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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_34/2011 
 
Urteil vom 17. Februar 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Bundesrichter Mathys, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. November 2010. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
X.________ wird vorgeworfen, er habe am 17. Mai 2009, um ca. 01.15 Uhr, mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,08 Gewichtspromillen ein Auto bestiegen und versucht, damit abzufahren. Dabei habe er den hinter ihm stehenden Wagen touchiert. 
 
Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte X.________ mit Urteil vom 26. November 2010 im Berufungsverfahren wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 90.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von fünf Jahren, sowie einer Busse von Fr. 1'200.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. Eine am 30. Januar 2008 ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 90.-- wurde vollziehbar erklärt. 
 
X.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil vom 26. November 2010 sei aufzuheben und er von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, die angebotenen Beweise abzunehmen. 
 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet, das Fahrzeug gelenkt zu haben. Er sei lediglich als Beifahrer im Auto gesessen. Dieses sei von seinem Begleiter gelenkt worden. Er rügt vor Bundesgericht, es seien zwei Entlastungszeugen nicht einvernommen und auf einen Augenschein verzichtet worden. 
 
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht mit Erfolg nur bemängelt werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden könnte, ist vor Bundesgericht unzulässig. Soweit die Beschwerde diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. 
 
Die Vorinstanz hat sich zum Sachverhalt und zur Beweiswürdigung geäussert, worauf in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5 - 8 E. 4/5). Sie stützt sich auf drei Zeugen, die den Vorfall beobachtet und den Beschwerdeführer belastet hätten, während einer der angeblichen Entlastungszeugen unglaubwürdig sei und der andere nichts zur Wahrheitsfindung beizutragen vermöge. Der Beschwerdeführer wiederholt vor Bundesgericht die schon vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente, ohne darzulegen, dass deren Beweiswürdigung willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. So behauptet er zum Beispiel, er habe sich am 16. Mai 2009 bereits am Mittag chauffieren lassen, weil er Alkohol getrunken hatte (Beschwerde S. 2 oben). Selbst wenn diese Behauptung durch einen der Entlastungszeugen bestätigt würde, vermöchte sie die Annahme nicht zu widerlegen, dass sich der Beschwerdeführer ans Steuer setzte, als er eine Stunde nach Mitternacht stark angetrunken war. Das inkriminierte Verhalten ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht "höchst unwahrscheinlich". 
 
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 17. Februar 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn