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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 667/01 
 
Urteil vom 17. Februar 2003 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiberin Amstutz 
 
Parteien 
S.________, 1979, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 24. September 2001) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vorbescheid vom 13. Juli 2000 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1979 geborenen S.________ mit, mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens sei der Anspruch auf berufliche Massnahmen sowie Rentenleistungen zu verneinen. Unter anwaltlicher Vertretung wandte sich der Versicherte mit Stellungnahme vom 8. August 2000 gegen diesen Beschluss. Mit Verfügung vom 28. August 2000 hielt die IV-Stelle an der Leistungsverweigerung fest. 
B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 28. August 2000 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessender Neubeurteilung des Leistungsanspruchs an die IV-Stelle zurück. Des Weitern verpflichtete es die IV-Stelle, S.________ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'450.- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen, verneinte hingegen den vom Versicherten geltend gemachten Entschädigungsanspruch für das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem formellen Rechtsbegehren, "zusätzlich zur verfügten Rückweisung an die Sozialversicherungsanstalt (IV-Stelle) sei diese direkt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. Februar 1999 bis zum Vorliegen des neuen Entscheides eine volle IV-Rente auszurichten". Hinsichtlich der Kostenfrage hält er an seinem vorinstanzlich gestellten Antrag fest, es sei ihm auch für das Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Aus dem formellen Antrag des Beschwerdeführers geht nicht eindeutig hervor, inwieweit er den vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid beanstandet und dessen Aufhebung verlangt. Sinngemäss lässt sich der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt jedoch mit hinreichender Deutlichkeit das Hauptbegehren entnehmen, es sei der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid mangels Begründetheit aufzuheben und dem Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 1999 direkt eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
1.2 Die unter anfechtungs- und streitgegenständlichen Gesichtspunkten zu prüfende Frage, ob der kantonale Rückweisungsentscheid einer materiellen Überprüfung standhält, ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. August 2000 zu beurteilen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Zur Sach- und Rechtslage in der Zeit ab 1. September 2000 bis heute hat die Verwaltung bis anhin noch nicht verbindlich Stellung genommen. Soweit die Anträge des Beschwerdeführers - wie aufgrund teilweise missverständlicher Ausführungen in der Rechtsschrift angenommen werden könnte - diesen späteren Zeitraum beschlagen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mangels Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten (vgl. BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2. 
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) sowie die Grundsätze der Beweiswürdigung bezüglich ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 ff. Erw. 1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 125 V 352 Erw. 3a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 28. August 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
Die Vorinstanz ist in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage zum überzeugenden Schluss gelangt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 28. August 2000 nicht hinreichend erstellt war. Namentlich ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass das von der Beschwerdegegnerin veranlasste psychiatrische Gutachten des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 1999, welches aufgrund der psychiatrischen Diagnosen eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab Februar 1998 attestiert, keine ausreichende Grundlage für die abschliessende Beurteilung des Rentenanspruchs abgibt. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, worauf mangels neuer tatsächlicher oder rechtlicher Vorbringen im letztinstanzlichen Verfahren verwiesen werden kann, ändern die präzisierenden Antworten des Psychiaters auf die von der IV-Stelle im Dezember 1999 gestellten Zusatzfragen zum Gutachten an dieser Beurteilung nichts. Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorliegen eines fachärztlich diagnostizierten psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt; ausschlaggebend ist vielmehr, ob die psychiatrischen Befunde (einschliesslich somatoformer Schmerzstörungen) nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweisen, dass dem Versicherten die Verwertung seiner Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind (Urteile A. vom 24. Mai 2002 [I 518/01] Erw. 3b/bb und R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2) - nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft untragbar ist (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine; hinsichtlich somatoformer Störungen siehe insb. Urteile R. vom 2. Dezember 2002 [I 53/02] Erw. 2.2, Y. vom 5. Juni 2001 [I 266/00] Erw. 1c, S. vom 2. März 2001 [I 650/99] Erw. 2c, B. vom 8. Februar 2001 [I 529/00] Erw. 3c und A. vom 19. Oktober 2000 [I 410/00] Erw. 2b). Diesbezüglich, insbesondere betreffend Glaubhaftigkeit der subjektiven Beschwerden und allfälliger Aggravationstendenz, Art und Beschaffenheit allenfalls zumutbarer Tätigkeiten, zeitlicher Belastbarkeit und Möglichkeiten der Leistungssteigerung lassen sich aus dem Gutachten des Dr. med. G.________, aber auch aus dem Bericht des Dr. med. E.________, Chefarzt am Psychiatriezentrum Q.________ vom 9. Oktober 1998 sowie den übrigen medizinischen Unterlagen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht die nötigen Schlüsse ziehen. Das kantonale Gericht hat daher die Streitsache zu Recht zu weiteren psychiatrischen und - entsprechend den Ergebnissen im gastroenterologischen Gutachten der Dres. med. R.________ und A.________, Universitätsspital Y.________, vom 29. Mai 2000 - nephrologischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. 
4. 
Der Beschwerdeführer beantragt des Weitern die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren der Beschwerdegegnerin. 
4.1 Weder Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG (in der bis am 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), wonach der im kantonalen Verfahren obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung hat, noch eine andere Gesetzesbestimmung des Bundesrechts bietet eine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das dem Verfügungserlass vorangehende Administrativverfahren (AHI 1994 S. 181 Erw. 3; BGE 117 V 402 Erw. 1 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 35). Ebensowenig besteht ein allgemein anerkannter, für sämtliche Verfahrensstufen geltender Rechtsgrundsatz, dass einer obsiegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss, oder hat die Rechtsprechung einen entsprechenden Anspruch aus Art. 4 aBV - insbesondere dem daraus fliessenden Verbot der Rechtsverweigerung - abgeleitet (BGE 117 V 402 f. Erw. 1a und b, 104 Ia 11 ff. Erw. 1; unveröffentlichtes Urteil A. der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 17. Mai 1999); aus den allgemeinen Verfahrensgarantien des Art. 29 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ergibt sich gegenüber der unter der Herrschaft zu Art. 4 aBV ergangenen Rechtsprechung materiell nichts Neues (siehe SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 3a mit Hinweisen). Schliesslich statuiert das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene (im vorliegenden Verfahren indes nicht anwendbare; vgl. zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil T. vom 23. Januar 2003, H 255/02, Erw. 2) Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Art. 52 Abs. 3 ausdrücklich, dass für das im Anschluss an einen Verfügungserlass neu generell vorgesehene Einspracheverfahren Parteientschädigungen in der Regel nicht ausgerichtet würden (vgl. auch Art. 130 Abs. 2 UVV). 
4.2 Eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren wäre - in analoger Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze betreffend das Einspracheverfahren in der Unfallversicherung - auch bei fehlender gesetzlicher Grundlage dann zuzusprechen, wenn die Ablehnung des Entschädigungsbegehrens im Einzelfall in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwiderliefe, mithin vor dem Willkürverbot (Art. 9 BV ) nicht standzuhalten vermöchte (vgl. BGE 117 V 403 Erw. 1b mit Hinweis). Dies ist hier indessen nicht der Fall. Wohl hatte der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage gute Gründe, sich gegen den Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2000 zu wenden, was im kantonalen Beschwerdeverfahren mit dem Rückweisungsentscheid der Vorinstanz schliesslich bestätigt wurde (vgl. Erw. 3 hievor). Hingegen wies seine Angelegenheit zum Zeitpunkt des Vorbescheids weder einen besonders hohen Komplexitätsgrad auf noch drohte dem Versicherten durch den von der Beschwerdegegnerin in Aussicht gestellten (negativen) Entscheid trotz mangelhafter Sachverhaltsabklärung ein schlicht unhaltbares, nicht wieder gut zu machendes Unrecht. Nachdem im Vorbescheid ausdrücklich der Erlass einer "beschwerdefähigen Verfügung" angekündigt worden war und der Beschwerdeführer somit um die Möglichkeit des Rechtswegs wusste, drängte sich der Beizug eines Anwalts in jenem Verfahrensstadium nicht geradezu auf. 
 
Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass der (zwischenzeitlich verstorbene) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren nach Lage der Akten keine grösseren Abklärungen und Rückfragen zu tätigen hatte und seine Stellungnahme vom 8. August 2000 vergleichsweise knapp ausfiel. Der Anwalt beschränkte sich darin im Wesentlichen auf die blosse Feststellung, im Gutachten des Dr. med. G.________ vom 18. Oktober 1999 sei der Arbeitsunfähigkeitsgrad auf 100 % eingeschätzt worden, während der Psychiater in der schriftlichen Beantwortung der nachträglich an ihn gerichteten Zusatzfragen im Dezember 1999 eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit festgehalten habe, was offensichtlich einem Versehen entspreche; da eine (rückwirkende) Berentung daher "wohl unumgänglich" sei, werde der Erlass eines Berentungs-Entscheides oder eines neuen Vorbescheides anderen und begründeten Inhalts" beantragt. Diese Ausführungen des Rechtsvertreters lassen mit Blick auf das Vorbescheidverfahren auf einen nicht allzu grossen Zeitaufwand schliessen. Unter diesen Umständen ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie es abgelehnt hat, dem Beschwerdeführer für die ihm im Administrativverfahren erwachsenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 17. Februar 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: