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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.93/2004 /leb 
 
Urteil vom 17. Februar 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident. 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 
17. Dezember 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der 1977 geborene, aus Serbien/Montenegro stammende A.________ heiratete am 9. Mai 2000 in seiner Heimat eine Schweizer Bürgerin. Am 27. Juli 2000 zog er zu seiner Ehefrau nach X.________ und erhielt, gestützt auf die Ehe (Art. 7 ANAG), eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn (letztmals verlängert bis Ende Juli 2002). Seit 23. März 2001 lebt das Ehepaar getrennt, und im April 2001 wurde eine Scheidungskonvention unterschrieben; die Ehe ist bis heute nicht geschieden. Während die Ehefrau nach wie vor im Kanton Solothurn weilt, hält sich A.________ seit Oktober 2001 in Y.________ im Kanton Zürich auf. 
Die Fremdenpolizeibehörde des Kantons Zürich lehnte am 11. Februar 2002 ein Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihm Frist zum Verlassen des Kantons Zürich bis Ende Februar 2002. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen die Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs am 22. Oktober 2003 ab, und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den entsprechenden regierungsrätlichen Beschluss erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 17. Dezember 2003 ab. 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 10. Februar (Postaufgabe 11. Februar) 2004 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den verwaltungsgerichtlichen Entscheid aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu erteilen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen (wie Einholen der kantonalen Akten) angeordnet worden. Über die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) entschieden. 
 
Mit dem vorliegenden Sachurteil wird das in der Beschwerdeschrift gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
2. 
2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) hat der ausländische Ehegatte des Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein Anspruch besteht gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Ausländerrechtsehe bzw. Scheinehe). Selbst wenn ursprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich die Berufung auf die Ehe im ausländerrechtlichen Verfahren als rechtsmissbräuchlich erweisen. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmissbrauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, und, für ihn erkennbar, keine Aussicht auf ein irgendwie geartetes (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten besteht, wobei es auf die Ursache der Trennung nicht ankommt. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall einzig noch darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen; auf eine derartige Beanspruchung des gesetzlichen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers in der Schweiz ist Art. 7 ANAG nicht ausgerichtet (BGE 128 II 145 E. 2.2. S. 151; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff. mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch kann auch dann vorliegen, wenn der Ausländer sich im ausländerrechtlichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die wegen der gesetzlichen vorgesehenen Trennungsfrist in Berücksichtigung von Art. 114 bzw. 115 ZGB noch nicht geschieden werden konnte (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 152). 
 
Die Annahme von Rechtsmissbrauch setzt klare Hinweise dafür voraus, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151; 127 II 49 E. 5a S. 56 f., mit Hinweisen). Dass es sich so verhalte, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen. Feststellungen über das Bestehen solcher Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge betreffen (Wille der Ehegatten); es handelt sich so oder anders um tatsächliche Gegebenheiten, und diesbezügliche Feststellungen binden das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). Frei zu prüfen ist nur die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe bezwecke die Umgehung ausländerrechtlicher Vorschriften und sei rechtsmissbräuchlich (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152). 
2.2 Das Verwaltungsgericht hat die vorstehend dargestellten, von der Rechtsprechung zur Frage der missbräuchlichen Berufung auf Art. 7 ANAG entwickelten Kriterien vollständig und zutreffend wiedergegeben und sich bei der Entscheidung darüber, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden dürfe, davon leiten lassen. Obwohl es angenommen hat, es gebe gewichtige Indizien für eine eigentliche Scheinehe, hat es die Frage offen gelassen, ob bereits zum Vornherein nie ein Ehewille bestand. Es hält indessen, wie zuvor schon der Regierungsrat, dafür, dass jeglicher Wille auf die (Fort-) Führung einer ehelichen Gemeinschaft erloschen sei. Es hat diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht Folgendes festgestellt: 
 
Nachdem die Ehegatten Ende Juli 2000 zusammengezogen sind, leben sie seit März 2001 getrennt, wobei der Beschwerdeführer einen weit von demjenigen seiner Ehefrau entfernten Wohnort ausgewählt hat. Seit mehr als zweieinhalb Jahren sucht die Ehefrau absolut keinen Kontakt zum Beschwerdeführer und erklärt konstant, ein eheliches Leben nicht aufnehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich seit 2001 vor allen Instanzen darauf zu behaupten, er und seine Ehefrau hätten sich infolge gewisser ehelicher Differenzen "vorübergehend" getrennt; wiewohl er darauf besteht, seine Ehefrau nach wie vor zu lieben und sich intensiv um eine Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes zu bemühen, wobei er eine Ehetherapie vorgeschlagen haben will, die wegen der Weigerung seiner Ehefrau gescheitert sei, kann er als konkrete Kontaktaufnahmen einzig wenige (von ihm aufgenommene) Telefongespräche nennen. Unter diesen Umständen steht zum Einen fest, dass der Ehefrau seit Frühjahr 2001 jeglicher Ehewille fehlt. Zum Anderen lässt sich - auch in Berücksichtigung der Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - die vom Verwaltungsgericht gezogene tatsächliche Schlussfolgerung, dass dem Beschwerdeführer, sofern ihm überhaupt an einer Beziehung zu seiner Frau liegen sollte, längstens klar sein müsse, dass die Trennung sich nicht rückgängig machen lasse, unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht beanstanden. 
 
Bestanden aber vorliegend seit längerer Zeit keine Aussichten auf die (Weiter-)Führung einer Lebensgemeinschaft, so handelt der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf die Ehe beruft, um eine ausländerrechtliche Bewilligung zu erwirken. Das Verwaltungsgericht verletzt Bundesrecht nicht, indem es bestätigt, dass dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. 
 
2.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 17. Februar 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: