Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_589/2022
Urteil vom 17. Januar 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2022 (KV.2022.5).
Nach Einsicht
in das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Oktober 2022,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Dezember 2022 sowie in den innert laufender Rechtsmittelfrist eingereichten Nachtrag vom 17. Dezember 2022 (je Poststempel),
in Erwägung,
dass die Rechtsmitteleingabe unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und darin in gedrängter Form anzugeben ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ),
dass gezielt und sachbezogen auf die Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen ist, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4),
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde mit Leistungsforderungen gegen verschiedene Versicherer befassen und Rechtsverzögerungen in anderen Verfahren zum Gegenstand haben (vgl. zur qualifizierten Rügepflicht bei entsprechenden Verfassungsrügen Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1),
dass die Begründung der Beschwerde keinen hinreichenden inhaltlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand (Aufhebung von Rechtsvorschlägen resp. Erteilen der definitiven Rechtsöffnung für ausstehende Prämien und unbezahlte Kostenbeteiligungen mit Zinsen und Gebühren; Einspracheentscheide der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2022; angefochtenes Urteil E. 3 und 4) aufweist,
dass somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. Januar 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub