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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_35/2023  
 
 
Urteil vom 17. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Céline Monique Bossert, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Güterrechtliche Auseinandersetzung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Dezember 2022 (3C 22 2 / 3U 22 10 / 3U 22 18). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Parteien wurden mit Urteil des Amtsgerichts Kicevo (Nordmazedonien) vom 25. September 2018 geschieden. 
Mit Urteil vom 6. Januar 2022 regelte das Bezirksgericht Willisau die Nebenfolgen des erwähnten Scheidungsurteils (u.a. Genehmigung von Teilvereinbarungen, Austrittsleistungen, Unterhaltsverzicht). Insbesondere ergänzte es das Urteil des Amtsgerichts Kicevo im Güterrecht dahingehend, dass der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers an einer (näher bezeichneten) Liegenschaft in Kicevo der Beschwerdegegnerin zu Alleineigentum zugewiesen und sie im Gegenzug zu einer Entschädigung an den Beschwerdeführer von Fr. 3'795.-- verpflichtet wurde. 
Mit Entscheid vom 5. Dezember 2022 wies das Kantonsgericht das hiergegen von Beschwerdeführer erhobene Rechtsmittel ab und bestätigte die erstinstanzliche Regelung. 
Mit Beschwerde vom 12. Januar 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit dem Begehren um Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides "aufgrund lokaler Inkompetenz". 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Art. 141 Abs. 1 des IPRG der Republik Nordmazedonien sei für Streitigkeiten über Eigentum und andere dingliche Rechte an Immobilien ausschliesslich das dortige Gericht zuständig. 
Der (im kantonalen Verfahren noch anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass und inwiefern er dieses Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte; im Gegenteil ist ersichtlich, dass sich vor den kantonalen Instanzen beide Parteien umfassend zur Sache geäussert hatten. Das Vorbringen ist daher neu und somit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Ferner scheint der Beschwerdeführer sinngemäss zu kritisieren, dass kein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks eingeholt worden sei. Es ist nicht ganz klar, ob der Beschwerdeführer mit seiner Zitierung verschiedener Normen einer "ZPP" die Schweizerische ZPO meint oder auf das nordmazedonische Zivilverfahrensrecht Bezug nimmt; die genannten Normen würden jedenfalls in der Schweizerischen ZPO nicht die Einholung von Gutachten betreffen. Ohnehin ginge es bei der Beurteilung von Beweisanträgen - wobei der Beschwerdeführer nicht ansatzweise dartut, dass und an welcher Stelle er im kantonalen Verfahren einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, weshalb sein Vorbringen auch unter diesem Aspekt ins Leere stösst - um eine Beweisfrage, die vom Bundesgericht nicht frei, sondern nur auf qualifizierte und substanziierte Willkürrügen hin überprüft werden könnte (BGE 144 V 50 E. 4.2). Solche Rügen erfolgen nicht. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli