnen übersehen dabei, dass die nicht erfolgte Eröffnung einer Untersuchung und die fehlende Abnahme von Beweismitteln in der Natur der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung liegt.  
 
6.3.  
 
6.3.1. Soweit die Beschwerdeführerinnen ausführen, sie hätten keine Gelegenheit zur Stellungnahme und auch keine Kenntnis vom Bundesgerichtsurteil 6B_1481/2020 vom 22. März 2021 erhalten, und insofern eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen, handelt es sich grundsätzlich um eine formelle Rüge, die unbesehen der Sachlegitimation erhoben werden kann. Gleiches gilt, wenn sie eine Verletzung ihres Rechts auf Übersetzung monieren mit der Begründung, sie sprächen keine Amtssprache und die Nichtanhandnahmeverfügung der Beschwerdegegnerin sei nicht in ihre Muttersprache übersetzt worden, oder wenn sie kritisieren, ihnen sei kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite gestellt worden. Daraus können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten.  
 
6.3.2. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein Anspruch auf rechtliches Gehör zukommt. Diesem wird mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft (vgl. BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteil 6B_290/2017 vom 27. November 2017 E. 2.4; je mit Hinweisen). Eine Möglichkeit zur Stellungnahme war den Beschwerdeführerinnen von der Beschwerdegegnerin folglich nicht einzuräumen. Nicht anders verhält es sich hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz, welches schriftlich zu führen war (vgl. Art. 397 Abs. 1 StPO) und in welchem keine Stellungnahmen eingeholt wurden, auf welche die Beschwerdeführerinnen hätten replizieren können. Zu einer Kenntnisbringung des Bundesgerichtsurteils 6B_1481/2020 vom 22. März 2021, dessen Zustellung dem Bundesgericht oblag, das aber an die Beschwerdeführerinnen rechtshilfeweise nicht zugestellt werden konnte und daher öffentlich publiziert werden musste, war die Vorinstanz im Übrigen nicht gehalten. Davon abgesehen bleibt unklar, inwiefern den Beschwerdeführerinnen aus der nicht erfolgreichen Zustellung des ihre Beschwerde gutheissenden Bundesgerichtsurteils ein Nachteil im vorliegenden Verfahren erwachsen wäre. Eine Verletzung des Gehörsanspruch ist nicht auszumachen.  
 
6.3.3. Hinsichtlich der Fremdsprachigkeit der Beschwerdeführerinnen erwägt die Vorinstanz, seitens der Beschwerdegegnerin hätten keine Verfahrenshandlungen stattgefunden, die einer Übersetzung bedurft hätten. Aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen gehe jedenfalls hervor, dass sie die in deutscher Sprache verfassten Schreiben der Beschwerdegegnerin und deren ebenfalls in deutscher Sprache ergangene Nichtanhandnahmeverfügung verstanden hätten. Auf eine Übersetzung der eingereichten türkischsprachigen Dokumente (Belege) habe ferner verzichtet werden können, da sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ergäben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 10 f.).  
Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführerinnen nicht auseinander und sie legen nicht dar, inwiefern die Vorinstanz damit gegen Recht verstossen hätte. Sie kommen insoweit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach. Eine Verletzung des Rechts auf Übersetzung ist indes auch nicht ersichtlich. Der von den Beschwerdeführerinnen angeführte Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährt nicht dem Strafkläger, sondern der beschuldigten Person Rechte, weshalb die Beschwerdeführerinnen daraus nichts ableiten können. Wie die Vorinstanz zutreffend betont, nimmt das in Art. 68 StPO statuierte Recht auf Übersetzung sodann grundsätzlich auf mündliche Verfahrenshandlungen Bezug, die vorliegend nicht stattgefunden haben (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2. S. 10 mit Hinweis auf Urteil 6B_536/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3.3). Im Weiteren gilt, dass der Umfang der Beihilfen, die einer fremdsprachigen Person im Verfahren zuzugestehen sind, nicht abstrakt, sondern aufgrund ihrer effektiven Bedürfnisse und der konkreten Umstände des Falls zu würdigen ist (in Bezug auf die beschuldigte Person vgl. BGE 143 IV 117 E. 3.1). Ein Anspruch auf integrale Übersetzung des schriftlichen Urteils steht nach der Rechtsprechung selbst der beschuldigten Person nicht zu. Letztere ist grundsätzlich nicht davon entbunden, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, bzw. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (BGE 145 IV 197 E. 1.3.3; Urteil 6B_1140/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen). Nichts anderes ergibt sich aus dem für Zustellungen in die Türkei anwendbaren Zweiten Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 8. November 2001 (SR 0.351.12), das eine Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke oder zumindest deren wesentlichen Passagen nur dann vorsieht, wenn bekannt ist oder Gründe für die Annahme bestehen, der Zustellungsempfänger sei lediglich einer anderen Sprache kundig (vgl. Art. 15 Ziff. 2 ff. des Zweiten Zusatzprotokolls zum erwähnten Abkommen). Nach der unbestrittenen vorinstanzlichen Darstellung wandten sich die Beschwerdeführerinnen in Französisch und Englisch (Strafanzeige vom 8. August 2019) und danach in Deutsch und Englisch (Eingabe vom 30. Dezember 2019) an die Beschwerdegegnerin, wobei beiden Eingaben jeweils ein in Deutsch verfasstes Schreiben der Beschwerdegegnerin vorausgegangen war (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.2. S. 10 f.). Entgegen der Beschwerdeführerinnen kann ein formeller Mangel nicht bereits darin liegen, dass sie ihre Strafanzeige selber (aus ihrer Muttersprache) übersetzt einreichen mussten, darf eine Behörde doch nicht in der Amtsprache lautende Eingaben ablehnen bzw. zur Verbesserung, d.h. Übersetzung, zurückweisen (vgl. Urteil 1B_425/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.3 mit Hinweis unter anderem auf BGE 124 III 205 E. 4). Die Beschwerdegegnerin akzeptierte die in Französisch und Englisch verfassten Strafanzeigen überdies, obwohl es sich nicht um die im Kanton Schaffhausen geltende Verfahrenssprache, d.h. Deutsch, handelte (vgl. Art. 62 des Justizgesetzes des Kantons Schaffhausen vom 9. November 2009 [SHR 173.200]). Dass die Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Nichtanhandnahmeverfügung alsdann einen Übersetzungsbedarf bei der Beschwerdegegnerin angezeigt hätten, bringen sie in ihrer Beschwerde nicht vor. Sie substanziieren ebenfalls nicht konkret, welche verfahrensrelevanten Nachteile sie wegen der fehlenden Übersetzung erlitten hätten. Die Nichtanhandnahmeverfügung konnten sie denn auch mit Beschwerde anfechten und deren Inhalt somit, wie dies ebenso die Vorinstanz festhält, offenbar hinreichend zur Kenntnis nehmen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und der Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung in deutscher Sprache sind unter den gegebenen Umständen nicht zu beanstanden. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführerinnen im Übrigen mit Übersetzung zugestellt (vgl. angefochtener Entscheid Dispositiv-Ziff. 4 S. 11) und wird von ihnen insoweit nicht bemängelt. 
 
6.3.4. Was die kritisierte fehlende unentgeltliche Rechtsvertretung anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass eine solche nur bestellt wird, wenn die Zivilklage der Privatklägerschaft nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO; vgl. Urteil 6B_207/2021 vom 31. Mai 2021 E. 5 mit Hinweis). Die Vorinstanz verneint diese Voraussetzung in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen, da sie keine Zivilansprüche geltend gemacht, sondern einzig die Bestrafung der beanzeigten Personen verlangt haben (angefochtener Entscheid E. 4.1 S. 10). Dieser Schluss steht ebenfalls im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1B_518/2021 vom 23. November 2021 E. 3.1 mit Hinweisen) und die Beschwerdeführerinnen bringen nichts vor, was denselben als unrichtig erscheinen liesse.  
 
6.3.5. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführten formellen Rügen erweisen sich nach dem Dargelegten als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen zu genügen vermögen.  
 
6.4. Die Beschwerdeführerinnen erkennen im Verhalten des fallführenden Staatsanwalts und der Vorinstanz ferner ein parteiisches Vorgehen zugunsten der beschuldigten Personen und erheben insoweit sinngemäss einen Befangenheitsvorwurf. Ein solcher kann grundsätzlich ebenfalls unabhängig von der Beschwerdelegitimation in der Sache erhoben werden. Dass die Beschwerdeführerinnen den Befangenheitsvorwurf, namentlich gegen den Staatsanwalt, bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht oder von allfälligen Ausstandsgründen erst nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids Kenntnis erhalten und somit rechtzeitig im Sinne von Art. 58 Abs. 1 StPO reagiert hätten, zeigen sie vor Bundesgericht nicht auf. Sie legen auch keine konkreten Gründe dar, auf welche sie ihren Befangenheitsvorwurf stützen. Allein daraus, dass sie mit dem Vorgehen oder den Entscheiden der kantonalen Strafbehörden nicht einverstanden sind, lässt sich noch keine Befangenheit ableiten. Eine solche ist damit weder rechtsgenüglich dargetan noch erkennbar.  
 
7.  
Insgesamt steht den Beschwerdeführerinnen weder gestützt auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG noch unter dem Gesichtspunkt der verfassungs- und konventions- bzw. völkerrechtlichen Rechtsschutzgarantien eine Beschwerdelegitimation in der Sache zu. Die von ihnen erhobenen formellen Rügen und der sinngemäss vorgebrachte Befangenheitsvorwurf erweisen sich ferner als unbegründet, soweit sie überhaupt in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dargetan sind. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen zur Sache braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen zu werden. 
 
8.  
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen gemeinsam und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführerinnen gemeinsam und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien (den Beschwerdeführerinnen mit Übersetzung und per Rechtshilfe) und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller