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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_909/2023  
 
 
Verfügung vom 17. Januar 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Weissberg, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch (ungetreue Geschäftsbesorgung), Noveneigenschaft; rechtliches Gehör; Rückzug, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Juni 2023 
(SK 22 581). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 zog die Beschwerdeführerin die von ihr mit Eingabe vom 5. Juli 2023 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2023 erhobene Beschwerde zurück. Das Verfahren ist folglich in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch den Instruktionsrichter als Einzelrichter als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). 
 
2.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG verzichtet werden. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Das Verfahren 6B_909/2023 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Januar 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Instruktionsrichter: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger