Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.62/2003 /bie 
 
Urteil vom 17. Februar 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
A.X.________, 
B.X.________, 
C.X.________, D.X.________, E.X.________ und F.X.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwältin 
Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 
2. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, 
vom 18. Dezember 2002. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die aus der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien stammende Familie X.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2002. Damit war dieses auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 19. Juni 2002 nicht eingetreten. In der Sache geht es darum, dass das Migrationsamt des Kantons Zürich am 6. Dezember 1999 die Gesuche der Familie X.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen hat; die entsprechende Verfügung war vom Regierungsrat mit dem beim Verwaltungsgericht erfolglos angefochtenen Entscheid bestätigt worden. 
2. 
2.1 Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Ziff. 3), und gegen die Wegweisung (Ziff. 4). 
2.2 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrags berufen, die ihm einen Anspruch auf eine solche Bewilligung einräumt (BGE 127 II 60 E. 1 S. 62 f., 161 E. 1a S. 164; 126 II 377 E. 2 S. 381; 124 II 361 E. 1a S. 363 f., je mit Hinweisen). 
3. 
Die Beschwerdeführer behaupten, ein Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung lasse sich sowohl aus Art. 8 EMRK als auch aus Art. 8, 13 und 14 BV ableiten. Zu Unrecht, wie sich bereits aus der zutreffenden Begründung des angefochtenen Beschlusses ergibt (auf welche ergänzend verwiesen werden kann, Art. 36a Abs. 3 OG): 
3.1 Auf den in Art. 8 EMRK garantierten Schutz des Familienlebens können sich die Beschwerdeführer von Vornherein nicht berufen; die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen für die ganze Familie führt zu keiner Trennung derselben und verunmöglicht damit die Fortführung des Familienlebens nicht (BGE 126 II 377 E. 2b/cc S. 383). Aus denselben Überlegungen ergibt sich, dass vorliegend auch kein Aufenthaltsanspruch aus Art. 14 BV (Recht auf Ehe und Familie) abgeleitet werden kann. 
3.2 Aus dem mitangerufenen, ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) umfassten Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele nach ständiger Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden (BGE 126 II 377 E. 2c/aa S. 385, mit Hinweisen; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/bb). 
 
Gemäss den unbestrittenen Angaben im angefochtenen Beschluss lebt der Beschwerdeführer (geb. 1962) seit 1990 in der Schweiz (wovon die ersten drei Jahre lediglich als Saisonnier); seine Ehefrau und die drei Kinder (geb. 1989, 1991 und 1994) seit 1994 (der Sohn F.X.________ kam 1999 in der Schweiz zur Welt). Diese Aufenthaltsdauer lässt nicht auf besonders intensive Bindungen schliessen, welche in den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens fallen könnten (vgl. Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b/cc). Das in der Beschwerdeschrift geltend gemachte Bedürfnis nach medizinischer Behandlung für das jüngste Kind (bevorstehende Operation, gefolgt von einer Therapie), dem im Übrigen nötigenfalls mit der Erteilung einer Patientenbewilligung (Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO; SR 823.21) Rechnung getragen werden könnte, ändert nichts (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb S. 385). 
3.3 Ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, vgl. dazu BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.). Wer die Erwerbstätigkeit, derentwegen ihm die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz seinerzeit erteilt worden ist, nicht mehr ausübt oder ausüben kann, muss grundsätzlich in Kauf nehmen, dass ihm der weitere Aufenthalt hierzulande nicht mehr gestattet wird, es sei denn, abweichende spezielle Regelungen sähen ein entsprechendes Recht vor (BGE 126 II 377 E. 6b und 6c S. 393 f., Urteile 2P.116/2001 vom 29. August 2001, E. 2c/bb; und 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2c/bb). Dass diese Konsequenz auch invalid gewordene Ausländer treffen kann, wenn sie noch kein festes Anwesenheitsrecht erworben haben, liegt in der Natur der Sache und stellt keine verbotene (direkte oder indirekte) Diskriminierung dieser Bevölkerungsgruppe dar (BGE 126 II 377 E. 6 S. 392 ff.). 
3.4 Auch wenn sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wovon die Beschwerdeführer richtigerweise ausgegangen sind, als das zur Verfügung stehende bundesrechtliche Rechtsmittel erweist, um einen behaupteten Rechtsanspruch auf die streitigen Bewilligungen geltend zu machen (BGE 127 II 161 E. 2a S. 165), ist vorliegend darauf nicht einzutreten. Die Zulässigkeit dieses Rechtsmittels setzt voraus, dass der behauptete (grundsätzliche) Rechtsanspruch tatsächlich besteht, was hier nach dem Gesagten nicht der Fall ist. 
4. 
Die Eingabe kann auch nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da die Beschwerdeführer zu diesem Rechtsmittel in der Sache selbst (materielle Bewilligungsfrage) nicht legitimiert wären, weil sie beim Fehlen eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung durch deren Verweigerung keine Rechtsverletzung erleiden (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3 S. 85 ff., mit Hinweisen). Eigentliche Verfahrensrügen, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache selbst zulässig sind (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; vgl. auch BGE 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94), erheben die Beschwerdeführer nicht. 
5. 
Auf die Beschwerde ist daher - im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) - nicht einzutreten. Die in der Beschwerdeschrift eventualiter beantragte Sistierung des Verfahrens erscheint nicht gerechtfertigt (Art. 6 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG); dem Eventualbegehren ist nicht zu entsprechen. 
 
Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Februar 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: