Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_991/2023
Urteil vom 17. Januar 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt,
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
Gegenstand
Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 13. Dezember 2023 (BEZ.2023.77).
Erwägungen:
1.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2023 erhob die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt Beschwerde. Sie verlangte, "de[n] unangemessenen Betreibungen Nr. xxx und yyy [sei] die aufschiebende Wirkung auf die Rechtsverzögerung zu erteilen". Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2023 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 28. Dezember 2023 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 2. und 5. Januar 2024 (jeweils Poststempel) hat sie die Beschwerde ergänzt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).
3.
Das Appellationsgericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, dass der Nichteintretensentscheid der unteren Aufsichtsbehörde auf einer unrichtigen Rechtsanwendung oder einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhe.
Auf diese Erwägung geht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern das Appellationsgericht Recht verletzt haben soll. Stattdessen äussert sie sich in schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreitet offenbar die in Betreibung gesetzte Schuld.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, mitgeteilt.
Lausanne, 17. Januar 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg