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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 463/02 
 
Urteil vom 17. Februar 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
Z.________, 1938, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Willy Borter, Bahnhofstrasse 9, 3900 Brig, 
 
gegen 
 
Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonales Versicherungsgericht des Wallis, Sitten 
 
(Entscheid vom 24. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Der 1938 geborene Z.________, von Beruf Autofahrlehrer, betrieb seit 1969 in N.________ eine Autofahrschule, in welcher seit 1990/1991 seine beiden Söhne als Fahrlehrer sowie seine Ehefrau im administrativen Bereich mitarbeiteten. Ausserdem führte er jeweils im Sommer während ca. vier Monaten auf der R.________-/B.________, ebenfalls in selbständiger Stellung, Personentransporte aus. Er gab die Tätigkeit als Fahrlehrer Ende 1999 auf. Seine Autofahrschule wurde ab 1. Januar 2000 von den beiden Söhnen als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) weitergeführt. 
 
Am 21. Oktober 1998 meldete sich Z.________ erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er am 10. Juli 1998 an der linken Hand eine Kreissägenverletzung mit subtotaler Amputation des Fingers III auf Höhe der mittleren Grundphalanx und Durchtrennung des Streckapparates im dorsalen DIP-Gelenk des Fingers IV erlitten hatte. Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse lehnte die IV-Stelle Wallis mit Verfügung vom 30. August 1999 die Ausrichtung einer Rente ab. 
 
Im Mai 1999 exazerbierten die Rückenbeschwerden des Versicherten, die teilweise auf einen dienstlichen Gesundheitsschaden zurückgehen, den Z.________ im WK 1965 erlitten und für welchen die Militärversicherung eine 50 %-ige Dauerhaftung anerkannt hatte. Die Diagnose des im September 1999 konsultierten Spezialarztes für Innere Medizin FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Dr. med. M.________, lautete: chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei ausgeprägter muskulärer Dysbalance, Beckentiefstand links um 6 mm, möglicher segmentaler Instabilität L5/S1 sowie sekundäre Periarthropathia coxae und Senk-/Spreizfuss beidseits (Bericht vom 23. September 1999). Z.________ meldete sich am 23. März 2000 erneut bei der Invalidenversicherung an und ersuchte um Ausrichtung einer Rente. Die IV-Stelle Wallis holte einen Bericht des Hausarztes Dr. med. X.________ (vom 3. April 2000) ein, zog die Jahresabschlüsse 1997-1999 der Einzelunternehmung des Versicherten sowie das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 14. Juni 2000 betreffend das durchgeführte Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung bei und liess die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten abklären (Bericht vom 7. November 2000). Gestützt darauf ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 42 % und sprach Z.________ mit Verfügung vom 21. September 2001 ab 1. Juni 2000 eine Viertelsrente zu. 
 
B. 
Die dagegen mit dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Juni 2000 erhobene Beschwerde wies das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis nach Beizug der Militärversicherungsakten ab (Entscheid vom 24. Mai 2002). 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Z.________ sein vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern und mit dem Eventualbegehren auf Rückweisung der Streitsache an das kantonale Gericht ergänzen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 21. September 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
 
3. 
3.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades von Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2; 114 V 314 Erw. 3c; 105 V 158 Erw. 1, ZAK 1980 S. 282) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Richtig wiedergegeben ist im angefochtenen Entscheid auch das ausserordentliche Verfahren zur Bemessung der Invalidität von Erwerbstätigen, bei welchem in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige die gesundheitliche Behinderung zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs des Versicherten in den verschiedenen, von ihm ausgeübten, erwerblichen Tätigkeiten festgestellt und in einem zweiten Schritt im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen gewichtet wird (BGE 104 V 137 Erw. 2 c; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und 252 Erw. 2b; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1). 
 
3.2 Beizufügen bleibt, dass sich namentlich bei Selbstständigerwerbenden eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden für die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Einkommensvergleichsmethode massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen anhand der vor und nach Eintritt eines invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielten bzw. erzielbaren Betriebsergebnisse als schwierig oder unmöglich erweisen kann. Denn die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines Invalidenversicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Betriebsergebnisse lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Geschäftsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder -mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremden) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen des Versicherten beruhenden Einkommensschöpfung anderseits ist in solchen Fällen in der Regel aufgrund der Buchhaltungsunterlagen nicht möglich (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a). In welchem Masse sich eine krankheitsbedingte Leistungsverminderung in einer Einzelunternehmung tatsächlich erwerblich auswirkt, lässt sich daher - von Fällen mit einfacher Betriebsstruktur und dementsprechend ohne weiteres feststellbaren, invaliditätsfremden Erträgen und Aufwendungen abgesehen - regelmässig nur nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens ermitteln. 
 
4. 
4.1 Die IV-Stelle hat den von ihr auf 42 % festgesetzten Invaliditätsgrad aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 141'265.‑‑ und eines Invalideneinkommens von Fr. 81'745.‑‑ ermittelt. Das Valideneinkommen hat sie aus den vom Versicherten in den Jahren 1994-1998 erzielten Betriebsergebnissen von durchschnittlich Fr. 151'818.40 pro Jahr (gemäss Jahresabschlüssen der T.________ inkl. persönliche AHV/IV/EO-Beiträge) errechnet und davon einen hypothetischen Frauenlohn von Fr. 10'553.25 pro Jahr für die Mitarbeit der Ehefrau abgezogen. Das Invalideneinkommen ermittelte die IV-Stelle so, dass sie das Valideneinkommen von Fr. 141'265.15 um eine "behinderungsbedingte Erwerbseinbusse" von Fr. 59'520.25 reduzierte. Eine Erwerbseinbusse dieser Höhe ergibt sich nach Auffassung der IV-Stelle aus den von der Ehefrau anstelle des Beschwerdeführers im Personentransportbetrieb auf der B.________- /R.________ zu erbringenden Mehrleistungen von Fr. 14'166.90 und den Kosten für einen ersatzweise angestellten Fahrlehrer von Fr. 56'314.‑‑. Die so errechnete Erwerbseinbusse hat die IV-Stelle sodann um den Ertrag von Fr. 10'960.65 aus den für den Versicherten weiterhin als zumutbar erachteten Theoriestunden reduziert. 
 
Das kantonale Gericht hat die so durchgeführte Invaliditätsbemessung als rechtskonform erachtet und lediglich beanstandet, dass darin auch noch 100 sog. "Bussstunden" für Personentransporte auf der R.________-/B.________ enthalten seien, die der Versicherte zumutbarerweise nicht mehr selbst leisten könne. Die Mehrleistungen der Ehefrau seien daher auf Fr. 17'490.‑‑ zu erhöhen, was aber ohne Einfluss auf die Höhe des Rentenanspruches bleibe. 
 
4.2 Vorinstanz und Verwaltung haben mit dem Abstellen auf die durchschnittlichen Betriebsergebnisse der Jahre 1994-1998 als Grundlage sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens übersehen, dass die dem Versicherten im Fahrschulbetrieb zugerechnete erwerbliche Leistung schon vor Eintritt des Versicherungsfalles im Mai 1999 überwiegend und danach ausschliesslich von seinen beiden Söhnen erbracht wurde. Ebenso war im Personentransport auf der R.________-/B.________ schon vor Eintritt des Versicherungsfalles neben der Ehefrau noch ein Chauffeur als Saisonangestellter tätig. Die der Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegten Betriebsergebnisse enthalten somit in erheblichem Ausmasse Erträge, die aus der Mitarbeit der beiden Söhne, eines Saisonangestellten und der Ehefrau resultierten. Für die Invaliditätsbemessung massgebend sind aber nur jene Einkünfte, welche der Versicherte selber durch sein eigenes Leistungsvermögen vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielt hat und trotz Behinderung noch erzielen könnte. Hinzu kommt, dass in der "Berechnung" der IV-Stelle jede erwerbliche Gewichtung der Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als Fahrlehrer einerseits und als Inhaber eines Personentransportbetriebes anderseits fehlt. Bei der Fahrlehrertätigkeit gilt dasselbe für den praktischen Fahr- und den Theorieunterricht. Das mit diesen verschiedenen, unternehmerischen Tätigkeiten erzielte und noch erzielbare Einkommen sowie die damit verbundenen Aufwendungen und Investitionen sind unterschiedlich, weshalb ihre erwerbliche Gewichtung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens unabdingbar ist. 
 
5. 
5.1 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die gesetzlich geforderte wirtschaftliche Gewichtung der bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit anfallenden verschiedenen Betätigungen vornehmen zu können, ist deren Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Die konkrete erwerbliche Gewichtung der in einer gewerblichen Einzelunternehmung wie derjenigen des Beschwerdeführers anfallenden Tätigkeiten mit und ohne Behinderung sowie deren Verhältnis zueinander ist demgemäss wie folgt durchzuführen (BGE 128 V 32 f. Erw. 4b): 
Tätigkeit 
T (Anteil an Gesamttätigkeit von 100%) 
B (Behinderung in %) 
s (Lohnansatz in Fr./h) 
praktischer Fahrunterricht 
T1% 
B1% 
s1 Fr./h 
Theorieunterricht 
T2% 
B2% 
s2 Fr./h 
Personentransporte 
T3% 
B3% 
s3 Fr./h 
Der Invaliditätsgrad ergibt sich dann aus der Formel: 
 
T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2 + T3 x B3 x s3 
-------------------------------- = Invaliditätsgrad 
T1 x s1 + T2 x s2 + T3 x s3 
 
5.2 Jedes Einzelunternehmen bedarf der Geschäftsführung, welche ausser der eigentlichen Unternehmensleitung administrative Arbeiten wie Einkauf, Fakturierung, Inkasso, Buchhaltung, Mehrwertsteuerabrechnung, Werbung, Kundenakquisation etc. umfasst und in der Regel von invaliden Selbstständigerwerbenden weiterhin ausgeübt werden kann. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, ihr aber im Vergleich zu den branchenspezifischen Tätigkeiten eher grössere, wirtschaftliche Bedeutung zukommt (BGE 128 V 33 Erw. 4b; AHI 1998 S. 123 Erw. 3), kann ihre erwerbliche Gewichtung nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden und sich als schwierig erweisen. Im vorliegenden Fall entfällt dieses Bewertungsproblem, weil die administrativen Arbeiten im Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers, soweit sie nicht einem Treuhandbüro übertragen wurden, stets von der Ehefrau des Versicherten erledigt worden sind. Sind aber die mit der Geschäftsführung zusammenhängenden Arbeiten schon vor Eintritt der Invalidität nicht vom Versicherten selber erledigt worden, können sie bei der Ermittlung der relevanten, dem Versicherten zurechenbaren und ihm trotz seines Gesundheitsschadens noch zumutbaren Einkommensschöpfung ausser Betracht bleiben. 
 
5.3 Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer noch zumutbaren Arbeitsleistungen ist im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht nicht mehr streitig und aufgrund der medizinischen Akten erstellt, dass er die praktische Fahrlehrer- und Personentransporttätigkeit nicht mehr ausüben kann. Streitig ist einzig, ob er trotz seiner Behinderung weiterhin Theorieunterricht erteilen könnte, was Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des IV-Arztes Dr. med. P.________ bejaht haben, der Beschwerdeführer aber mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde anficht. Diese Streitfrage kann jedoch offen bleiben, weil - wie noch darzulegen ist - auch dann ein den Grenzwert von 66 2/3 % für den Anspruch auf eine ganze Rente eindeutig übersteigender Invaliditätsgrad resultiert, wenn in Übereinstimmung mit dem IV-Arzt angenommen wird, dem Beschwerdeführer sei die Erteilung von Theorieunterricht weiterhin uneingeschränkt zumutbar. 
 
5.4 Mit Bezug auf die Anteile der einzelnen Betätigungen an der unternehmerischen Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers, soweit er sie bis zum Eintritt des Versicherungsfalles selbst ausgeübt hat, ergibt sich Folgendes: 
 
Der Abklärungsdienst des Bundesamtes für Militärversicherung (BAMV) hat eine eingehende Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse von Fahrschulen unter besonderer Berücksichtigung der Marktbedingungen im Kanton Wallis durchgeführt. Aus der dem entsprechenden Bericht vom 13. Februar 2001 beiliegenden Kalkulation der Kosten einer Fahrstunde für das Jahr 2000 geht hervor, dass ein Fahrlehrer pro Jahr inkl. 192 Stunden Theorie- und Verkehrskundeunterricht und mit Berücksichtigung der für Büroarbeiten benötigten Arbeitszeit maximal 1'870 Lektionen erteilen kann. Die von der IV-Stelle selbst durchgeführten wirtschaftlichen Abklärungen haben ergeben, dass der Versicherte von den in den Jahren 1997 und 1998 insgesamt ausgeführten Personentransportstunden auf der R.________-/B.________ (1'593 und 1'523 Stunden) einen Anteil von 660 und 510 Stunden, im Durchschnitt somit 585 Stunden, selbst ausgeführt hat. Um diesen vom Beschwerdeführer in seinem Personentransportgewerbe erbrachten Arbeitseinsatz ist seine Fahrlehrertätigkeit zu reduzieren, sodass sich die jährlichen Anteile seiner drei gewerblichen Betätigungen auf 1'093 Stunden praktischen Fahrunterricht, 192 Stunden Theorieunterricht und 585 Stunden Personentransporte belaufen; in Prozenten resultieren Anteile von 58,4 % (praktischer Fahrunterricht), 10,3 % (Theorieunterricht) und 31,3 % (Personentransporte). Zwecks rechnerischer Vereinfachung ist von Anteilen von 60 % (praktischer Fahrunterricht), 30 % (Personentransporte) und 10 % (Theorieunterricht) auszugehen. 
 
5.5 Die Abklärungen des BAMV haben ergeben, dass ein Fahrlehrer im Jahre 2000 im Kanton Wallis mit einem Lohnansatz von Fr. 83.‑‑/Std. rechnen konnte, wobei dieser Ansatz sowohl für den praktischen als auch den theoretischen Unterricht galt. Für die Personentransporte auf der R.________-/B.________wurde der Versicherte von den dortigen Verkehrsbetrieben mit Fr. 33.‑‑/Stunde entschädigt. 
 
5.6 Somit lauten die für die Invaliditätsbemessung im Falle des Beschwerdeführers nach Massgabe des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens relevanten Faktoren wie folgt: 
Tätigkeit 
T (Anteil an 
Gesamttätigkeit 
von 100%) 
B (Behinderung in %) 
s (Lohnansatz in Fr./h) 
Praktischer Fahrunterricht 
60 % 
100 % 
83.-- Fr./h 
Theorieunterricht 
10 % 
0 % 
83.-- Fr./h 
Personentransporte 
30 % 
100 % 
33.-- Fr./h 
 
Daraus resultiert folgende Berechnung des Invaliditätsgrades: 
 
60 x 100 x 83 + 10 x 0 x 83 + 30 x 100 x 33 498'000 + 0 + 99'000 
--------------------------------- = ----------------- = 
60 x 83 + 10 x 83 + 30 x 33 4'980 + 830 + 990 
 
597'000 
------ = 87, 79 % 
6'800 
 
 
Der Beschwerdeführer hat demgemäss unabhängig davon, ob ihm die Erteilung von Theorieunterricht weiterhin zumutbar ist oder nicht, Anspruch auf eine ganze Rente. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonalen Versicherungsgerichts des Wallis vom 24. Mai 2002 und die Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 21. September 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2000 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Die IV-Stelle Wallis hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
4. 
Das Kantonale Versicherungsgericht des Wallis wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, der Ausgleichskasse des Kantons Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: